BGer 1B_449/2017
 
BGer 1B_449/2017 vom 13.11.2017
1B_449/2017
 
Urteil vom 13. November 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft,
Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 18. September 2017 (460 17 57).
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren am "..." 1996, wurde am 26. April 2016 in Untersuchungshaft versetzt.
Mit Urteil vom 25. November 2016 stellte das Strafgericht Basel-Landschaft fest, dass A.________ tatbestandsmässig und rechtswidrig die folgenden Delikte begangen hat: Versuchte einfache Körperverletzung, versuchte Drohung, mehrfache Drohung, Tätlichkeit, mehrfache Sachbeschädigung, Beschimpfung, Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Fahren ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschild, mehrfaches Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wegen Schuldunfähigkeit nach Art. 19 Abs. 1 StGB sprach das Strafgericht A.________ frei und ordnete die Einweisung in eine geeignete psychiatrische Einrichtung oder Massnahmenvollzugseinrichtung an (Dispositiv-Ziffer 1). Von den übrigen Vorwürfen wurde A.________ freigesprochen (Dispositiv-Ziffer 2).
A.________ befindet sich - auf sein Gesuch hin - seit dem 8. Dezember 2016 im vorzeitigen Massnahmenvollzug in der Klinik Beverin der Psychiatrischen Dienste Graubünden.
Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 25. November 2016 erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als auch A.________ mit Datum vom 20. März 2017 bzw. 3. April 2017 Berufung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragte insbesondere, es sei festzustellen, dass A.________ mehrfach den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung begangen habe.
Ein am 3. April 2017 eingereichtes Haftentlassungsgesuch von A.________ wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 11. April 2017 ab und entschied, dass A.________ während der Dauer des Berufungsverfahrens in Sicherheitshaft in Form des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu verbleiben habe.
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 stellte A.________ erneut ein Haftentlassungsgesuch.
Am 12. Juli 2017 wies das Kantonsgericht das Haftentlassungsgesuch wiederum ab.
Mit Urteil 1B_347/2017 vom 1. September 2017 hiess das Bundesgericht die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts vom 12. Juli 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an das Kantonsgericht zurück.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Kantonsgericht mit Entscheid vom 18. September 2017 das Haftentlassungsgesuch von A.________ vom 3. Juli 2017 (erneut) ab (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter verfügte es, die Kosten des Haftverfahrens von Fr. 550.-- folgten der Hauptsache (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Eingabe vom 19. Oktober 2017 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest.
Die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren ist auf den 28. November 2017 angesetzt.
 
Erwägungen:
1. Vorliegend geht es um die vom Beschwerdeführer ersuchte Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug, mit welchem die angeordnete Sicherheitshaft vollzogen wird (vgl. dazu Art. 236 StPO). Über Haftentlassungsgesuche während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet dessen Verfahrensleitung innert fünf Tagen. Dieser Entscheid ist nicht mit StPO-Beschwerde anfechtbar (Art. 233 i.V.m. Art. 222 Satz 2 und Art. 380 StPO). Gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben (vgl. Urteile 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1 f. und 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012 E. 1). Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Er ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
Nicht Verfahrensgegenstand bilden die Frage des Wechsels der amtlichen Verteidigung (vgl. hierzu das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 1B_129/2017 vom 18. Oktober 2017) und Vollzugsfragen (vgl. insoweit BGE 142 IV 1 ff.).
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer lastet der Vorinstanz vorab eine Verletzung der Begründungspflicht (als Teilgehalt seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) an. Insbesondere sei die Vorinstanz nicht auf das Vortaterfordernis (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3.2 und E. 3.5.1) eingegangen, was eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids verunmögliche.
 
2.2.
2.2.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich unter anderem die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; je mit Hinweisen).
2.2.2. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.).
2.3. Im angefochtenen Entscheid finden sich keinerlei Ausführungen zum Erfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, wonach die Sicherheitshaft nur zulässig ist, wenn die beschuldigte Person "bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Dieser Begründungsmangel ist nicht unwesentlich, weil nicht evident ist, dass diese Grundvoraussetzung für die Bejahung von Wiederholungsgefahr vorliegend erfüllt ist. Damit ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen.
Obgleich die Kognition des Bundesgerichts beschränkt ist (vgl. Art. 97 BGG), kann die Gehörsverletzung im bundesgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise geheilt werden, da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich unter dem Blickwinkel des Beschleunigungsgebots und vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht den Entscheid des Kantonsgerichts in der gleichen Angelegenheit bereits einmal aufgehoben und die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und zu neuem Entscheid zurückgewiesen hat (Urteil 1B_347/2017 vom 1. September 2017; vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor).
 
3.
3.1. Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Dazu zählt namentlich die sog. Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO).
3.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Vergehens grundsätzlich ohne Weiteres als erstellt (vgl. etwa Urteile 1B_236/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.1 und 1B_12/2017 vom 3. Februar 2017 E. 2.1). Darin liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) begründet. Mit der Annahme eines dringenden Tatverdachts wird der Beschwerdeführer nicht vorverurteilt. Es ist offen, ob das erstinstanzliche Urteil der Überprüfung durch das Berufungsgericht stand hält. Wenn aber das erstinstanzliche Gericht nach umfassender Beweiswürdigung zum Schluss kommt, der Beschwerdeführer habe mehrere Vergehens-Tatbestände erfüllt, so ist der dringende Tatverdacht gegeben.
3.3. Umstritten ist, ob der besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO erfüllt ist.
3.3.1. Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Erstens muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 3.3.2). Zweitens muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 3.3.3). Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 3.3.4; siehe zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14).
3.3.2. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch - wie im zu beurteilenden Fall - auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat. Der Nachweis, dass die beschuldigte Person eine Straftat verübt hat, gilt bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 9 E. 2.3.1 S. 12 f.; 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).
Vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr werden nur "schwere" Vergehen erfasst. Es stellt sich daher die Frage, nach welchen Kriterien zwischen schweren Vergehen und minder schweren Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu unterscheiden ist. Ausgangspunkt bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz. Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe (bis zu drei Jahren) droht. Dies ist namentlich bei den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB und der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB der Fall.
Bei der Beurteilung der Schwere der Tat sind neben der abstrakten Strafdrohung gemäss Gesetz insbesondere auch das betroffene Rechtsgut und der Kontext der Tatbegehung, namentlich die konkret vom Beschuldigten ausgehende Gefährlichkeit bzw. das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial, einzubeziehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.6 S. 14).
3.3.3. Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen. Im Vordergrund stehen Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität. Vermögensdelikte fallen dagegen nur ganz ausnahmsweise in Betracht (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15).
3.3.4. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind insbesondere die Häufigkeit und Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten oder zumindest ein Vorabgutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 S. 16 f.).
Zur Annahme von Wiederholungsgefahr erforderlich ist eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17).
3.4. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid wesentlich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Psychiatrie Baselland, Erwachsenenpsychiatrie, vom 29. Juni 2016 und auf den "Therapiebericht Forensik" der Psychiatrischen Dienste Graubünden, Klinik Beverin, vom 7. Juli 2017 abgestellt.
Im Gutachten vom 29. Juni 2016 wird beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.00) diagnostiziert. In Bezug auf die Rückfallgefahr führte der Gutachter aus, zu erwarten seien in erster Linie erneute Gewalttaten. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht könne nur eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB empfohlen werden.
Der Gutachter wurde vom erstinstanzlichen Gericht anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. und 25. November 2016 als Sachverständiger einvernommen. Er gab an, es seien keine wirklich schweren, sondern "lästige" Delikte zu erwarten. Denkbar seien aber auch ungeplante Gewalttaten unter möglichem Einsatz von zufällig greifbaren Gegenständen jeglicher Beschaffenheit (vgl. erstinstanzliches Urteil vom 25. November 2016 S. 34 f. und S. 38).
Im Therapiebericht vom 7. Juli 2017 wird unter Bezugnahme auf das psychiatrische Gutachten vom 29. Juni 2016 ausgeführt, beim Beschwerdeführer seien bei fehlender Behandlung in erster Linie erneute Gewalttaten zu erwarten. Aus aktueller Sicht sei "unter der schweren - bislang ungenügend behandelten - Schizophrenie bei mangelnder Krankheitseinsicht [...] unter fortgesetztem Drogen-/Koffein-/Alkoholabusus bei gewaltverherrlichender Einstellung mit einer stark erhöhten Rückfallgefahr zu rechnen". Eine stationäre Therapie sei weiterhin dringend nötig; der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich längst nicht stabilisiert.
 
3.5.
3.5.1. Zu prüfen ist, ob das Vortaterfordernis gegeben ist:
3.5.1.1. Mit dem erstinstanzlichen Urteil vom 25. November 2016 (vgl. Sachverhalt lit. A. hiervor) wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Tatbestand der versuchten Drohung zum Nachteil von B. C.________, begangen am 27. September 2015, erfüllt hat. Das erstinstanzliche Gericht erwog, der Beschwerdeführer sei geständig, gegenüber den Ehegatten C.________ Todesdrohungen ausgesprochen zu haben ("ich bring euch um").
Mit dem gleichen Urteil wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E. E.________ und der mehrfachen Drohung zum Nachteil von B. C.________ und D. E.________, beide begangen am 16. April 2016, erfüllt hat. Das erstinstanzliche Gericht führte aus, der Beschwerdeführer habe zugestanden, den 70-jährigen E. E.________ mit beiden Händen gegen dessen Schultern gestossen zu haben, sodass dieser gestürzt sei. Erstellt sei auch, dass der Beschwerdeführer einen Facebook-Eintrag verfasst habe, mit welchem er seinen Nachbarn B C.________ und D E.________ sinngemäss einen Schuss mit einer Schrotflinte in den Kopf oder ein Erhängen in Aussicht gestellt habe.
Aufgrund dieser erstinstanzlichen Verurteilungen und der grundsätzlichen Geständigkeit des Beschwerdeführers steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer mehrere Vergehenstatbestände erfüllt hat (versuchte Drohung vom 27. September 2015, versuchte einfache Körperverletzung und mehrfache Drohungen vom 16. April 2016), auch wenn deren rechtliche Würdigung umstritten ist. So verlangt die Staatsanwaltschaft insbesondere, es sei festzustellen, der Beschwerdeführer habe den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (und nicht jenen der versuchten einfachen Körperverletzung) erfüllt.
3.5.1.2. Drohungen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB können nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Anordnung von Präventivhaft begründen, da sie die Sicherheitslage einer Person erheblich beeinträchtigen können (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, vgl. Urteile 1B_301/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1B_238/2012 vom 16. Mai 2012 E. 2.4.2). Die Todesdrohungen, wie sie der Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich mehrfach ausgesprochen hat, sind als schwere Vergehen zu qualifizieren, die die Annahme von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO rechtfertigen (vgl. auch Urteile 1B_106/2014 vom 3. April 2014 E. 2.2.1 und 1B_52/2014 vom 21. Februar 2014 E. 3.3).
Auch der Tatbestand der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB kann ein schweres Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO darstellen (vgl. etwa Urteil 1B_229/2016 vom 7. Juli 2016 E. 4.2). Obwohl vorliegend der Erfolg nicht eingetreten ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), gilt dies auch im zu beurteilenden Fall, zumal aufgrund der Berufung der Staatsanwaltschaft auch eine Subsumption unter den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Betracht fällt.
3.5.1.3. Zusammenfassend ist das Vortaterfordernis damit erfüllt.
3.5.2. Des Weiteren hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Gutachten vom 29. Juni 2016 und den Therapiebericht vom 7. Juli 2017 zu Recht auf eine erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer geschlossen und dem Beschwerdeführer eine ungünstige Rückfallprognose gestellt.
Im Haftverfahren ist keine umfassende Würdigung des Gutachtens, der Aussagen des Sachverständigen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und des Therapieberichts vorzunehmen (vgl. insoweit Urteil 1B_479/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.8). Zwar sind die Aussagen des Gutachters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht eindeutig respektive stehen diese prima vista in einem gewissen Widerspruch zur Einschätzung im Gutachten und im Therapiebericht. Es wird indes Aufgabe des Berufungsgerichts sein, die Beweismittel zu würdigen und sich mit möglichen Widersprüchlichkeiten auseinanderzusetzen. Gestützt auf den aktuellen Therapiebericht vom 7. Juli 2017 ist beim Beschwerdeführer angesichts der schizophrenen Erkrankung von einer hohen Rückfallgefahr auch in Bezug auf erneute Gewaltstraftaten auszugehen - jedenfalls sofern der Beschwerdeführer in Freiheit seine Medikamente nicht freiwillig einnimmt (vgl. hierzu auch sogleich E. 3.6).
