BGer 2C_491/2017 |
BGer 2C_491/2017 vom 13.10.2017 |
2C_491/2017
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Urteil vom 13. Oktober 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Stadelmann,
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Gerichtsschreiberin Petry.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwältin Annina Gegenschatz, Gegenschatz Partner AG,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer,
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vom 22. März 2017.
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Sachverhalt: |
A. Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde 1992 in Basel geboren. Am 1. Juli 1994 reiste er mit seiner Familie aus der Schweiz aus. Danach lebte er rund acht Jahre in Deutschland und anschliessend im Kosovo. Am 30. März 2013 reiste er ohne Reisepass und Visum in die Schweiz ein. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2013 wurde er wegen illegalen Aufenthalts zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Anfang 2014 musste er die Schweiz verlassen. Am 5. Dezember 2014 heiratete er die aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgerin B.________, nachdem er am 16. Oktober 2014 zur Ehevorbereitung wieder in die Schweiz eingereist war. Am 17. Dezember 2014 erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
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Am 10. Oktober 2015 wurde A.________ von der Kantonspolizei Zürich aus der ehelichen Wohnung weggewiesen und mit einem Rayon- und Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau belegt. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich verlängerte die gegen ihn verhängten Gewaltschutzmassnahmen am 21. Oktober 2015. Mit eheschutzrichterlichem Entscheid vom 13. November 2015 wurde festgehalten, dass die Eheleute seit dem 10. Oktober 2015 getrennt leben und A.________ aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist.
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B. Mit Verfügung vom 13. Januar 2016 verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich (hiernach: Migrationsamt) die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies diesen aus der Schweiz weg.
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Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. November 2016 wurde A.________ wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt.
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Ein gegen die Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Januar 2016 erhobener Rekurs bei der Sicherheitsdirektion blieb erfolglos (Entscheid vom 19. Januar 2017). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 22. März 2017 ebenfalls ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 23. Mai 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Ur-teils. Es sei vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zudem sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und für den Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung anzuordnen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ beantragt ferner die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
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Mit Verfügung vom 29. Mai 2017 wurde der Beschwerde antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Auf einen Schriftenwechsel wurde verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 90 BGG).
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Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), welcher bei Vorliegen wichtiger persönlicher Gründe grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung des (abgeleiteten) Anwesenheitsrechts verleiht. Ob der Anspruch im konkreten Fall zu bejahen ist, bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 mit Hinweisen) und ist keine Eintretensfrage. Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 BGG) ist in diesem Umfang einzutreten.
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1.2. Soweit der Beschwerdeführer die Wegweisung beanstandet, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). In diesem Fall stünde einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen, soweit sich der Beschwerdeführer auf besondere verfassungsmässige Rechte beruft, die ihm unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen. Zu denken ist dabei etwa an den Schutz des Lebens (Art. 10 Abs. 1 BV/Art. 2 EMRK), an das Verbot jeder Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Art. 10 Abs. 3 BV/Art. 3 EMRK) oder das in Art. 25 Abs. 3 BV verankerte Non-Refoulement-Gebot (vgl. BGE 137 II 305 E. 3.3 S. 310). Die entsprechenden Rügen müssen indessen rechtsgenüglich begründet werden (Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG); auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8 S. 494 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer behauptet, bei der Rückkehr in den Kosovo drohe ihm Verfolgung durch die kosovarische Bevölkerung. Zudem sei eine medizinische Notlage gegeben. Mit diesen Aspekten hat sich die Vorinstanz befasst und kam zum Schluss, es lägen weder konkrete Hinweise auf eine Verfolgungssituation im Kosovo vor noch stehe eine prekäre Gesundheitsversorgung im Heimatland der Wegweisung des Beschwerdeführers entgegen (siehe auch E. 3.3 und 3.4 hiernach). Was der Beschwerdeführer den Ausführungen der Vorinstanz entgegenhält, erschöpft sich darin, in appellatorischer Form seine eigene Auffassung zu wiederholen. Damit wird den strengen Begründungsanforderungen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht Genüge getan, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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2.2. Der Beschwerdeführer hat neue Aktenstücke eingereicht. Die nach dem angefochtenen Urteil vom 22. März 2017 datierenden Unterlagen (u.a. Bericht des medizinischen Zentrums Geissberg vom 18. Mai 2017) sind echte Noven und damit unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Allfällig zulässige unechte Noven werden soweit entscheidwesentlich im Rahmen nachfolgender Erwägungen berücksichtigt.
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3. |
3.1. Die Aufenthaltsbewilligung war dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG erteilt worden, wonach ausländische Ehegatten von Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung haben, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehe besteht dieser Anspruch weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG).
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Es ist unbestritten, dass die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre bestanden hat, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG geltend macht. Er behauptet aber, es seien wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG gegeben.
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Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung können gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
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3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Wiedereingliederung im Kosovo sei wegen seines Gesundheitszustandes unmöglich. Er leide aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau und der drohenden Ausweisung unter starken Depressionen. Die Aussicht, wieder in den Kosovo zurück zu müssen, wo er ohne soziales Netz und seine Familie leben müsste, würden seinen Hang zur Depression und seine massiven Ängste nähren. Im Zusammenhang mit einer möglichen Rückkehr in den Kosovo bestehe eine deutliche Suizidgefahr, zumal er bereits einen ersten Selbstmordversuch unternommen habe. Zudem leide er unter Herzproblemen und es bestehe eine akute Gefahr eines Herzinfarktes, weshalb jeglicher Stress zu vermeiden sei.
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3.2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) ist der Gesundheitszustand einer betroffenen Person bei der Prüfung von wichtigen persönlichen Gründen im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG mitzuberücksichtigen. In weitgehender Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist aus medizinischer Sicht etwa dann von einem wichtigen Grund auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Behandlung im Heimatland eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zieht. Diesbezüglich gelten im Zusammenhang mit Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK (unmenschliche Behandlung), welche das Bundesgericht weitgehend auf die Auslegung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG übertragen hat, relativ hohe Anforderungen (vgl. das Urteil des EGMR
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3.2.2. Gemäss den Feststellungen der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen ist. Sie verweist auf einen psychiatrischen Bericht des Medizinischen Zentrums Geissberg vom 9. Februar 2017, aus dem hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in einer schweren depressiven Episode befinde. Er habe Suizidideen, jedoch liege keine akute Suizidalität vor. Er benötige intensive Psychotherapie, um die Chronifizierung seiner Depressionen zu verhindern. Der Beschwerdeführer habe sich zudem bereits früher einmal in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht die Vorinstanz indessen davon aus, dass psychische Erkrankungen auch im Kosovo behandelt werden könnten, wenngleich die dortigen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls hinter den hiesigen Standards zurückbleiben würden.
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Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass er nicht ohne Weiteres die in seinem Fall dringend notwendige Psychotherapie im Kosovo in Anspruch nehmen könnte. Zum einen würden ihm die notwendigen Mittel fehlen, da es im Kosovo kein ausgeklügeltes Krankenversicherungssystem gebe. Zum anderen würde er im Kosovo mit grosser Wahrscheinlichkeit keinen Psychotherapeuten finden, welcher bereit wäre, ihn zu behandeln, da seine Familie als "Verräter" betrachtet würde.
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Dass das kosovarische Gesundheitssystem nicht Schweizer Standards entspricht, vermag - wie erwähnt - noch keinen nachehelichen Härtefall darzustellen (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer würden die nötigen Mittel für eine Behandlung im Kosovo fehlen, übergeht den Umstand, dass auch in der Schweiz die gesundheitliche Versorgung nicht kostenlos ist, sondern durch die vom Patienten abgeschlossene Krankenversicherung finanziert wird. Zudem treffen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente auf die gesamte Bevölkerung im Kosovo zu und vermögen für sich allein keine konkrete, individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu begründen. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, auf eine spezifische Therapie oder Präparate angewiesen zu sein, welche nur in der Schweiz erhältlich wären. Auch die behaupteten Schwierigkeiten, im Kosovo einen Psychotherapeuten zu finden, welcher bereit wäre ihn zu behandeln, sind nicht substanziiert, sondern bleiben reine Spekulation. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht den rechtsprechungsgemäss erforderlichen hohen Grad gesundheitlicher Beeinträchtigung bzw. eine konkrete Lebensgefährdung verneint hat.
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3.2.3. Erstmals vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, unter Herzproblemen zu leiden. Ungeachtet dessen, dass es sich dabei um ein unzulässiges Novum handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), liegen für die Behauptungen des Beschwerdeführers keine rechtsgenüglichen Belege vor. Der vom Beschwerdeführer vereinbarte Termin für eine Untersuchung beim Kardiologen am 23. Mai 2017 belegt in keiner Weise, dass eine akute Gefahr eines Herzinfarktes bestehen sollte.
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3.2.4. Die Vorinstanz kam damit zu Recht zum Schluss, dass aus der gesundheitlichen Perspektive kein wichtiger persönlicher Grund im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG vorliegt.
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Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, die betroffene Person könnte im Falle der Ausreiseverpflichtung ihrem Leben ein Ende setzen, rechtsprechungsgemäss nicht genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug dauerhaft als unverhältnismässig bzw. unzulässig erscheinen zu lassen und die Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung zu rechtfertigen. Die schweizerischen Behörden sind gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das Leben und die Gesundheit der rückkehrpflichtigen Person nicht beeinträchtigt wird; sie sind verfassungsrechtlich jedoch nicht verpflichtet, im Hinblick auf eine punktuell kritische psychische Situation in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben dem Gesuch um Erteilung einer Anwesenheitsberechtigung zu entsprechen (vgl. BGE 139 II 393 E. 5.2.2 S. 403).
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3.3. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, seine gesamte Familie sei vor seiner Flucht aus dem Kosovo bedroht und massiv misshandelt worden. Eine soziale Wiedereingliederung sei nicht möglich, da er bei einer Rückkehr in den Kosovo eine Gefährdung von Leib und Leben zu befürchten habe. Sein Vater und seine Stiefmutter hätten aufgrund der spezifischen Gefährdungssituation im Kosovo in Frankreich Asyl erhalten und seien im Besitz einer (französischen) Aufenthaltsbewilligung. Dies müsse bei der Beurteilung seiner Situation berücksichtigt werden.
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Mit diesen Vorbringen haben sich die Vorinstanzen bereits auseinandergesetzt und sind zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine derartige Gefährdung glaubhaft darzutun. Gemäss den - unbestritten gebliebenen - vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen hat der Beschwerdeführer in Ungarn und der Schweiz wiederholt erfolglos um Asyl ersucht. Dessen ungeachtet lässt sich weder dem vorinstanzlichen Urteil noch den Akten entnehmen, dass dem Vater und der Stiefmutter des Beschwerdeführers in Frankreich Asyl gewährt worden ist. Den Erwägungen der Sicherheitsdirektion, auf welche das Verwaltungsgericht verweist, lässt sich vielmehr entnehmen, dass die französischen Behörden zwei Asylgesuche des Vaters abgewiesen hatten und die Entscheide von der Rechtsmittelinstanz, soweit ersichtlich, jeweils bestätigt wurden. Auch die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten provisorischen Aufenthaltsbewilligungen ("autorisations provisoires") seines Vaters und seiner Stiefmutter ändern daran nichts, da - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - daraus nicht hervorgeht, dass den Betroffenen tatsächlich Asyl gewährt wurde bzw. dass die ganze Familie im Kosovo einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre. Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts erweist sich in jeder Hinsicht als unbegründet, da keine Unterlagen vorliegen, welche nachweisen, dass das Asylgesuch der Eltern in Frankreich aufgrund einer Gefährdungssituation im Kosovo gutgeheissen worden wäre.
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Eine Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung aus den genannten Gründen ist damit nicht ersichtlich.
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3.4. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich zudem als verhältnismässig. Der seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Beschwerdeführer ist hier weder in wirtschaftlicher noch in sozialer Hinsicht verwurzelt. Seit der Trennung von seiner Ehefrau ist er auf Fürsorgeleistungen angewiesen. Zudem wurde er wegen mehrfacher Drohung, mehrfachen Betrugs, Urkundenfälschung und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen strafrechtlich verurteilt. Bevor er in die Schweiz kam, hat er zehn Jahre im Kosovo gelebt. Mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass er mit den dortigen Gegebenheiten immer noch vertraut ist und zumindest über ein rudimentäres soziales Netz verfügt, auch wenn seine Eltern in einem anderen Land leben. Der Umstand, dass die gesellschaftlichen Strukturen in den Balkanstaaten nicht den hiesigen Strukturen entsprechen, lässt eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht unzumutbar erscheinen. Jedenfalls erreichen mögliche Wiedereingliederungsschwierigkeiten nicht ein mit Blick auf Art. 50 Abs. 2 AuG relevantes Ausmass.
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4. |
4.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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4.2. Die vorliegende Beschwerde hatte mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung keine ernsthaften Erfolgschancen. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die - umständehalber reduzierten - Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Oktober 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Petry
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