BGer 2C_850/2017
 
BGer 2C_850/2017 vom 19.10.2017
2C_850/2017
 
Urteil vom 19. Oktober 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________, c/o B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. August 2017 (VB.2017.00468).
 
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2017, welches die Beschwerde des am 24. November 1979 geborenen argentinischen Staatsangehörigen A.________ gegen den die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung bestätigenden Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 16. Juni 2017 abwies,
in die vom 22. September 2017 datierte Rechtsschrift von A.________, womit er beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhebt,
 
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil am 17. Oktober 2017, innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist, nachgereicht hat,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass, wenn der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag ist, die Frist am nächstfolgenden Werktag endet (Art. 45 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Post am 1. September 2017 am Postschalter in Empfang genommen worden ist,
dass die Frist ab dem 2. September 2017 lief und mithin am 2. Oktober 2017 (Montag) endigte,
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 22. September 2017 versehen ist, hingegen auf dem entsprechenden Briefumschlag als Aufgabezeit bei der Post der 3. Oktober 2017, 16.43 Uhr, vermerkt ist,
dass die vorliegende Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Oktober 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller