BGer 8C_772/2017
 
BGer 8C_772/2017 vom 22.11.2017
8C_772/2017
 
Urteil vom 22. November 2017
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. Oktober 2017 (C-3390/2017).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. November 2017 (Poststempel) gegen den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2017, mit dem das Gesuch des A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen und er aufgefordert wird, bis zum 13. November 2017 das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (Prozessführung) ausgefüllt beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
 
in Erwägung,
dass die Vorinstanz in der Hauptsache noch keinen Entscheid gefällt hat, weshalb im Rahmen des vorliegenden Verfahrens namentlich nicht über die Frage, ob die IV-Stelle zu Recht nicht auf das Neuanmeldungsgesuch des Beschwerdeführers vom 4. April 2017 eingetreten ist, entschieden werden kann,
dass eine selbstständig eröffnete Verfügung, mit der im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen wird, praxisgemäss einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl. BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338),
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
dass dies voraussetzt, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie mit keinem Wort auf die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung eingeht, sondern lediglich die gewünschte "volle Invalidenrente" zum Gegenstand hat,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Formular des Bundesverwaltungsgerichts "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt Beweismitteln der Eingabe vom 3. November 2017 ans Bundesgericht beiliegt, weshalb diese Unterlagen zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen werden,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Prozessführung werden ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. November 2017
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz