BGer 2C_106/2017
 
BGer 2C_106/2017 vom 22.08.2017
2C_106/2017
 
Urteil vom 22. August 2017
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann, Donzallaz,
Gerichtsschreiberin Petry.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gafner,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 16. Dezember 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________ (geb. 1979) ist mazedonischer Staatsangehöriger. Er reiste 1992 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Seit 1999 ist er mit einer Landsfrau verheiratet, welche im August 2000 zu ihm in die Schweiz zog und ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Die Ehe blieb kinderlos. Seit Juli 2002 ist A.________ im Besitz der Niederlassungsbewilligung.
A.b. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Baden vom 31. Januar 2000 wurde A.________ wegen Führens eines Personenwagens in nicht betriebssicherem Zustand, Geschwindigkeitsüberschreitung, Manipulation am Autoradio, Nichtbeherrschens des Fahrzeugs, fahrlässiger Körperverletzung und Führerflucht, begangen im Oktober 1999, zu einer Freiheitsstrafe von 21 Tagen sowie einer Busse von Fr. 700.-- verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung wurde er im Februar 2000 erstmals ausländerrechtlich verwarnt.
In der Folge wurde A.________ immer wieder straffällig. Zwischen Juni 2001 und November 2013 erwirkte er mehr als 20 Verurteilungen, wobei er mehrheitlich mit Bussen zwischen Fr. 40.-- und Fr. 1'000.-- vorwiegend wegen Strassenverkehrsdelikten und Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren sanktioniert wurde. Aufgrund der Delinquenz hatte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (hiernach: Migrationsamt) am 15. Juni 2004 eine zweite ausländerrechtliche Verwarnung ausgesprochen.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Bremgarten vom 19. Februar 2015 wurde A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Januar 2013, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 2'000.-- verurteilt.
 
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2015 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Eine dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos (Entscheid vom 18. November 2015). Mit Urteil vom 16. Dezember 2016 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
 
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Januar 2017 beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen. Er sei zu verwarnen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Während das Staatssekretariat für Migration SEM auf Vernehmlassung verzichtet, beantragen das Migrationsamt und das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Februar 2017 trat der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht ein.
 
Erwägungen:
 
1.
Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG), da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) des hierzu legitimierten Beschwerdeführers (Art. 89 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
 
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
 
3.
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Widerrufsgrund angenommen habe und der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jedenfalls nicht verhältnismässig sei.
3.1. Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20), auf den sich die Vorinstanz gestützt hat, widerrufen werden, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Dieser Widerrufsgrund gilt auch, wenn sich der Betroffene - wie hier - mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19). Der Widerruf muss verhältnismässig sein (Art. 96 Abs. 1 AuG). Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen, bei welcher namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3 und 2.4 S. 148 f.).
3.2. Im Rahmen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG muss, anders als beim Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG, nicht eine Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe (d.h. zu einer Strafe von mindestens einem Jahr, BGE 137 II 297 E. 2.1 S. 299; 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.) vorliegen. Ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung besteht in erster Linie, wenn die ausländische Person durch ihre Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet hat. Indes können auch vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen als "schwerwiegend" im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG bezeichnet werden: So ist ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung namentlich auch dann möglich, wenn sich eine ausländische Person von strafrechtlichen Massnahmen bzw. ausländerrechtlichen Verwarnungen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass sie auch zukünftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Somit kann auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, einen Bewilligungsentzug rechtfertigen, wobei nicht die Schwere der verhängten Strafen, sondern die Vielzahl der Delikte entscheidend ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 19; 137 II 297 E. 3.3 S. 303). Auch das Nichterfüllen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen kann gegebenenfalls einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen, wenn die Verschuldung mutwillig erfolgt ist (Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]).
3.3. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG ergibt sich folgende Übersicht:
In BGE 137 II 297 verneinte das Bundesgericht die Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (im Zusammenhang mit Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG) im Falle eines als Erwachsener in die Schweiz eingereisten Ausländers, der in einem Zeitraum von etwa zehn Jahren 16 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt rund 33 Monaten wegen Vermögensdelikten sowie Widerhandlungen gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen verurteilt worden war, wobei die Vermögensdelikte schon relativ weit zurücklagen und vergleichsweise tiefe Strafen nach sich gezogen hatten.
Im Urteil 2C_818/2010 vom 4. Juli 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der über einen Zeitraum von 14 Jahren - und trotz fremdenpolizeilicher Verwarnung - zahlreiche Delikte verübt hatte (u.a. Strassenverkehrsdelikte, Angriff sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz). Ausserdem hatte er hohe Schulden angesammelt.
Im Urteil 2C_310/2011 vom 17. November 2011 bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund bei einem ausländischen Staatsangehörigen, der während einer Periode von fast zehn Jahren fortlaufend - und trotz Androhung von ausländerrechtlichen Massnahmen - delinquiert hatte (vor allem Einbruch- und Einschleichdiebstähle sowie Strassenverkehrsdelikte, namentlich massive Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit), und zahlreiche, insbesondere öffentlich-rechtliche Forderungen (Steuern, Gerichtsgebühren, Krankenkassenprämien) in beträchtlicher Höhe unbezahlt gelassen hatte.
Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG wurde ebenfalls bejaht im Urteil 2C_160/2013 vom 15. November 2013 im Falle eines Ausländers, der als Minderjähriger zweimal wegen einfacher Körperverletzung bestraft werden musste und auch als Erwachsener immer wieder delinquiert hatte (einfache Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten; Strassenverkehrsdelikte). Neben der Vielzahl der Delikte fiel auch ins Gewicht, dass die mehrmaligen ausländerrechtlichen Verwarnungen den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu beeindrucken vermochten.
Ebenso bejahte das Bundesgericht den Widerrufsgrund im Falle eines ausländischen Staatsbürgers, der in einem Zeitraum von 16 Jahren 18 Mal zu Freiheitsstrafen von insgesamt 116 Tagen, Geldstrafen von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und 20 Tagessätzen zu Fr. 60.-- und verschiedenen Bussen bis Fr. 4'180.-- wegen Verkehrs- und Betreibungsdelikten, Veruntreuung und Vernachlässigung von Unterstützungspflichten verurteilt worden war (Urteil 2C_699/2014 vom 1. Dezember 2014). Gegen den Betreffenden lagen Verlustscheine in hohen Beträgen vor.
Bejaht wurde der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG auch im Urteil 2C_395/2014 vom 11. Dezember 2014 im Falle eines Ausländers, gegen den 15 Straferkenntnisse (darunter mehrere Freiheitsstrafen) wegen groben Strassenverkehrsdelikten vorlagen. Dem Widerruf waren vier ausländerrechtliche Verwarnungen vorausgegangen.
Bejaht wurde der Widerrufsgrund auch im Urteil 2C_1152/2014 vom 14. September 2015 bei einem ausländischen Staatsangehörigen, welcher wegen Strassenverkehrsdelikten zu Freiheitsstrafen von 32 Tagen, Geldstrafen in der Höhe von 290 Tagessätzen und Bussen von fast Fr. 3'000.-- verurteilt worden war. Zudem war er über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen (Betreibungen von über Fr. 200'000.-- und offene Verlustscheine von über Fr. 167'000.--).
Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b wurde ebenfalls als gegeben erachtet im Falle eines Ausländers, der u.a. wegen Betäubungsmitteldelikten, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Tätlichkeiten und fahrlässiger Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von insgesamt über 16 Monaten, einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 30.--, 240 Stunden gemeinnütziger Arbeit und verschiedenen Bussen in Höhe von insgesamt Fr. 1'900.-- verurteilt worden war und trotz zweimaliger ausländerrechtlicher Verwarnung weiter und sogar schwerer delinquiert hatte (Urteil 2C_340/2015 vom 29. Februar 2016).
Bejaht wurde der Widerrufsgrund schliesslich auch im Urteil 2C_39/2016 vom 31. August 2016 bei einem ausländischen Staatsbürger, der über zehn Jahre hinweg Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 340 Tagessätzen und Bussen von über Fr. 3'000.-- erwirkt hatte. Gegen den Betroffenen lagen zudem 17 Betreibungen im Betrag von rund Fr. 35'000.-- und 13 offene Verlustscheine in Höhe von rund 25'000.-- vor. Dem Widerruf war eine ausländerrechtliche Verwarnung vorausgegangen.
3.4. Im vorliegenden Fall sind die verhängten Strafen eher niedrig ausgefallen. Über einen Zeitraum von rund 15 Jahren kumulierte der Beschwerdeführer Gefängnisstrafen von insgesamt etwas über neun Monaten, Geldstrafen in der Höhe von zwölf Tagessätzen und Bussen von rund Fr. 10'000.--. Auch wenn die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten mehrheitlich nicht als schwerwiegend bezeichnet werden können, ergibt sich dennoch aus ihrer Vielzahl, dass er grosse Mühe bekundet, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Offensichtlich lässt er sich weder von strafrechtlichen Massnahmen noch von ausländerrechtlich angedrohten Konsequenzen zur Veränderung seines Verhaltens bewegen. Dieser Schluss drängt sich umso mehr auf, als er zwei Drittel seiner insgesamt 24 Verurteilungen nach der zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung erwirkte und zuletzt sogar schwerer delinquierte, wurde er doch im Jahr 2015 erstmals wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Bei den übrigen Straftaten handelt es sich zudem nicht nur um Bagatelldelinquenz (Einbruchdiebstähle, Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand). Zu beachten ist ferner, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg seinen öffentlich- und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist (75 Betreibungen in der Höhe von über Fr. 100'000.-- und 47 Verlustscheine im Gesamtbetrag von knapp Fr. 85'000.--, darunter hohe Steuer- und Krankenkassenschulden). Anstatt sich um die Sanierung seiner Schulden zu bemühen, hat er die Schuldenbildung durch Bussen und Geldstrafen weiter vorangetrieben. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Schluss kommt, dass der Beschwerdeführer weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten, und den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG als gegeben erachtet, ist dies mit Blick auf die oben aufgeführte Kasuistik rechtlich vertretbar.
 
4.
Auch die vorinstanzliche Interessenabwägung hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Das Verwaltungsgericht hat die entgegenstehenden Interessen sorgsam gewichtet und gegeneinander abgewogen sowie ausführlich begründet, warum vorliegend die privaten Interessen des Beschwerdeführers hinter dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung zurückzutreten haben.
4.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die letzte Straftat liege vier Jahre zurück und er würde sich seitdem wohlverhalten, dringt er nicht durch. Zum einen ist diese Behauptung unzutreffend, da sich der Beschwerdeführer noch im August und September 2014 - d.h. vor weniger als drei Jahren - des Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren schuldig gemacht hat. Zum andern wäre die Bedeutung seines Wohlverhaltens ohnehin zu relativieren, da seine Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erst im Februar 2015 erfolgte und das ausländerrechtliche Verfahren seit April 2015 anhängig ist. In Anbetracht dieser Umstände durfte ein korrektes Verhalten von ihm erwartet werden und stellt keine besondere Leistung dar. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wird auch die Anzahl der Delikte nicht dadurch relativiert, dass sie sich "über die doch sehr grosse Zeitspanne von rund 15 Jahren verteilen". Im Gegenteil deutet gerade die Häufung der Delikte über einen längeren Zeitraum hinweg auf eine beharrliche Unbelehrbarkeit hin.
Unbehelflich ist auch das Argument des Beschwerdeführers, dass viele Verurteilungen direkt mit seinen Schulden zusammenhängen. Der Umstand, dass er nicht in der Lage war, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, vermag nicht das systematische Ignorieren von Vorladungen des Betreibungsamtes zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer führt zutreffend aus, dass ein Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht ohne Weiteres aufgrund der Schuldenwirtschaft zulässig wäre. Aus dem in diesem Zusammenhang von ihm zitierten Entscheid 2C_273/2010 vom 6. Oktober 2010 kann er jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, da in jenem Fall die Vorinstanzen den Widerruf unzulässigerweise einzig mit der Schuldenwirtschaft des Betroffenen begründet haben. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall, gab doch vor allem das wiederholte strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers den Ausschlag zum Bewilligungswiderruf.
Schliesslich unterscheidet sich die vorliegende Situation auch von jener im Urteil 2C_745/2008 vom 24. Februar 2009. Dort lag der Schwerpunkt der Delinquenz des Betroffenen rund zehn Jahre zurück; seither hatte die Schwere der Straftaten wesentlich abgenommen. Vorliegend verhält es sich anders, gehörte doch das im Jahr 2013 vom Beschwerdeführer begangene Betäubungsmitteldelikt zu seinen schwersten Straftaten. Zudem sind im Unterschied zum zitierten Urteil keine klaren Anzeichen dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sowohl verhaltensmässig als auch in finanzieller Hinsicht eine Besserung zeigt.
4.2. Spezifische persönliche Umstände, die einer Ausreise des Beschwerdeführers entgegenstehen würden, liegen nicht vor: Dieser hat seine Kindheit und die ersten Schuljahre in seiner Heimat verbracht. Es trifft zu, dass er sich schon seit langer Zeit - nunmehr rund 25 Jahre - in der Schweiz aufhält; eine Ausreise wäre für ihn sicher mit einer besonderen Härte verbunden. Allerdings muss ihm aufgrund der Delinquenz die soziale Integration in der Schweiz abgesprochen werden. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht kann er nicht als erfolgreich integriert bezeichnet werden. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass er seit zwei Jahren eine Erwerbstätigkeit ausübt; in der Vergangenheit ging er jedoch offenbar längere Zeit keiner geregelten Arbeit nach. Von einer beruflichen Verankerung in der Schweiz kann daher nicht gesprochen werden. Den Kontakt zu seinem Heimatland Mazedonien hat er nicht abgebrochen. Zudem ist er mit einer im Heimatland sozialisierten Landsfrau verheiratet. Zwar leben seine Eltern in der Schweiz. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen, welches seine Anwesenheit in der Schweiz erforderlich machen würde, ist jedoch nicht dargetan. Andere vertiefte soziale Bindungen zur Schweiz, die eine Ausreise unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Seine beruflichen Perspektiven in Mazedonien mögen zweifelsohne beschränkter sein als in der Schweiz, jedoch lässt allein der Umstand, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. die Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz besser sind als in Mazedonien eine Ausreise nicht als unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführt, sind die von ihm hier ausgeübten unterschiedlichen Tätigkeiten als Elektrohelfer, Gemüsegärtner, Staplerfahrer, Chauffeur, Lagerist oder Sanitär nicht an die Schweiz gebunden und können auch im Heimatland ausgeübt werden. Insgesamt stehen einer sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung des Beschwerdeführers keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen.
In Anbetracht aller Umstände erweist sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als verhältnismässig. Eine erneute Verwarnung anstelle des Widerrufs fällt ausser Betracht, da bereits zwei ausländerrechtliche Verwarnungen offensichtlich keine Wirkung gezeigt haben. Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.
4.3. Auch aus Art. 8 EMRK kann der Beschwerdeführer keine weitergehenden Ansprüche ableiten. In diesem Zusammenhang macht er geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er und seine Ehefrau ihr Eheleben problemlos im Heimatland fortsetzen könnten. Aufgrund der für die Ehefrau zu befürchtenden Integrationsschwierigkeiten sei fraglich, ob sie dem Beschwerdeführer ins Heimatland folgen würde. Sie lebe seit 17 Jahren in der Schweiz, sei erwerbstätig und sehr gut integriert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verfüge sie über ein selbständiges Anwesenheitsrecht in der Schweiz, das sich aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Schutz des Privatlebens ergebe.
Der Beschwerdeführer ist mit einer Landsfrau verheiratet, die in Mazedonien aufgewachsen ist und im Jahr 2000 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt. Da der abgeleitet Anwesenheitsberechtigte grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal des originär Anwesenheitsberechtigten teilt (vgl. BGE 140 II 129 E. 3.4 S. 132), würde die Ehefrau im Falle des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Ehegatten ihren Aufenthaltsanspruch nach Art. 43 AuG verlieren. Allerdings hat das vorliegende Verfahren nur den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zum Gegenstand. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau wurde - soweit ersichtlich - bis anhin nicht verfügt. Aber selbst wenn die Ehefrau infolge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung ihres Ehemannes ihr Aufenthaltsrecht verlieren würde, ist zu bemerken, dass weder aus den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass es der Ehefrau in jeder Hinsicht unzumutbar wäre, dem Beschwerdeführer nach Mazedonien zu folgen. Dass sie in der Schweiz gut integriert sein soll und einer geregelten Arbeit nachgeht, lässt die Ausreise mit ihrem Ehemann ins gemeinsame Heimatland nicht unzumutbar erscheinen, zumal sie erst mit 22 Jahren in die Schweiz kam. Zudem hat das Ehepaar keine Kinder, die durch eine Umsiedlung entwurzelt würden. Umstände, die von einer überdurchschnittlichen Verbundenheit der Ehefrau mit den hiesigen Verhältnissen zeugen würden, werden nicht vorgebracht. Die Wegweisung des Beschwerdeführers führt somit nicht zur Trennung der Ehegatten, womit Art. 8 EMRK von vornherein nicht betroffen ist. Im Übrigen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einreise seiner Ehefrau bereits einmal infolge seiner Straftaten ausländerrechtlich verwarnt worden. Die Ehefrau konnte somit nicht ohne Weiteres damit rechnen, im Fall erneuter Straftaten des Ehegatten das Eheleben zukünftig in der Schweiz leben zu können (vgl. Urteil 2C_847/2009 vom 21. Juli 2010 E. 3.3).
 
5.
5.1. Nach dem Gesagten verletzt der vorinstanzliche Entscheid weder Bundes- noch Konventionsrecht.
5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG grundsätzlich kostenpflichtig; er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden: Der Beschwerdeführer vermag dem einlässlich begründeten vorinstanzlichen Urteil nichts Substanzielles entgegenzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Petry