Aufgrund des Krankheitsbilds des Beschwerdeführers sind dessen Gefährlichkeit und das bei ihm vorhandene Gewaltpotenzial schwierig abzuschätzen. Es ist aber jedenfalls nicht auszuschliessen, dass es bei einem Rückfall zu neuerlicher spontaner Gewaltausübung und zu schwerer wiegenden Gewaltstraftaten als bisher kommen könnte respektive, dass der Beschwerdeführer erneut Drohungen ausstossen oder sogar versuchen könnte, seine Drohungen in die Tat umzusetzen. Es drohen damit zusammenfassend schwere Vergehen von erheblicher Sicherheitsrelevanz.
3.5.3. In Würdigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht auf das Vorliegen von Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO geschlossen (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_479/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.7). Ebenso wenig liegt eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK vor (vgl. hierzu E. 3.3.1 hiervor).
Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen diese Schlussfolgerungen nicht in Frage zu stellen.
3.6. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Eine mögliche Ersatzmassnahme stellt die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder einer Kontrolle zu unterziehen, dar (Art. 237 Abs. 2 lit. f StPO).
Gemäss Gutachten vom 29. Juni 2016 kommt einzig eine stationäre (und keine ambulante) Massnahme in Betracht. Auch im Therapiebericht vom 7. Juli 2017 wird eine stationäre Therapie weiterhin als dringend nötig erachtet. Weiter wird in diesem Bericht ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine "geringe Medikamenten-Compliance", und es fehle ihm die Einsicht in die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung.
Es ist mithin nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung die ihm verschriebenen Medikamente regelmässig einnehmen würde. Entsprechend kann mit der Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen, der Rückfallgefahr nicht wirkungsvoll begegnet werden (vgl. zum Ganzen auch Urteil 1B_479/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.7).
3.7. In Fällen wie dem zu beurteilenden ist die Fortdauer des vorzeitigen Massnahmenvollzugs bis zur Berufungsverhandlung - hier bis zum 28. November 2017 - verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Sanktion ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e S. 178; Urteil 1B_281/2009 vom 19. Oktober 2009 E. 3.1).
Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund der gutachterlichen Einschätzung ist aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine längerfristige stationäre Behandlung in einem spezialisierten forensisch-psychiatrischen Setting indiziert. Ausgehend hiervon ist hinreichend wahrscheinlich, dass das Kantonsgericht das erstinstanzliche Urteil im Massnahmepunkt bestätigt (vgl. auch Urteil 1B_479/2016 vom 5. Januar 2017 E. 2.9).
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht Kosten in der Höhe von Fr. 550.-- auferlegt. Der angefochtene Entscheid sei deshalb auch hinsichtlich der Kostenfolgen aufzuheben.
4.2. Grundsätzlich werden die Kosten eines Strafverfahrens erst im Endentscheid festgelegt (Art. 421 Abs. 1 StPO). Dies gilt namentlich für das Haftprüfungsverfahren nach Art. 233 StPO, welches ein selbstständiges erstinstanzliches Zwangsmassnahmenverfahren darstellt (Urteil 1B_179/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.3). In solchen Fällen hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO bis zum Endentscheid der Kanton die angefallenen Verfahrenskosten vorläufig zu tragen.
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers wurden ihm mit dem angefochtenen Entscheid keine Kosten auferlegt. Vielmehr hat die Vorinstanz die Verfahrenskosten zu Recht zur Hauptsache geschlagen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer insoweit kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Soweit ihm die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens im Endentscheid auferlegt werden sollten, wird er dannzumal Gelegenheit haben, sich dagegen mit einem Rechtsmittel zur Wehr zu setzen (vgl. zum Ganzen Urteil 1B_318/2015 // 1B_356/2015 vom 28. April 2016 E. 7).
5. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde in der Sache abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Ein Entscheid, der unter Verletzung der Gehörsansprüche einer Partei ergeht, ist indes stets rechtsfehlerhaft, weshalb die Anfechtung grundsätzlich zu Recht erfolgt. Vorliegend war es dem Beschwerdeführer angesichts der mangelhaften Entscheidbegründung nicht möglich, die Überlegungen der Vorinstanz nachzuvollziehen, die diese dazu geführt haben, Wiederholungsgefahr im Sinne der StPO zu bejahen. Dieser Mangel wird erst durch das bundesgerichtliche Urteil behoben. Der Beschwerdeführer hat mithin diese Kosten nicht zu tragen, da er sie nicht verursacht hat (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 16.2).
Es sind deshalb keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Landschaft, welcher die Gehörsverletzung zu vertreten hat, hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG ist damit gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Basel-Landschaft hat dem Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Julian Burkhalter, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner