BGer 1C_526/2017
 
BGer 1C_526/2017 vom 10.10.2017
1C_526/2017
 
Urteil vom 10. Oktober 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Störi.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________, c/o Stadtrat Bülach,
Marktgasse 28, 8180 Bülach,
2. C.________, c/o KESB Bülach,
Feldstrasse 99, 8180 Bülach,
3. D.________, c/o KESB Bülach,
Feldstrasse 99, 8180 Bülach,
4. Stadtverwaltung Bülach, Planung und Bau,
Marktgasse 27, 8180 Bülach,
5. Bezirksrat Bülach,
Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
Besondere Untersuchungen,
Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung zu Eröffnung einer Strafuntersuchung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 6. September 2017 (TB170102).
 
Sachverhalt:
A. Am 11. Juni 2017 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur Strafanzeigen ein gegen den Bezirksrat Bülach, den Stadtpräsidenten von Bülach, B.________, die Leiterin der KESB Bülach Nord und Süd, C.________, das Bauamt der Stadt Bülach sowie die Berufsbeiständin D.________. Die Anzeigen wurden zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft I weitergeleitet, welche sie via Oberstaatsanwaltschaft ans Obergericht des Kantons Zürich überwies mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung von Strafverfahren gegen die Angezeigten zu entscheiden, wobei die Ermächtigung nicht zu erteilen sei, da bei summarischer Prüfung kein Anfangsverdacht vorliege.
Am 6. September 2017 erteilte das Obergericht der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung der Angezeigten nicht.
B. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2017 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts.
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).
1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG, wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer legt unter Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht dar, inwiefern er zur Beschwerde befugt ist, und das ist auch keineswegs offensichtlich.
1.3. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer weder einen konkreten Antrag stellt noch sachgerecht begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2). Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht.
2. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Karlen
Der Gerichtsschreiber: Störi