BGer 5A_509/2017 |
BGer 5A_509/2017 vom 06.09.2017 |
5A_509/2017
|
Urteil vom 6. September 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Möckli.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
1. B.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose,
|
2. C.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Krause,
|
3. D.________,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Erbteilung,
|
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 27. Juni 2017.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. Juli 2017 gegen den Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Juni 2017,
|
in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 12. Juli 2017 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 24. August 2017 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfristeine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
|
dass der Beschwerdeführer (wie bereits für die erste Aufforderung zur Leistung des Kostenvorschusses) die Annahme der betreffenden Gerichtsurkunde verweigerte, was der erfolgten Zustellung gleichzusetzen ist (vgl. Urteil 5A_117/2017 vom 7. Juni 2017 E. 2.3 betreffend Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO),
|
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
|
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, und dem Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. September 2017
|
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: von Werdt
|
Der Gerichtsschreiber: Möckli
|