BGer 6B_32/2017 |
BGer 6B_32/2017 vom 29.09.2017 |
6B_32/2017
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Urteil vom 29. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Arno Thürig,
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2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Häfliger,
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3. Z.________, vertreten durch Rechtsanwalt Armin Durrer,
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Beschwerdegegner,
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp,
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B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi,
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C.________,
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BVG-Stiftung D.________ AG,
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E.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Urban Baumann,
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F.________,
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G.________.
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Gegenstand
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Verfahrensmängel, Verletzung der Protokollierungsvorschriften, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 30. November 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden erhob am 28. August 2013 Anklage gegen X.________, Y.________, Z.________, A.________ und B.________ wegen Veruntreuung, Betrug, unwahrer Angaben über kaufmännische Gewerbe, Erpressung, ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Urkundenfälschung, Erschleichung einer falschen Beurkundung und falscher Anschuldigung. Am 6. Februar 2014 reichte sie die präzisierte und redaktionell bereinigte Anklageschrift ein. Die Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Nidwalden fand vom 10. Juni 2015 bis 1. Juli 2015 (insgesamt 13 Verhandlungstage) statt.
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B. |
B.a. Das Kantonsgericht Nidwalden verurteilte mit Urteil vom 23. Juli 2015
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X.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfachen Betruges, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Misswirtschaft, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfachen betrügerischen Konkurses sowie wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von 8 Tagen ausgestandener Untersuchungshaft, als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts München vom 1. September 2005; ferner verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 1'000.-- an den Staat;
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Y.________ wegen mehrfacher falscher Anschuldigung, Betruges, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfacher Misswirtschaft sowie wegen Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, unter Anrechnung von einem Tag ausgestandener Untersuchungshaft; ferner verpflichtete es ihn zur Bezahlung einer Ersatzforderung von Fr. 100'000.-- an den Staat;
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Z.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung sowie wegen Misswirtschaft zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 50.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen;
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A.________ wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfacher Misswirtschaft sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zu einer Geldstrafe von 275 Tagessätzen zu Fr. 60.-- mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'000.--, bei schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Freiburg vom 27. Juli 2007 und zum Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes Freiburg vom 16. Juli 2009.
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Das Kantonsgericht sprach frei
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X.________ von der Anklage der Misswirtschaft in Sachen H.________ AG, der Erpressung zum Nachteil von I.________ und vom Vorwurf des Betruges, der Urkundenfälschung sowie vom Eventualvorwurf der Gehilfenschaft zur Veruntreuung zum Nachteil der Bank J.________ (Präzisierung des Urteilsdispositivs, Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Januar 2016);
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B.________ von der Anklage des Betruges, von der Eventualanklage der Gehilfenschaft zur Veruntreuung sowie vom Vorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung.
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Schliesslich stellte das Kantonsgericht im Anklagepunkt betreffend mehrfache unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen K.________ AG und L.________ AG das Verfahren gegen X.________ und Y.________ ein.
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Das Kantonsgericht hob ferner die auf den Grundstücken Nr. xxx und Nr. yy, Grundbuch U.________, am 17. Juli 2006 vom Untersuchungsrichter des Kantons Luzern angeordneten Kanzleisperren (Anmerkung: "Beschränkung der Verfügungsbefugnis im Sinne des StGB"; Tagebuch-Nr. zz/2006 vom 18. Juli 2006) auf und wies das Grundbuchamt V.________ an, diese Kanzleisperren zu löschen. Ferner verpflichtete es X.________, dem Privatkläger F.________ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 32'000.--, zuzüglich 5 % Zins auf dem Teilbetrag von Fr. 5'000.-- seit 12. Juli 2002, auf dem Teilbetrag von Fr. 14'000.-- seit 9. August 2002, auf dem Teilbetrag von Fr. 5'000.-- seit 5. September 2002 und auf dem Teilbetrag von Fr. 8'000.-- seit 23. September 2002 zu bezahlen. Die Zivilforderungen der BVG-Stiftung D.________ AG hiess es im Betrage von Fr. 594'000.-- gut; im Mehrbetrag verwies es sie ebenso wie die Privatklägerin G.________ für ihre Schadenersatzforderung gegen X.________ und B.________ an den Zivilrichter. Schliesslich entschied es über die Herausgabe der sichergestellten Unterlagen.
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B.b. Gegen dieses Urteil erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Berufung. Dabei rügten Y.________ und Z.________ unter anderem eine ungenügende Befragung der beschuldigten Personen durch das erstinstanzliche Gericht und das Fehlen eines schriftlichen Protokolls. A.________ verzichtete auf die Einlegung eines Rechtsmittels. Die Staatsanwaltschaft focht die Freisprüche und Einstellungen des Verfahrens nicht an.
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Die Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Nidwalden gewährte den Parteien mit Verfügung vom 31. August 2016 das rechtliche Gehör zur Frage einer allfälligen Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen wesentlicher Verfahrensmängel. Mit Urteil vom 30. November 2016 hob das Obergericht den erstinstanzlichen Entscheid auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung und zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurück.
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C. |
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Berufungsverfahren betreffend die Beschuldigten X.________, Y.________ und Z.________ fortzuführen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Kantonsgericht Nidwalden in einer verfahrensleitenden Verfügung zur Erstellung eines umfassenden schriftlichen Einvernahmeprotokolls zu verpflichten, und nach Eingang des Protokolls das Berufungsverfahren fortzuführen.
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Subeventualiter sei das angefochtene Urteil betreffend B.________ und A.________ vollumfänglich und betreffend X.________ und Y.________ in Bezug auf die Teilfreisprüche und Verfahrenseinstellungen sowie betreffend die Privatklägerin BVG-Stiftung D.________ AG in Bezug auf die Löschung der Kanzleisperre auf dem Grundstück Nr. yy, Grundbuch U.________, aufzuheben. Schliesslich ersucht sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für ihre Beschwerde.
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D. |
Das Obergericht des Kantons Nidwalden beantragt in seiner Vernehmlassung, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. X.________ stellt Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Y.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Z.________ trägt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde an. Beide letztgenannten Beschwerdegegner ersuchen zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. A.________ und B.________ haben auf Stellungnahme verzichtet. Die Privatkläger und Privatklägerinnen haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen bzw. auf Vernehmlassung verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, das erstinstanzliche Beweisverfahren leide infolge der Nichtbefragung der Beschuldigten zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens sowie wegen des Verstosses gegen die zwingenden Protokollierungsvorschriften an zwei schweren Verfahrensmängeln. Diese könnten - insbesondere mit Blick auf die Wahrung des Instanzenzuges - im Berufungsverfahren nicht geheilt werden. Die Vorinstanz hob daher das erstinstanzliche Urteil gestützt auf Art. 409 Abs. 1 StPO auf und wies die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung an das Kantonsgericht zurück (angefochtenes Urteil S. 40 f.).
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1.2. Die Beschwerdeführerin führt zunächst aus, das angefochtene Urteil sei ein Aufhebungs- und Rückweisungsentscheid im Sinne von Art. 409 StPO, mit welchem das Verfahren nicht abgeschlossen werde. Es handle sich mithin um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. In Bezug auf die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen, gegen welche die Staatsanwaltschaft keine Berufung erhoben habe, und in Bezug auf den Schuldspruch gegen den Angeklagten A.________, der ebenfalls auf die Ergreifung eines Rechtsmittels verzichtet habe, sei das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. Mit dem angefochtenen Entscheid, welcher das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich aufhebe, werde dessen (Teil-) Rechtskraft wieder beseitigt. Der vorinstanzliche Entscheid bewirke daher in dieser Hinsicht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Bei Gutheissung der Beschwerde würden demgegenüber die Verfahren gegen die Beurteilten B.________ und A.________ vollumfänglich sowie die Verfahren gegen die Beurteilten X.________ und Y.________ in Bezug auf die Freisprüche und Verfahrenseinstellungen rechtskräftig und endgültig erledigt. Insofern führe die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbei. Im Übrigen würde die erneute Durchführung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ein weitläufiges Beweisverfahren und einen enormen zeitlichen und finanziellen Aufwand verursachen. Die Rückweisung hätte zudem eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zur Folge, was ebenfalls einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bedeute (Beschwerde S. 5 ff.).
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2. |
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG steht der Staatsanwaltschaft das Beschwerderecht in Strafsachen grundsätzlich ohne Einschränkung zu. Die Legitimation leitet sich aus dem staatlichen Strafanspruch ab, den sie zu vertreten hat. Daher verfügt sie über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, das zur Erhebung der Beschwerde in Strafsachen berechtigt (BGE 134 IV 36 E. 1.4; mit Hinweisen). In Kantonen, bei denen eine staatsanwaltliche Behörde für die Strafverfolgung aller Straftaten im ganzen Kantonsgebiet zuständig ist, ist nur diese Behörde zur Beschwerde berechtigt (BGE 142 IV 196 E. 1.5.2).
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3. |
3.1. Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Strafsachen letzter kantonaler Instanzen oder des Bundesstrafgerichts (Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 BGG). Angefochten ist im vorliegenden Fall ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, der das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückweist. Rückweisungsbeschlüsse, mit denen eine Sache zur neuen Beurteilung an die erste Instanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide.
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3.2. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die nicht die Zuständigkeit oder Ausstandsbegehren betreffen, die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn jene einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Vor- und Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG sind Entscheide, welche das Verfahren nicht abschliessen (Art. 90 BGG), mithin bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln (BGE 136 V 131 E. 1.1.2) und auch keine Teilentscheide sind (Art. 91 BGG).
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3.3. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein, der auch mit einem für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann (BGE 141 IV 284 E. 2.2; 137 IV 172 E. 2.1; 134 IV 43 E. 2.1). Dies gilt namentlich, wenn der Zwischenentscheid nicht mehr vor Bundesgericht anfechtbar und daher der höchstrichterlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 133 IV 139 E. 4). Ein rein tatsächlicher Nachteil wie die blosse Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügt grundsätzlich nicht (BGE 137 III 380 E. 1.2.1, 522 E. 1.3).
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Rückweisungsentscheide bewirken nach der Rechtsprechung in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Eine Ausnahme von dieser Regel sieht die Rechtsprechung jedoch dann vor, wenn eine Behörde durch einen Rückweisungsentscheid gezwungen wird, einer von ihr als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 1.2.2, nicht publ. in: BGE 142 IV 70; BGE 133 V 477 E. 5.2.2; 138 I 143 E. 1.2).
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4. |
Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück.
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Im zu beurteilenden Fall bezweckt die Rückweisung der Sache, die einlässliche Befragung der Angeklagten zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens durch die erste Instanz nachzuholen, wobei in diesem Kontext vorerst offenbleiben kann, inwieweit die Angeklagten auch zu denjenigen Anklagepunkten zu befragen wären, in denen ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens erfolgt ist. Die Rückweisung führt im zu beurteilenden Fall mit mehreren Angeklagten und einem komplexen Sachverhalt jedenfalls zu erheblichen Weiterungen und einer zeitlichen Verzögerung, die - sofern sie in Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO erfolgen sollte - mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinbaren wären (Urteil 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.1 mit Hinweisen). Ob dies für sich allein angesichts der restriktiven Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG im Strafverfahren (BGE 133 IV 288 E. 3.2) als Voraussetzung für ein Eintreten auf die Beschwerde genügt, kann indes dahinstehen. In jedem Fall ergibt sich ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG daraus, dass die Frage, ob die von der ersten Instanz durchgeführte Befragung den gesetzlichen Anforderungen genügt oder ob diese gegebenenfalls von der Berufungsinstanz hätte nachgeholt werden müssen, dem Bundesgericht im Endentscheid nicht unterbreitet werden kann, wenn auf die vorliegende Beschwerde nicht eingetreten wird. Denn in diesem Fall wird das Kantonsgericht, das an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsentscheid vertretene Rechtsauffassung gebunden ist, die ihm auferlegten ergänzenden Befragungen zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens bereits durchgeführt haben, so dass für die Beurteilung der Frage, ob die nur ausnahmsweise vorgesehene Rückweisung zur erneuten Durchführung eines erstinstanzlichen Hauptverfahrens allenfalls in Verletzung der strafprozessualen Regeln erfolgt ist, kein aktuelles Interesse mehr besteht (vgl. auch Urteil 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.1). Das Bundesgericht könnte mit anderen Worten in einer Beschwerde gegen den Endentscheid die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz in diesem Punkt nicht mehr überprüfen; die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage wäre definitiv entschieden. Insofern ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen.
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Dasselbe gilt für in Bezug auf die von der Vorinstanz monierte Verletzung der Protokollvorschriften. Wenn das Kantonsgericht die Hauptverhandlung neu durchgeführt und ein Schriftprotokoll angefertigt hat, besteht in der Beschwerde gegen den Endentscheid für die Prüfung, ob die akustische Aufzeichnung der Verhandlung auf einem Tonträger in Kombination mit der schriftlichen Übersicht des Verhandlungsverlaufs den strafprozessualen Anforderungen an das Protokoll genügt, kein Anlass mehr.
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Es mag zutreffen, dass bei klaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, wie etwa der offensichtlich unrichtigen Besetzung des Gerichts, der fehlenden Zuständigkeit oder einer nicht gehörigen Verteidigung, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, der Rückweisungsbeschluss nicht der Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht unterliegt (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013 [Praxiskommentar], N. 4 zu Art. 409 StPO; ders., Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., 2013 [Handbuch], N. 1576; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 409 StPO). Doch rechtfertigt sich in Fällen, in denen nicht evident ist, ob ein schwerwiegender und nicht heilbarer Mangel vorliegt, ein Eintreten auf die Beschwerde.
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Im zu beurteilenden Fall hat die erste Instanz einerseits nicht gänzlich von einer Befragung der Angeklagten abgesehen, so dass nicht evident ist, dass die durchgeführte Befragung die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO verletzt, und sich fragt, ob ein allfälliger Mangel nicht vor Berufungsgericht hätte geheilt werden können. Andererseits ist nicht von vornherein ersichtlich, dass die von der ersten Instanz vorgenommene akustische Aufzeichnung der Verhandlung den Anforderungen an die Protokollführung widerspricht. Da die Rechtslage insofern unklar ist, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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5. |
5.1. |
5.1.1. Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die Angeklagten seien durch das Kantonsgericht lediglich zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen befragt worden. Es habe den Angeklagten lediglich Gelegenheit gegeben, sich von sich aus zur Sache und zur Anklage zu äussern. Konkrete Fragen zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens habe das Gericht nicht gestellt. Auch bei der im erstinstanzlichen Urteil erwähnten wiederaufgenommenen Befragung des Angeklagten Z.________ am Folgetag habe es sich - trotz missverständlicher Formulierung - nicht um eine Befragung des Gerichts, sondern um Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft gehandelt. Die erste Instanz habe im Übrigen auch gar nicht in Abrede gestellt, die Angeklagten nicht eingehend zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens befragt zu haben. Sie habe vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass keine eingehende Befragung der Angeklagten vorgesehen gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 30 f.).
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In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, die Befragung der beschuldigten Personen gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO sei zwingend. Es liege nicht im Ermessen des Gerichts, von einer eingehenden Befragung abzusehen. Angesichts des aussergewöhnlichen Aktenumfangs und der Komplexität des Verfahrens hätte im zu beurteilenden Fall die Befragung der Beschuldigten besonders sorgfältig und gründlich erfolgen müssen. Die in Art. 341 Abs. 3 StPO vorgeschriebene Befragung der beschuldigten Person diene zudem nicht bloss der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sondern auch der Erforschung des Sachverhaltes sowie dem Öffentlichkeitsgrundsatz. Die Bestimmung widerspiegle den im Strafprozess besonders ausgeprägten Untersuchungsgrundsatz, nach welchem der Sachverhalt mittels Befragung zu erforschen sei und nicht die beschuldigte Person den massgeblichen Sachverhalt selber vorbringen könne. Indem das Kantonsgericht von einer Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens abgesehen habe, habe es somit die prozessualen Vorgaben für das gerichtliche Beweisverfahren in schwerer Weise verletzt. Dieser Mangel könne im Berufungsverfahren nicht geheilt werden, da die Beschuldigten Anspruch auf gerichtliche Überprüfung durch zwei Instanzen mit voller Kognition hätten. Die erstmalige gerichtliche Befragung der Beschuldigten im Berufungsverfahren würde somit zu einem unzulässigen Instanzenverlust führen (angefochtenes Urteil S. 32 f., 34).
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5.1.2. Die erste Instanz führte aus, abgesehen vom dispensierten Beschuldigten B.________ seien in der erstinstanzlichen Verhandlung alle Angeklagten zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen befragt worden. Darüber hinaus seien sie gefragt worden, ob sie Aussagen zur Sache machen wollten. Die Angeklagten A.________ und Z.________ hätten dies verneint, worauf der Angeklagte Y.________ sich ausführlich geäussert und Ergänzungsfragen des Staatsanwaltes beantwortet habe. Der Angeklagte X.________ habe ausdrücklich von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Verteidiger hätten keine Ergänzungsfragen gestellt. Sie hätten vielmehr bis zum Parteivortrag abgewartet, um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu rügen. Ein solches Verhalten widerspreche dem Gebot von Treu und Glauben. Zudem wäre eine allfällige Gehörsverletzung angesichts der vollen Kognition des Obergerichts im zweitinstanzlichen Verfahren heilbar. Auch wenn aus Gründen der Prozessökonomie darauf verzichtet worden sei, die Beschuldigten nochmals ausführlich zu jedem einzelnen Sachverhaltskomplex zu befragen, sei dem Unmittelbarkeitsprinzip mit Rücksicht auf den Umfang und die Komplexität des Falles insgesamt angemessen Rechnung getragen worden (angefochtenes Urteil S. 27; erstinstanzliches Urteil S. 10, 24 f.).
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5.2. |
5.2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, mit dem Aufhebungs- und Rückweisungsbeschluss der Vorinstanz werde das Verfahren auch auf die rechtskräftigen Teile des erstinstanzlichen Urteils ausgedehnt. Aus dem angefochtenen Urteil gehe nicht hervor, auf welcher gesetzlichen Grundlage die mit der vollumfänglichen Aufhebung verbundene Ausdehnung erfolgt sei. Soweit sich die Vorinstanz auf die Art. 392 und Art. 404 Abs. 2 StPO stütze, verletze sie Bundesrecht. Art. 392 StPO erlaube eine Ausdehnung gutheissender Rechtsmittelentscheide auf beschuldigte oder verurteilte Personen, welche kein Rechtsmittel ergriffen hätten, nur, wenn die Rechtsmittelinstanz den anklagerelevanten Sachverhalt anders beurteile. Allfällige verfahrensrechtliche Mängel vermöchten eine Ausdehnung nicht zu begründen. Die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils betreffend die Angeklagten X.________, A.________ und Y.________ - mithin auch in Bezug auf die (Teil-) Freisprüche und die Verfahrenseinstellungen, welche nicht Gegenstand des Berufungsverfahren gebildet hätten - würde sich zu deren Nachteil auswirken (Beschwerde S. 9 ff.).
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5.2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren Willkür und eine Verletzung von Art. 341 Abs. 3 StPO geltend. Die Vorinstanz habe tatsachenwidrig festgestellt, dass die Angeklagten lediglich zu ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen befragt worden seien. Sie verkenne namentlich, dass ihnen die Möglichkeit gegeben worden sei, sich zum Inhalt der Anklageschrift zu äussern. Zudem seien sie von der Verfahrensleitung aktiv gefragt worden, ob ihnen bekannt sei, was ihnen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen werde, ob sie den Anklagesachverhalt akzeptierten, ob sie diesen für richtig oder falsch erachteten, ob sie ihn bestritten und ob sie sich dazu äussern wollten. Zudem habe der Staatsanwalt an der Hauptverhandlung in erheblichem Umfang Ergänzungsfragen zur Sache gestellt (Beschwerde S. 11 f.). Der Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO lasse sich nichts über den konkreten Umfang der Befragung entnehmen. In welchem Umfang die beschuldigte Person zu befragen sei, liege im Ermessen des Gerichts und hänge vom konkreten Fall ab. Von einer eingehenden Befragung könne namentlich dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt aus der Sicht des Gerichts im Vorverfahren abschliessend geklärt worden sei und die Fragen bereits umfassend Gegenstand von Einvernahmen gebildet hätten. Im zu beurteilenden Verfahren seien die Beschuldigten im Rahmen der Voruntersuchung sowohl polizeilich als auch staatsanwaltlich während mehrerer Stunden, teilweise während mehrerer Tage, einvernommen worden. Im Rahmen der Schlusseinvernahme sei ihnen das Beweissubstrat im Einzelnen vorgehalten worden. Von daher habe kein Anlass bestanden, die Angeklagten vor Gericht noch einmal einlässlich zu befragen. Zudem habe die erste Instanz bei verschiedenen Angeklagten aus anderen Gründen keinen Anlass zur Stellung von Fragen gehabt. So habe sich der Angeklagte Z.________ zur Frage, ob er den Sachverhalt anerkenne, nicht äussern wollen, habe aber drei am Folgetag vom Staatsanwalt vorgelegte Einvernahmeprotokolle als richtig bestätigt und an seinen Aussagen festgehalten. Der Angeklagte A.________ habe auf das Plädoyer verwiesen und der Angeklagte X.________ habe sich den Ausführungen von Y.________ angeschlossen und im Übrigen die Aussage verweigert. Diese Beschuldigten seien mithin nicht bereit gewesen, sich im Rahmen der richterlichen Befragung zu mehr als den persönlichen Verhältnissen zu äussern. Sämtliche Verteidiger der Angeklagten hätte im Anschluss an die Befragung durch das Gericht auch keine Ergänzungsfragen gestellt. Demgegenüber habe sich der Angeklagte Y.________ umfassend, d.h. während mehrerer Stunden zur Untersuchungsführung und zu einzelnen Aspekten des Sachverhalts geäussert (Beschwerde S. 12 ff.).
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5.2.3. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 409 Abs. 1 StPO. Selbst wenn man annehmen wollte, die Angeklagten seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend befragt worden, würde dies eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nicht rechtfertigen. Denn der Mangel hätte im Berufungsverfahren ohne Weiteres und ohne Nachteil für die Beschuldigten geheilt werden können. Der Charakter der Berufung als ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel bringe es mit sich, dass sich die Berufungsinstanz unter Umständen mit neuen Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen müsse, so dass insofern auch nur eine Instanz zur Verfügung stehe. Die Heilung eines Verfahrensmangels bewirke für sich allein keine unzulässige Verkürzung des Instanzenzuges (Beschwerde S. 16 f.).
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6. |
6.1. Die Berufung nach Art. 398 ff. StPO ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel. Tritt das Berufungsgericht auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfahren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil ausnahmsweise auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorinstanz zurück. Dabei bestimmt das Berufungsgericht, welche Verfahrenshandlungen zu wiederholen oder nachzuholen sind (Abs. 2). Das erstinstanzliche Gericht ist an die vom Berufungsgericht im Rückweisungsbeschluss vertretenen Rechtsauffassungen und an die Weisungen gemäss Art. 409 Abs. 2 StPO gebunden (Abs. 3). Es ist zudem - soweit sich im neuen Verfahren nicht Tatsachen ergeben, die ihm im ersten Hauptverfahren noch nicht bekannt sein konnten - an das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden (MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit commentaire, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2016, N. 9 zu Art. 409; SCHMID, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 409; LUZIUS EUGSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 409; MARLÈNE KISTLER VIANIN, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 409). Den Verfahrensbeteiligten ist Gelegenheit einzuräumen, sich vorgängig zur Frage eines allfälligen Rückweisungsentscheids zu äussern (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1634; SCHMID, Praxiskommentar, N. 4 zu Art. 409).
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Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts, unumgänglich ist (Urteile 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 4.2.1; 6B_843/2016 vom 10. August 2016 E. 3.1; 6B_794/2014 vom 9. Februar 2015 E. 8.2; 6B_528/2012 vom 28. Februar 2013, E. 3.1.1; 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8.4.2; je mit Hinweisen). Dies ist etwa der Fall bei Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3), bei nicht richtiger Besetzung des Gerichts (Urteile 6B_596/2012 und 6B_682/2012 vom 25. April 2013 je E. 1.3) oder bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3; vgl. auch MOREILLON/PAREIN-REYMOND, a.a.O., N. 2 zu Art. 409; HUG/SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 409; EUGSTER, a.a.O., N. 1 zu Art. 409; SCHMID, Praxiskommentar, N. 2 zu Art. 409; ders., Handbuch N. 1576 f.; KISTLER VIANIN, a.a.O., N. 4 ff. zu Art. 409).
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6.2. |
6.2.1. Nach der Eröffnung der Hauptverhandlung durch die Verfahrensleitung (Art. 339 Abs. 1 StPO) und dem Entscheid über allfällige Vor- und Zwischenfragen (Art. 339 Abs. 2-5 StPO) nimmt die Verhandlung ihren Fortgang mit der Bekanntgabe der Anträge der Staatsanwaltschaft (Art. 340 Abs. 2 StPO). Im Rahmen des Beweisverfahrens führt gemäss Art. 341 Abs. 1 StPO die Verfahrensleitung oder ein von ihr bestimmtes Mitglied des Gerichts die Einvernahmen durch. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung befragt die Verfahrensleitung in Nachachtung der richterlichen Fürsorgepflicht und des Untersuchungsgrundsatzes zu Beginn des Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Dabei ist ihr die Möglichkeit einzuräumen, sich zu den ihr gemachten Vorwürfen zu äussern und diejenigen Umstände vorzubringen, die ihrer Verteidigung und der Klärung des Sachverhalts hätten dienen können (Urteil 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 1.4.3; zur Publikation bestimmt). Die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien können durch die Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren Ermächtigung selber stellen (Abs. 2).
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Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen, an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (vgl. auch Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren nach Abs. 2 derselben Bestimmung nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebung unzuverlässig erscheinen (lit. c).
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6.2.2. Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO dient einerseits Beweiszwecken, andererseits trägt sie auch der Subjektstellung der beschuldigten Person Rechnung. Die Vorschrift garantiert als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht der beschuldigten Person im gegen sie geführten Strafverfahren und verhindert, dass sie zum blossen Objekt staatlichen Handelns wird. Darüber hinaus kommt der Befragung der beschuldigten Person beweisrechtlich in Bezug auf den Schuld- und Strafpunkt in aller Regel entscheidrelevante Bedeutung zu.
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Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO dient dem Gericht dazu, einen persönlichen Eindruck von der beschuldigten Person zu gewinnen und zu klären, wie sich diese zu den Anklagevorwürfen und den Ergebnissen des Vorverfahrens stellt, namentlich ob sie im Sinne der Anklage geständig ist oder nicht. Dies erlaubt ihm, wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, ob und inwieweit Beweise zu wiederholen bzw. weitere Beweise abzunehmen sind (Urteil 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 2.4.1; SCHMID, Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 341; ders., Handbuch, N. 1324; PIERRE DE PREUX, Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 14 zu Art. 341). In welcher Intensität die Befragung zur Anklage und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens erfolgen muss, hängt vom konkreten Fall ab, namentlich von der Schwere der Anklagevorwürfe und der Beweislage (Urteil 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 1.4.2, zur Publikation bestimmt; HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 341 StPO; GUT/ FINGERHUTH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 341 StPO; SCHMID, Praxiskommentar, N. 8 zu Art. 341 StPO).
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Die Bestimmung von Art. 341 Abs. 3 StPO ist in Bezug auf die Befragung der beschuldigten Person zwingend, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt. Ergänzungsfragen der Parteien können eine lückenhafte gerichtliche Befragung vervollständigen, eine gänzlich unterbliebene Befragung jedoch grundsätzlich nicht ersetzen (Urteil 6B_803/2015 vom 26. April 2017 E. 1.4.3, zur Publikation bestimmt; ferner GUT/FINGERHUTH, a.a.O., N. 11 zu Art. 341 StPO).
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6.3. |
6.3.1. Im zu beurteilenden Fall wies der Verteidiger des Angeklagten Y.________ zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen der Prüfung der Vorfragen auf das Unmittelbarkeitsprinzip und auf die Notwendigkeit einer ausführlichen Parteibefragung hin (act. 1136 ff.). Daraufhin stellte der Gerichtspräsident zunächst in Aussicht, dass die Beschuldigten ausführlich Gelegenheit erhalten würden, sich zu äussern (Übersicht über den Verhandlungsverlauf [nachfolgend: Übersicht] S. 6 Ziff. 21 f., Akten des Kantonsgerichts act. 1141). Nach der Überleitung zu den Parteibefragungen wurde sodann dem Verteidiger des vom Erscheinen dispensierten Angeklagten B.________ das Wort erteilt. Hernach erhielt der Angeklagte A.________ Gelegenheit sich zu äussern, auf welche er jedoch verzichtete (Übersicht S. 6 Ziff. 30, Akten des Kantonsgerichts act. 1141). Ebenfalls keine Angaben zur Sache machen wollte zunächst der Angeklagte Z.________ (Übersicht S. 6 Ziff. 31, Akten des Kantonsgerichts act. 1141). Am folgenden Verhandlungstag antwortete er indes auf verschiedene von der Staatsanwaltschaft gestellte Ergänzungsfragen (Übersicht S. 10 Ziff. 2, Akten des Kantonsgerichts act. 1145). Ausführlich Gebrauch von der Möglichkeit zur Stellungnahme machte der Angeklagte Y.________, der sich während rund 3,5 Stunden (Eingabe Y.________ vom 4. Oktober 2016, Akten des Obergerichts 15 19 act. 50 S. 2; Beschwerde S. 12) über die Anklage ausliess (Übersicht S. 6 f.. Ziff. 32 ff. und S. 8 f. Ziff. 1 ff., Akten des Kantonsgerichts act. 1141 ff.). Schliesslich verzichtete der Angeklagte X.________ auf die Gelegenheit, sich zur Anklage zu äussern und verweigerte die Beantwortung der vom Staatsanwalt gestellten Fragen (Übersicht S. 9 Ziff. 14, Akten des Kantonsgerichts act. 1144; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 30 f.; Beschwerde S. 11 f., 18 f.).
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6.3.2. Bei dieser Sachlage ist der Schluss der Vorinstanz, die Angeklagten hätten sich zur Sache nicht äussern können, nicht haltbar. Diese haben vielmehr ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten, und zwar nicht erst im Rahmen ihres letzten Wortes (vgl. hiezu Urteil 6B_16/2015 vom 12. März 2015 E. 1.4.3), sondern zu Beginn der Verhandlung. Da die Beschuldigten A.________, X.________ und Z.________ auf Aussagen verzichteten, wobei letzterer allerdings verschiedene Ergänzungsfragen der Staatsanwaltschaft beantwortete, käme eine Verletzung der Befragungspflicht nur in Bezug auf den Angeklagten Y.________ in Frage, der allerdings in freier Rede während mehrerer Stunden Stellung genommen hat. Damit kann der ersten Instanz nicht vorgeworfen werden, sie habe den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensgang nicht sichergestellt. Eine schwerwiegende Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche im Berufungsverfahren nicht geheilt werden könnte, ist nicht ersichtlich, zumal den Angeklagten die Gelegenheit, sich zu äussern, nicht vollständig verwehrt war. Dass die Verfahrensleitung die Angeklagten nicht selbst befragte, sondern diese in freier Rede zu Wort kommen liess oder auf Frage der Staatsanwaltschaft antworteten, schadet, wie auch die Vorinstanz implizit annimmt (angefochtenes Urteil S. 32 Ziff. 4.6) nicht, solange jene sich jedenfalls uneingeschränkt äussern und ihren Standpunkt in Bezug auf ihre persönlichen Verhältnisse und die Anklagevorwürfe eingehend darlegen konnten. Soweit die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Befragung der Angeklagten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sei nicht ausreichend gewesen, hätte sie die Einvernahmen der Angeklagten im Übrigen in Anwendung von Art. 389 Abs. 2 lit. b StPO wiederholen können (vgl. ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 389; KISTLER VIANIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 409). Dabei wäre es nicht um eine Nachholung einer gänzlich unterbliebenen Befragung gegangen, sondern lediglich um deren allfällige Ergänzung. Sofern man mithin einen Verfahrensmangel bejahen wollte, wäre dieser von der Vorinstanz ohne Weiteres heilbar gewesen. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass den beschuldigten Personen bei diesem Vorgehen faktisch eine Instanz entgangen wäre. Denn dies ist nach der gesetzlichen Konzeption auch bei anderen Konstellationen der Fall, namentlich etwa, wenn das Berufungsgericht einen Sachverhalt anders subsumiert als die erste Instanz und gegebenenfalls einen Freispruch aufhebt. Auch solche Umstände führen nicht zur Rückweisung, auch wenn sich das Berufungsgericht erstmals zur Strafzumessung äussert (HUG/ SCHEIDEGGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 409). Zudem kann die Berufungsinstanz das Beweisverfahren ergänzen und Beweisabnahmen wiederholen oder zusätzliche Beweise erheben (Art. 389 Abs. 2 und 3 StPO) und ist auch insofern einzige kantonale Instanz. Demzufolge stellen fehlerhafte Beweisabnahmen in der Untersuchung oder vor erster Instanz keine wesentlichen Verfahrensfehler im Sinne von Art. 409 StPO dar, da das Gesetz explizit die Möglichkeit einer nachträglichen Heilung vorsieht (Urteil 6B_253/2013 vom 11. Juli 2013 E. 1.3). Das zweistufige Verfahren mit einem vollkommenen Rechtsmittel bringt es mit sich, dass die Berufungsinstanz sich mit Behauptungen und Beweisen auseinandersetzen muss, die dem erstinstanzlichem Gericht nicht vorlagen (SCHMID, Praxiskommentar, N. 3 zu Art. 409 StPO).
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Ob im zu beurteilenden Fall die Befragung der Angeklagten gesetzeskonform durchgeführt wurde, kann mithin letztlich offenbleiben, da allfällige Mängel unter den gegebenen Umständen nicht als derart gravierend erschienen, dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte unumgänglich gewesen wäre. Jene wären in der Berufungsverhandlung vielmehr ohne Weiteres heilbar gewesen. Es hat daher insgesamt kein hinreichender Anlass bestanden, die Sache gemäss Art. 409 Abs. 1 StPO an die erste Instanz zurückzuweisen. Die Rückweisung führt vielmehr zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit Hinweisen; vgl. auch KISTLER VIANIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 409). Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt Bundesrecht.
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Damit kann offenbleiben, ob das Verhalten der Verteidigung, welche im erstinstanzlichen Verfahren im Beweisverfahren auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtet und mit der Rüge der mangelhaften Befragung bis zum Parteivortrag zugewartet bzw. die Rüge erst im Berufungsverfahren vorgebracht hat, den Grundsatz von Treu und Glauben verletzte (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24). Desgleichen muss nicht entschieden werden, inwieweit sich die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache an das Kantonsgericht im vorliegenden Fall auch auf die nicht angefochtenen Schuld- und Freisprüche sowie die Einstellung des Verfahrens erstrecken würde (vgl. Art. 398 Abs. 2, Art. 404 StPO; Urteil 6B_1302/2015 vom 28. Dezember 2016 E. 3.2.1 mit Hinweis). Soweit die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die damit verbundene Ausdehnung des Rechtsmittelentscheides auf Beurteilte, welche kein Rechtsmittel ergriffen haben, auf der Grundlage von Art. 392 und Art. 404 Abs. 2 StPO erfolgt sein sollte (angefochtenes Urteil S. 43 ad Kanzleisperre), ist immerhin darauf hinzuweisen, dass dem, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 10), nicht nur Wortlaut und Sinn von Art. 392 StPO, sondern das in Art. 391 Abs. 2 StPO verankerte Verbot der reformatio in peius entgegensteht.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
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7. |
7.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die Vorinstanz sei aktenwidrig zum Schluss gelangt, dass die erste Instanz kein Einvernahmeprotokoll erstellt habe. In Wirklichkeit sei das Kantonsgericht seiner Protokollierungspflicht nachgekommen. Einerseits habe es die gesamte Verhandlung mit technischen Hilfsmitteln akustisch aufgezeichnet und die Audio-Datei auf einem Massenspeicher abgelegt. Andererseits habe es den Ablauf der Verhandlung und die Aussagen der Angeklagten zusammenfassend schriftlich festgehalten. Der Ablauf der Hauptverhandlung sei mithin in einem Verfahrensprotokoll und die Aussagen der Beschuldigten in ihrem wesentlichen Gehalt zusammengefasst schriftlich wiedergegeben worden. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach kein Einvernahmeprotokoll im eigentlichen Sinne erstellt worden sei, sei daher willkürlich. Die Audio-Dateien könnten jederzeit von den Rechtsmittelinstanzen und den Parteien abgerufen werden und erfüllten alle Anforderungen an die Protokollierung vollumfänglich. Durch die summarische Niederschrift der wichtigsten Aussagen und des Verfahrensablaufs in Verbindung mit der akustischen Aufzeichnung der gesamten Verhandlung sei sichergestellt, dass sowohl die Rechtsmittelinstanzen als auch die Parteien die Korrektheit des erstinstanzlichen Verfahrens hätten überprüfen können. Dass die nachträgliche Übertragung der aufgezeichneten Protokolle in Schriftform unterlassen worden sei, könne nicht die Aufhebung des gesamten erstinstanzlichen Urteils nach sich ziehen. Ein Verletzung der Protokollierungspflicht sei nicht ersichtlich. Es liege höchstens die Verletzung einer Ordnungsvorschrift vor. Allenfalls wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die erste Instanz zur nachträglichen Ausfertigung einer Niederschrift des Hörprotokolls anzuweisen (Beschwerde S. 17 ff.).
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7.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Kantonsgericht habe kein gültiges Protokoll erstellt. Die Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln könne eine schriftliche Protokollierung nicht ersetzen. Das als "Übersicht über den Verhandlungsverlauf" bezeichnete erstinstanzliche schriftliche Verfahrensprotokoll beschränke sich auf einen blossen Überblick über den Ablauf der erstinstanzlichen Verhandlung. Darin werde wörtlich festgehalten, dass die gesamte Verhandlung aufgezeichnet worden sei, und auf die entsprechenden Audio-Dateien verwiesen. Diese "Übersicht über den Verhandlungsverlauf" diene lediglich der Orientierung und habe keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Damit genüge das Verfahrensprotokoll offensichtlich den gesetzlichen Anforderungen nicht, insbesondere nicht der Vorgabe, dass Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend und - soweit diese entscheidend seien - wörtlich zu protokollieren seien. Eine Audiodatei entbinde lediglich von der Pflicht, das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von der einvernommenen Person unterzeichnen zu lassen. Nur mit einem schriftlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Protokoll könnten die beschuldigten Personen ihre Verteidigungsrechte und die Rechtsmittelinstanz ihre Überprüfungspflicht umfassend und pflichtgemäss wahrnehmen. Damit liege ein ungültiges Protokoll vor. Dieser Mangel lasse sich im Berufungsverfahren nicht heilen, zumal das erstinstanzliche Verfahrensprotokoll von der Berufungsinstanz nicht nachträglich rechtskonform erstellt werden könne (angefochtenes Urteil S. 40).
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8. |
8.1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht schriftlich durchgeführt werden, protokolliert. Die Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen vollständig und richtig protokolliert werden (Art. 76 Abs. 3 StPO). Sie kann anordnen, dass Verfahrenshandlungen zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung ganz oder teilweise in Ton oder Bild festgehalten werden, wobei sie dies den anwesenden Personen vorgängig bekannt gibt (Art. 76 Abs. 4 StPO).
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Gemäss Art. 78 Abs. 1 StPO werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 3 derselben Bestimmung werden entscheidende Fragen und Antworten wörtlich protokolliert. Nach Abschluss der Einvernahme wird der einvernommenen Person das Protokoll vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt; sie hat das Protokoll nach Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren (Art. 78 Abs. 5 StPO). Wird die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, kann das Gericht gemäss Art. 78 Abs. 5bis StPO darauf verzichten, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen; die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen.
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Nach der früheren Fassung von Art. 78 Abs. 7 StPO mussten die Aussagen, die mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet worden waren, unverzüglich in Reinschrift übertragen werden (AS 2010 1881, 1903). Die Bestimmung liess nach Auffassung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vermuten, dass Einvernahmen mittels technischer Hilfsmittel aufgezeichnet werden dürften, ohne dass gleichzeitig fortlaufend und sinngemäss zu protokollieren sei, was nach ihrer Ansicht im Widerspruch zu Art. 76 Abs. 4 StPO stand, nach welcher Bestimmung eine Aufzeichnung nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung, nicht aber an deren Stelle, erfolgen kann. Der entsprechende Passus der Bestimmung wurde daher mit Änderungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Schweizerischen Strafprozessordnung (Protokollierungsvorschriften) vom 28. September 2012 gestrichen (vgl. nunmehr Art. 78 Abs. 7 StPO in der Fassung vom 28. September 2012, in Kraft seit 1. Mai 2013; Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. April 2012 zur Parlamentarischen Initiative Strafprozessordnung [Protokollierungsvorschriften], BBl 2012 S. 5716). Hauptanliegen der Revision war allerdings die Verringerung des Zeit- und Kostenaufwandes durch Verzicht auf Verlesung des Protokolls und Vorlage desselben zur Unterzeichnung durch die einvernommene Person, wenn die Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wurde (Art. 78 Abs. 5bis StPO).
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8.2. Im Strafverfahren gilt die Dokumentationspflicht. Alle nicht schriftlichen Verfahrenshandlungen der Strafbehörden und der Parteien sind zu protokollieren (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1155). Die Pflicht zur Protokollführung leitet sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ab (BGE 130 II 473 E. 4.2, S. 478; 126 I 15 E. 2a/bb). Danach sind alle verfahrensmässig relevanten Vorgänge von den Behörden in geeigneter Form festzuhalten und die entsprechenden Aufzeichnungen in die Strafakten zu integrieren (DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 76; PHILIPP NÄPFLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 [Basler Kommentar], N. 1 und N. 4 ff. zu Art. 76; SCHMID, Handbuch, N. 566). Im Strafprozess dient das Protokoll zum einen als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern erlaubt es die Kontrolle, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten sind, und garantiert insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage (BGE 142 I 86 E. 2.2; Urteile 6B_893/2015 vom 14. Juni 2016 E. 1.4.3 und 6B_492/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen).
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8.3. Prozessrelevante Vorgänge müssen schriftlich-lesbar oder mindestens bildlich-visuell erfassbar dargestellt werden. Mündliche Verfahrensvorgänge sind demnach in Schriftform zu übertragen (SCHMID, Handbuch, N. 569, N. 571). Art. 76 Abs. 4 StPO erlaubt zwar, dass Verfahrenshandlungen ganz oder teilweise auch in Ton oder Bild festgehalten werden können. Dies kann indes nur zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung erfolgen (vgl. auch Art. 235 Abs. 2 ZPO). Die Aufnahme mit technischen Hilfsmitteln vermag das schriftliche Protokoll somit zwar zu ergänzen, nicht aber zu ersetzen. Auf die Schriftform kann daher grundsätzlich nicht verzichtet werden (Botschaft, a.a.O., S. 1156; vgl. auch Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, a.a.O., S. 5713 f.; BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 8 zu Art. 76; N ÄPFLI, Basler Kommentar, N. 18 zu Art. 76 und N. 26c f. zu Art. 78; SCHMID, Handbuch, N. 574; GIORGIO BOMIO, in: Code de procédure pénale suisse, 2011, N. 4 zu Art. 76).
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Das Festhalten am Erfordernis des Schriftprotokolls bezweckt, die Strafbehörden und die Verfahrensbeteiligten davon zu entbinden, stundenlang Aufzeichnungen anzuhören. Das schriftliche Protokoll erlaubt ihnen, sich rasch einen Überblick über die durchgeführte Beweiserhebung zu verschaffen (vgl. CAPUS/STOLL, Lesen und Unterzeichnen von Einvernahmeprotokollen im Vor- und Hauptverfahren, ZStrR 131/2013, S. 214). Die Bestimmung von Art. 76 Abs. 4 StPO schliesst in diesem Sinn - jedenfalls für Einvernahmen im Vorverfahren - nicht aus, dass das schriftliche Protokoll erst nachträglich auf der Grundlage akustischer oder audiovisueller Aufzeichnungen erstellt wird. Die Beweiserhebung wird dadurch nicht nur umfassender, sondern auch authentischer protokolliert, als dies bei einer parallelen Protokollierung der Fall wäre (OBERHOLZER, a.a.O., N. 1277).
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9. |
9.1. Das Kantonsgericht hat die erstinstanzliche Verhandlung vollumfänglich auf einem Tonträger akustisch aufgezeichnet und abgespeichert (Akten des Obergerichts act. 1167). Anstelle eines schriftlichen Verhandlungsprotokolls wurde eine Übersicht über den Verhandlungsverlauf erstellt, welcher mit den Tondateien korreliert und die Orientierung erleichtern soll (erstinstanzliches Urteil S. 10). Bei der "Übersicht über den Verhandlungsverlauf" (Akten des Obergerichts act. 1136-1166) handelt es sich um eine knappe Zusammenfassung der in der Verhandlung gestellten Fragen, der Antworten der Beschuldigten und der Anträge der Parteien unter Hinweis auf die Fundstellen im jeweiligen Dateiordner. Die Dateiordner sind jeweils durchnummeriert und die einzelnen Kapitel sind direkt auf dem Datenträger abrufbar. Nach den Vorbemerkungen des Kantonsgerichts dient die genannte Übersicht lediglich der Orientierung und hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit (Akten des Obergerichts act. 1139).
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Unter diesen Umständen ist zunächst nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, es liege kein eigentliches Schriftprotokoll vor. Die "Übersicht über den Verhandlungsverlauf" ist eine differenzierte, in einzelne Punkte aufgegliederte Inhaltsangabe, die in knapper Form festhält, was im betreffenden Punkt auf der Audiodatei zu hören ist. Ein fortlaufendes schriftliches Protokoll im Sinne der Art. 76 Abs. 1 und Art. 78 Abs. 1 StPO ist sie nicht und will sie nach den Ausführungen der ersten Instanz auch gar nicht sein. Damit hat das Kantonsgericht, wie die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht annimmt, die Protokollvorschriften der Strafprozessordnung verletzt. Daran ändert nichts, dass sie die gesamte Hauptverhandlung akustisch aufgezeichnet hat und dass diese Aufzeichnung gerade bei komplexen und lang andauernden Hauptverhandlungen den Parteien und den Strafbehörden erlaubt, sich bei Unklarheiten, Bestreitungen oder anderen Einwendungen gegen die Korrektheit der Einvernahme oder des Protokolls ein eigenes Bild über den Gang der Befragung zu machen und damit der Fehleranfälligkeit des herkömmlichen Schriftprotokolls entgegenwirkt, zumal es erfahrungsgemäss zwischen der Verfahrensleitung und der einzuvernehmenden Person oder deren Rechtsbeistand oftmals zu Meinungsverschiedenheiten über die Art der Protokollierung kommt. (OBERHOLZER, a.a.O., N. 1275; PHILIPP NÄPFLI, Das Protokoll im Strafprozess, Diss. Zürich 2007, S. 126 f.). Denn wie sich aus Art. 76 Abs. 4 StPO ergibt, kann die Aufzeichnung mit technischen Hilfsmitteln nur ergänzend, zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung, erfolgen.
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9.2. Damit ist freilich noch nicht entschieden, wie im vorliegenden Fall zur Behebung des Mangels zu verfahren ist, d.h. ob die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung eine angemessene Rechtsfolge darstellt. Dabei ist im Auge zu behalten, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Bedeutung ist (BGE 136 I 87 E. 3.2).
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Grundsätzlich trifft zu, dass Protokollvorschriften zwingend sind und ihre Beachtung Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit für die Verwertbarkeit der Aussagen ist (Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. oben E. 7.2; ferner SCHMID, Handbuch, N. 571 ff., N. 214 f.; N ÄPFLI, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 76 und N. 20/25 zu Art. 78). Zudem ist richtig, dass der Mangel im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Doch ist zu bedenken, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall nicht gänzlich von einer Protokollierung abgesehen hat, sondern dass sie die gesamte Hauptverhandlung auf Tonträger aufgezeichnet hat. Auf diese Weise ist sie offensichtlich gerade deshalb verfahren, weil sie angesichts von Umfang und Komplexität des Sachverhalts mit fünf Angeklagten und einer Verfahrensdauer von 12½ Verhandlungstagen sicherstellen wollte, dass in Bezug auf die Einvernahmen keine Unklarheiten entstehen können. Zudem hat sie eine Übersicht über den Verhandlungsverlauf erstellt, welche es dem Benutzer erlaubt, sich in den Tondateien zurechtzufinden und effizient zu bewegen. Diese Konstellation ist nicht vergleichbar mit einem Verfahren, in welchem überhaupt kein Protokoll vorliegt oder das bestehende Protokoll vollkommen unbrauchbar ist. Zudem lässt sich der Mangel insofern ohne Weiteres beheben, als von der Tonaufnahme eine Abschrift erstellt wird. Diese mag für sich allein zwar nicht im selben Masse überblickbar sein, wie ein übliches, nach der Wesentlichkeit der Aussagen selektionierendes Schriftprotokoll. Doch ergibt sich in Kombination mit der "Übersicht über den Verfahrensverlauf" eine hinreichende Tauglichkeit zum Gebrauch, so dass den Parteien für die Nachverfolgung des Verfahrensgangs kein allzu grosser Aufwand abverlangt wird. Die Abschrift in Kombination mit dem Überblick erfüllt auch ohne Weiteres die dem Protokoll im Strafprozess zugeschriebenen Funktionen (oben E. 8.2). Insbesondere erlaubt es der Rechtsmittelinstanz und den Parteien, die inhaltliche Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen Entscheidung zu überprüfen.
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Der Mangel erschöpft sich im vorliegenden Fall somit lediglich darin, dass die Tonaufnahme nicht bloss eine zusätzliche, sondern die hauptsächliche Aufzeichnung ist. Da sich dieser Mangel ohne Weiteres beheben lässt, erscheint die Rückweisung der Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung als nicht nachvollziehbar und damit als unverhältnismässig. Die Vorinstanz wird demzufolge das Kantonsgericht anweisen, von der Tonaufzeichnung eine Abschrift zu erstellen und nach Eingang derselben das Berufungsverfahren fortzusetzen.
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als begründet.
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10. |
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich den unterliegenden Beschwerdegegnern, die im bundesgerichtlichen Verfahren mit Anträgen aufgetreten sind, aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). In Anbetracht der gegebenen Umstände kann indes auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden. Die Gesuche von Y.________ und Z.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege können gutgeheissen werden. Ihren Rechtsvertretern ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). Dem Kanton Nidwalden sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 30. November 2016 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Die Gesuche der Beschwerdegegner Y.________ und Z.________ um unentgeltliche Rechtspflege werden gutgeheissen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Den Rechtsvertretern der Beschwerdegegner Y.________ und Z.________ wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von je Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, B.________, C.________, der BVG-Stiftung D.________ AG, der E.________ AG, F.________, G.________ und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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