BGer 2C_850/2017 |
BGer 2C_850/2017 vom 19.10.2017 |
2C_850/2017
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Urteil vom 19. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, c/o B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2017 (VB.2017.00468).
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2017, welches die Beschwerde des am 24. November 1979 geborenen argentinischen Staatsangehörigen A.________ gegen den die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bestätigenden Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2017 abwies,
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in die vom 22. September 2017 datierte Rechtsschrift von A.________, womit er beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 17. Oktober 2017, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist, nachgereicht hat,
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dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
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dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
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dass, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG),
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dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
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dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Post am 1. September 2017 am Postschalter in Empfang genommen worden ist,
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dass die Frist ab dem 2. September 2017 lief und mithin am 2. Oktober 2017 (Montag) endigte,
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dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 22. September 2017 versehen ist, hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag als Aufgabezeit bei der Post der 3. Oktober 2017, 16.43 Uhr, vermerkt ist,
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dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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