BGer 5A_159/2017
 
BGer 5A_159/2017 vom 21.11.2017
5A_159/2017
 
Urteil vom 21. November 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
Betreibungsamt Volketswil,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte,
2. A.________,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement.
Gegenstand
Rückweisung eines Betreibungsbegehrens (Anzahl der geltend gemachten Forderungen),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 15. Februar 2017 (PS160235-O/U).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. Mit schriftlichem Begehren vom 1. Juli 2016 verlangte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, das Betreibungsamt Volketswil um Einleitung der Betreibung gegen A.________. Als Betreibungsforderung wurde das Total von Fr. 7'011.70 bezeichnet; als "Grund der Forderung/Forderungsurkunde" wurden 12 Gerichtsurteile und ein Verlustschein (je mit näherer Bezeichnung und Einzelbetrag) angegeben.
A.b. Das Betreibungsamt wies das Betreibungsbegehren mit Schreiben vom 6. Juli 2016 zurück, da "13 einzelne Forderungen" aufgeführt seien, was nicht zulässig sei. Gemäss Art. 2 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 24. November 2015 könnten höchstens 10 Forderungen geltend gemacht werden. Der Vorschlag des Amtes, mehrere Forderungen zusammenzuführen, sei vom Betreibungsgläubiger "als nicht zweckmässig" erachtet worden.
A.c. Gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens erhob der Kanton Zürich am 15. Juli 2016 Beschwerde, welche vom Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Entscheid vom 25. November 2016 abgewiesen wurde.
B. Der Kanton Zürich erhob am 12. Dezember 2016 Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde. Das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs hiess die Beschwerde am 15. Februar 2017 gut und wies das Betreibungsamt Volketswil an, das Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2016 an die Hand zu nehmen.
C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2017 hat das Betreibungsamt Volketswil Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Es verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und (in Bestätigung des erstinstanzlichen Entscheides) die "Ermächtigung, im Sinne der Rückweisung des Betreibungsbegehrens" zu verfahren.
Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2017 wurde das Verfahren mit dem Verfahren 5A_165/2017 (Beschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 27. Februar 2017) vorläufig vereinigt und den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Es sind die Akten, indes keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Verfahren 5A_165/2017 (Beschwerde des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements) hat den gleichen Entscheid als Anfechtungsgegenstand wie das vorliegende Verfahren. Die Vereinigung der Verfahren ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nicht erforderlich und kann aufgehoben werden.
1.2. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welcher die Rückweisung eines Betreibungsbegehrens zum Gegenstand hat. Der Entscheid unterliegt grundsätzlich der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.3. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Nach der Rechtsprechung ist ein Betreibungsamt nur dann beschwerdeberechtigt, wenn es um die Anwendung des Gebührentarifs geht (Art. 2 GebV SchKG) oder wenn der Entscheid in die materiellen oder persönlichen Interessen des Betreibungsbeamten oder in fiskalische Interessen des betreffenden Kantons eingreift (BGE 140 III 644 E. 3.1; 134 III 136 E. 1.3; 119 III 4 E. 1; zuletzt Urteil 5A_535/2017 vom 1. September 2017 E. 1.1).
1.4. Im vorliegenden Fall wehrt sich das beschwerdeführende Betreibungsamt gegen die Auffassung der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde, welche zum Schluss gelangt ist, dass Art. 2 der Verordnung des EJPD über die vom Gläubiger zu stellenden Begehren im Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 24. November 2015 (SR 281.311) nicht gesetzmässig im Sinne von Art. 5 BV sei. Nach Auffassung der Vorinstanz ist der Bestimmung die Anwendung zu versagen und eine Beschränkung des Betreibungsbegehrens auf 10 Forderungen unzulässig. Demzufolge wies sie das Betreibungsamt an, das Betreibungsbegehren vom 1. Juli 2016 an die Hand zu nehmen. Das beschwerdeführende Amt besteht darauf, dass die Rückweisung des Betreibungsbegehrens im Einklang mit den massgebenden Vorschriften erfolgt sei.
1.5. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheides und den Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich ohne weiteres, dass das Betreibungsamt weder fiskalische Interessen seines Kantons vertreten will, noch ein gebührenrechtliches Anliegen Streitgegenstand ist. Dass der Entscheid in materielle oder persönliche Interessen des Betreibungsbeamten eingreift, ist weder dargetan noch ersichtlich. Das Betreibungsamt ist daher zur Beschwerde nicht berechtigt. Der Umstand, dass die obere Aufsichtsbehörde eine andere Rechtsauffassung vertritt, welche das Betreibungsamt nicht teilt, verschafft noch kein Recht, deren Entscheid beim Bundesgericht anzufechten (BGE 141 III 587 E. 2.1; 47 III 21; Urteil 5A_535/2017 vom 1. September 2017 E. 1.2).
2. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Ungeachtet des Verfahrensausgangs werden dem beschwerdeführenden Amt keine Kosten auferlegt (Art. 66 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Vereinigung mit Verfahren 5A_165/2017 wird aufgehoben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. November 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante