BGer 6B_858/2017 |
BGer 6B_858/2017 vom 15.09.2017 |
6B_858/2017, 6B_859/2017
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Urteil vom 15. September 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte |
A.X.________ und B.X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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6B_858/2017
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Verfahrenseinstellung (üble Nachrede etc.), Nichtbezahlung der Sicherheitsleistung,
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6B_859/2017
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Verfahrenseinstellung (üble Nachrede etc.); Kostenfolgen,
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 11. April 2017 und 6. Juni 2017.
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Erwägungen: |
1. |
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Verfügungen vom 10. März 2017 die gegen C.E.________ und D.E.________ geführten Strafverfahren wegen übler Nachrede etc. ein. Die Beschwerdeführer erhoben gegen die Einstellungsverfügungen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde. Dieses trat auf die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend C.E.________ mit Beschluss vom 11. April 2017 nicht ein, da die Beschwerdeführer die verlangte Sicherheit nicht fristgerecht leisteten. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegte es den Beschwerdeführern. Die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend D.E.________ hiess es mit Beschluss vom 6. Juni 2017 teilweise gut. Es entschied, die Staatsanwaltschaft habe hinsichtlich der Tatbestände der falschen Anschuldigung, der Irreführung der Rechtspflege und der Verleumdung zu Recht einen hinreichenden Tatverdacht verneint. Bezüglich des Straftatbestands der üblen Nachrede warf es dieser demgegenüber vor, sie habe die Einstellung ungenügend bzw. falsch begründet. Das Kantonsgericht hob die Einstellungsverfügung daher auf und wies die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'550.-- auferlegte es zur Hälfte in solidarischer Haftung den Beschwerdeführern.
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Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 11. April 2017 sei für nichtig zu erklären und das Beschwerdeverfahren sei nochmals ordentlich aufzunehmen. Der Beschluss vom 6. Juni 2017 sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2. |
Die beiden Beschwerdeverfahren sind antragsgemäss zu vereinen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; Urteil 6B_438/2017 vom 24. August 2017 E. 2).
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3. |
Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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Der Beschluss vom 11. April 2017 wurde den Beschwerdeführern am 21. April 2017 zugestellt. Die von den Beschwerdeführern dagegen mit Eingabe vom 5. August 2017 erhobene Beschwerde ist daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
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4. |
Der Beschluss vom 6. Juni 2017 ist ein Zwischenentscheid. Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5. |
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe die Tatbestände der falschen Anschuldigung und der Verleumdung zu Unrecht verneint. Insoweit sind die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG von vornherein nicht erfüllt. Die Vorinstanz legt dar, die angefochtene Einstellungsverfügung umfasse lediglich einen Lebensvorgang, weshalb eine Teileinstellung nicht in Betracht komme und die Einstellungsverfügung als Ganzes aufzuheben sei (angefochtener Entscheid E. 2.12 S. 10). Die Beschwerdeführer setzen sich damit nicht auseinander und widerlegen dies nicht. Die Beschwerdeführer können eine erneute Einstellung des Strafverfahrens oder eine Erledigung des Strafverfahrens durch Freispruch nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs im Rahmen von Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG an das Bundesgericht weiterziehen. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer kann mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils daher nicht eingetreten werden.
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6. |
Die Beschwerdeführer erkennen einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darin, dass ihnen nicht gerechtfertigte Verfahrenskosten auferlegt worden seien. Sie beanstanden, sie hätten sich nie als Privatkläger konstituieren können. Sie hätten bezüglich des Vorwurfs der üblen Nachrede und bezüglich des Begehrens, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. März 2017 betreffend D.E.________ sei aufzuheben, zudem obsiegt. Die Kostenauflage verstosse daher gegen Art. 428 Abs. 4 StPO.
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7. |
Die Regelung der Kostenfolgen in einem Rückweisungsentscheid ist nach ständiger Rechtsprechung kein End-, sondern ein Zwischenentscheid. Sollte das Strafverfahren nach dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid mit einer erneuten Einstellung oder einem Freispruch enden, können die Beschwerdeführer den beanstandeten Kostenentscheid der Vorinstanz nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzugs zusammen mit dem Entscheid in der Sache beim Bundesgericht anfechten. Sollte das Strafverfahren z.B. erstinstanzlich mit einem Schuldspruch zu ihren Gunsten ausgehen, womit sie kein Interesse an der Weiterziehung des Entscheids in der Hauptsache hätten, können sie den Kostenentscheid nach Rechtskraft des Hauptentscheids innerhalb der Frist von Art. 100 BGG selbstständig an das Bundesgericht weiterziehen (vgl. Urteil 6B_1216/2016 vom 4. August 2017 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind folglich auch hinsichtlich der beanstandeten Kostenauflage nicht erfüllt.
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8. |
Die Beschwerdeführerin rügt zudem, die dem Entscheid zugrundeliegende Strafanzeige vom 18. September 2015 sei nicht von ihr, sondern einzig vom Beschwerdeführer verfasst worden. Trotzdem seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden.
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Auf eine Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist ausnahmsweise einzutreten, wenn die beschwerdeführende Person nicht Partei des Hauptverfahrens ist und die aufgeworfene Frage mit der Hauptsache nicht mehr behandelt wird (Urteil 6B_898/2010 vom 29. März 2011 E. 2.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Aus den Akten geht hervor, dass der Strafantrag vom 1. Dezember 2016, welcher ebenfalls die von der Vorinstanz beurteilten angeblich ehrverletzenden Äusserungen der Ehegatten E.________ in deren Strafanzeige vom 25. März 2015 betrifft (vgl. angefochtener Entscheid, E. 2.1 und 2.7), auch von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Die Strafanzeige vom 1. Dezember 2016 wurde bei der Staatsanwaltschaft jedoch unter der Verfahrensnummer MU1 16 4668 registriert und bildet gemäss der Vorinstanz nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Im angefochtenen Entscheid und in der diesem zugrundeliegenden Einstellungsverfügung (Verfahren MU1 15 3124) wird lediglich die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 18. September 2015 wegen übler Nachrede etc. behandelt. Am staatsanwaltschaftlichen Verfahren MU 15 3124 nahmen gemäss der Einstellungsverfügung indes beide Ehegatten als Privatkläger teil (vgl. Rubrum der Verfügung). In der Folge erhoben auch beide Ehegatten gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde. Es kann daher nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht Partei des Hauptverfahrens. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil ist auch insofern zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft wird die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin allenfalls im laufenden Verfahren zu klären haben.
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9. |
Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Die Verfahren 6B_858/2017 und 6B_859/2017 werden vereinigt.
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2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. September 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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