BGer 2C_884/2016
 
BGer 2C_884/2016 vom 25.08.2017
 
2C_884/2016
 
Urteil vom 25. August 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Michèle Binggeli,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2016 (VB.2016.00396).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ (Jahrgang 1980) ist serbischer Staatsangehöriger. Er reiste im Familiennachzug in die Schweiz ein, worauf ihm am 12. Juli 1995 die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In den Jahren 1995 - 1998 liess er sich in Serbien zum Coiffeur ausbilden und kehrte im Jahr 1999 in die Schweiz zurück. Mit Entscheid vom 28. Mai 2002 verurteilte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG; SR 812.121), begangen zwischen dem 30. September 2000 und dem 1. Oktober 2000, zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten. Am 16. Juli 2003 erliess die Bezirksanwaltschaft Zürich einen Strafbefehl, mit dem A.________ wegen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch und Fahrens trotz Führerausweisentzugs zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurde. Am 27. August 2003 wurde A.________ ausländerrechtlich verwarnt.
Am 30. Oktober 2006 heiratete A.________ eine serbische Staatsangehörige, die am 12. August 2009 in die Schweiz einreiste und im August 2014 die Niederlassungsbewilligung erhielt. Das Ehepaar hat zwei Kinder (Jahrgang 2007 und 2012), die beide in der Schweiz niederlassungsberechtigt sind.
Am 7. Mai 2012 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A.________ wegen Hehlerei, begangen zwischen Dezember 2005 und Januar 2006, rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten. Am 30. Oktober 2012 wurde A.________ abermals ausländerrechtlich verwarnt. Mit Urteil vom 7. Mai 2015 sprach das Gerichtspräsidium Bremgarten wegen Vergehen (mehrfache Begehung zwischen September 2013 und Januar 2014) nach Art. 19 Abs. 1 BetmG rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von acht Monaten aus. A.________ hatte mitgeholfen, Hanf-Indooranlagen aufzubauen, und Unterstützung beim Unterhalt der Pflanzen geleistet. Am 5. Oktober 2015 verfügte das kantonale Migrationsamt den Widerruf der Niederlassungsbewilligung von A.________ und setzte ihm eine Ausreisefrist an. Zwischen dem 24. November 2015 und dem 18. Dezember 2015 befand er sich im Strafvollzug.
 
B.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies mit Entscheid vom 3. Juni 2016 den von A.________ gegen diese Verfügung vom 5. Oktober 2015 erhobenen Rekurs ab und setzte ihm eine neue Ausreisefrist an. Mit Urteil vom 19. August 2016 wies das Verwaltungsgericht Zürich seine dagegen geführte Beschwerde ab und setzte ihm Frist an, um die Schweiz zu verlassen.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 20. September 2016 an das Bundesgericht beantragt A.________, das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 19. August 2016 sei kostenfällig aufzuheben, ihm sei die Niederlassungsbewilligung zu belassen und auf seine Wegweisung sei des Weiteren zu verzichten.
Die Vorinstanz und die kantonale Sicherheitsdirektion haben auf die Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet. Das Staatssekretariat für Migration SEM schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. September 2016 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. Das Bundesgericht hat die Angelegenheit am 25. August 2017 öffentlich beraten.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Sie richtet sich gegen einen kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG) auf dem Gebiet des Ausländerrechts. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf den Fortbestand einer bereits erteilten Niederlassungsbewilligung. Wird die Niederlassungsbewilligung widerrufen, so steht gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist, soweit sie sich inhaltlich gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und nicht gegen die angeordnete Wegweisung richtet, zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und Ziff. 4
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils, wodurch der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung beseitigt würde. Er ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Er ist auch in Bezug auf die Wegweisung zur Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde legitimiert, soweit er eine Verletzung spezifischer verfassungsmässiger Rechte rügt (Art. 115 und Art. 116 BGG).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Art. 116, Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
 
2.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, für die in den Jahren 2002, 2003 und 2012 sanktionierten Verfehlungen seien ausländerrechtliche Verwarnungen ausgesprochen worden, woran festzuhalten sei; härtere Konsequenzen könnten daran nicht geknüpft werden. Die im Jahr 2015 erfolgte strafrechtliche Verurteilung würde (selbst bei einer Gesamtbetrachtung) die Voraussetzung von Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) nicht erfüllen, wonach eine Niederlassungsbewilligung widerrufen werden könne, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung verstossen habe. Zusammenfassend liege kein Widerrufsgrund vor, weshalb die aufenthaltsbeendende Massnahme Bundesrecht verletze.
2.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil (E. 3.2) erwogen, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2002 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden, womit er den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (längerfristige Freiheitsstrafe) gesetzt habe. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das genannte Strafurteil zunächst lediglich verwarnt worden sei und das zum Anlass der Ausgangsverfügung genommene neue strafrechtliche Erkenntnis vom 7. Mai 2015 seinerseits dem Beschwerdeführer keine längerfristige Freiheitsstrafe auferlege. Ob das Verhalten des Beschwerdeführers insgesamt zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten sei, bedürfe deswegen keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung käme, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b AuG fehlen würde.
2.2. Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG (hier und im Folgenden zitiert nach der ursprünglichen, in AS 2007 5455 f. publizierten Fassung vom 16. Dezember 2005) kann die Niederlassungsbewilligung insbesondere widerrufen werden, wenn dessen Inhaber zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist; als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Ob die Rechtsfolge des Widerrufs an den erfüllten Tatbestand zu knüpfen und somit die Bewilligung aufzuheben ist, liegt im Entschliessungsermessen der Behörde und ist von ihr in einer Gesamtbetrachtung unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (siehe bereits BGE 93 I 1 E. 4 S. 10; MAX RUTH, Fremden-Polizeirecht der Schweiz, 1934, S. 110; HANS PETER MOSER, Die Rechtsstellung des Ausländers in der Schweiz, in: ZSR 86/1967 II S. 425 f.; ANDREAS ZÜND, Beendigung der ausländerrechtlichen Anwesenheitsberechtigung, in: Aktuelle Fragen des schweizerischen Ausländerrechts, 2011, S. 142). Wird nach einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe ausländerrechtlich aus Gründen der Verhältnismässigkeit zunächst nur eine Verwarnung (Art. 96 AuG) ausgesprochen, kann grundsätzlich im Falle weiterer, auch geringfügiger, Delinquenz auf den vormalig gesetzten Widerrufsgrund zurückgekommen und dieser zum Anlass genommen werden, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen (Urteile 2C_536/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 2.5.2 und E. 2.5.3, nicht publ. in BGE 140 II 129; 2C_844/2013 vom 6. März 2014 E. 4.2; 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 4.3). Um als Widerrufsgrund gelten zu können, hat die strafrechtliche Verurteilung jedoch noch genügend aktuell zu sein (Urteil 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1). Nach welchem Zeitablauf eine strafrechtliche Verurteilung noch genügend Aktualität aufweist, um als Ursache der Beendigung des Aufenthalts einer ausländischen Person gelten zu können, ist im Einzelfall zu entscheiden. Weder den Bestimmungen über die Entfernung von Einträgen im Strafregister (Art. 369 StGB) noch denjenigen über das ausländerrechtliche Einreiseverbot (Art. 67 AuG) lassen sich dafür verbindliche Vorgaben entnehmen.
2.3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2002, mit dem der Beschwerdeführer für Ende September 2000 bis anfangs Oktober 2000 begangene Widerhandlungen gegen das BetmG zu einer Gefängnisstrafe von 30 Monaten verurteilt worden ist, war zwar im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils im Strafregister nach wie vor verzeichnet. Diese strafrechtliche Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe bietet jedenfalls 15 Jahre später aber keinen genügend aktuellen Anlass mehr, um die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG zu widerrufen. Dass die späteren strafrechtlichen Verurteilungen vom 7. Mai 2012 wegen Hehlerei (begangen Dezember 2005, Januar 2006) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und vom 7. Mai 2015 wegen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG (Mithilfe beim Aufbau einer Indoor-Hanfanlage) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten für sich betrachtet (BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299, E. 2.4 S. 303) diesen Widerrufsgrund ebenfalls nicht erfüllen, ist unbestritten. Das angefochtene Urteil verletzt dadurch, dass es den im Jahre 2015 verfügten Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wegen einer im Jahre 2000 begangenen Straftat und einer dafür im Jahr 2002 verhängten längerfristigen Freiheitsstrafe schützt, Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG.
 
3.
3.1. Ein Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist alternativ möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Diese Widerrufsgründe gelten auch, wenn der Ausländer sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG). Dabei fallen nicht sämtliche ausländische Personen, deren strafrechtliche Verurteilungen den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG nicht erfüllen, einfach unter den Tatbestand von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG. Die bundesgerichtliche Praxis geht von einer solchen schweren Gefährdung vielmehr aus, wenn (1) die ausländische Person durch ihr Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat oder (2) sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass sie auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f.; 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2; 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5).
Das Bundesgericht verneinte in BGE 137 II 297 das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG im Falle eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen hatten. Im Urteil 2C_446/2014 vom 5. März 2015 wurde dieser Widerrufsgrund ebenfalls verneint für einen im Familiennachzug eingereisten Ausländer, der als Minderjähriger wiederholt strafrechtlich in Erscheinung trat (geringfügige Vermögensdelikte, versuchter Raub, Ausschluss aus der Schule infolge Bedrohung von Mitschülern, einfache Körperverletzung) und als Erwachsener wegen mehreren SVG-Delikten und Verstössen gegen das Waffengesetz zu Geldstrafen und Bussen verurteilt wurde. Im Urteil 2C_933/2014 vom 29. Januar 2015 bejahte das Bundesgericht diesen Widerrufsgrund hingegen für eine ausländische Person, die während eines Zeitraums von sieben Jahren und mehrheitlich im Erwachsenenalter 16 Mal strafrechtlich zu kurzen Freiheitsstrafen, Geldstrafen und Bussen (insbesondere wegen Verkaufs von Haschisch und Heroin, jedoch auch wegen Diebstahls, Gewalt gegen Behörden und Sachbeschädigung) verurteilt wurde. Im Sinne eines Grenzfalles bejahte das Bundesgericht diesen Widerrufsgrund auch im Falle eines ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren - trotz Androhung von fremdenpolizeilichen Massnahmen - 18 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 bzw. 20 Tagessätzen sowie mehreren Bussen wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten verurteilt worden war; gegen den Betreffenden lagen zudem Verlustscheine in hohen Beträgen vor (Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014). Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den 15 Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen grober SVG-Delikte vorlagen; dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche Verwarnungen vorausgegangen. Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht diesen Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche Delikte verübt (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz) und hohe Schulden angesammelt hatte. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wurde ebenfalls bejaht im Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte); neben der Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten. Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht schliesslich den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt liess.
3.2. Der Beschwerdeführer, dessen Niederlassungsbewilligung vorliegend im Streit liegt, wurde im Jahr 2002 wegen eines Betäubungsmitteldelikts (begangen 2000) zu einer langfristigen Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt; dem Urteil lagen im Wesentlichen Kurierfahrten für Handel mit Kokain zu Grunde. Eine zweite strafrechtliche Verurteilung erfolgte am 16. Juli 2003 zu einer Gefängnisstrafe von 30 Tagen und Busse wegen Entwendung eines Fahrzeugs zum Gebrauch und Fahrens trotz Führerausweisentzugs. Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei (begangen Ende 2005/anfangs 2006) zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hatte von einem Unbekannten aus dessen Beute und im Wissen um deren deliktische Herkunft mindestens 130 gestohlene Mobiltelefone zwecks Weiterverkauf in Serbien gekauft. Die letzte Verurteilung vom 7. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdeführer wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bestraft wurde, ist darauf zurückzuführen, dass er im Zeitraum zwischen dem 1. September 2013 und 22. Januar 2014 mehrmals zwei Mittätern half, zwei Hanf-Indooranlagen aufzubauen. Der Beschwerdeführer leistete seine Arbeit in den Anlagen in Kenntnis der Verkaufsabsichten der beiden Mittäter.
 
3.3.
3.3.1. Mit Bezug auf das Qualifikationsmerkmal der 
3.3.2. Der Widerrufsgrund des Verstosses gegen die oder der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG) kann auch dadurch erfüllt werden, dass sich der Bewilligungsträger von Die erste strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahr 2002 für sein erstes schweres, im Jahr 2000 begangenes Betäubungsmitteldelikt und die im Jahr 2003 ausgesprochene ausländerrechtliche Verwarnung haben insofern Wirkung gezeigt, als dass der Beschwerdeführer ein solches Delikt aktenkundig nicht mehr begangen und, von einem SVG-Delikt abgesehen, während fünf Jahren deliktsfrei gelebt hat. Auch zwischen diesem Delikt - der in den Jahren 2005/2006 begangenen Hehlerei - und der Mithilfe beim Aufbau von zwei Indoor- Hanfanlagen zwischen September 2013 und Januar 2014 liegen sieben Jahre. Das Verhalten des Beschwerdeführers vermittelt somit das Bild eines Straftäters, welcher nach der Begehung eines ersten schweren Delikts sich über längere Zeiträume - drei bzw. zwei bzw. sieben Jahre - an die Rechtsordnung gehalten hat und die begangenen Delikte hinsichtlich der Schwere der Rechtsgutsverletzung im Laufe der Zeit abgenommen haben. Von den jeweils unverdrossen weiter delinquierenden Straftätern, bei denen in der bundesgerichtlichen Praxis das Vorliegen des Widerrufgrundes von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bejaht worden ist (vgl. oben, E. 3.1), unterscheidet sich der Beschwerdeführer auch dadurch, dass er stets berufstätig war und für seinen Unterhalt sowie denjenigen der Familie aufzukommen vermochte; von ausstehenden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 9'000.-- abgesehen ist er aktenkundig schuldenfrei. Zur Zeit vermittelt der Beschwerdeführer somit nicht das Bild eines notorischen Straftäters, der sich von strafrechtlichen Verurteilungen und ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und sich nicht an die Rechtsordnung halten kann, auch wenn ihm ein völlig deliktfreies Leben bis anhin noch nicht gelungen ist. Damit ist jedoch auch der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zumindest zur Zeit nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass im Falle einer weiteren Delinquenz seine Situation neu überprüft und die zu jenem Zeitpunkt herrschenden Umstände berücksichtigt werden können.
 
4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu entrichten. Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG).
 
 Das Bundesgericht erkennt:
 
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2016 wird aufgehoben.
 
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
 
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall