BGer 1C_389/2017 |
BGer 1C_389/2017 vom 10.08.2017 |
1C_389/2017
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Urteil vom 10. August 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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6. G.________,
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7. H.________,
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8. I.________,
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9. J.________,
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10. Frühere und aktuelle Mitarbeiter des Betreibungsamts K.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 13. Juli 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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Erwägungen: |
1. |
A.________ erhob bei verschiedenen Amtsstellen des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen verschiedene gegenwärtige und ehemalige Behördenmitglieder und Beamte des Kantons St. Gallen sowie der Gemeinde K.________. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen überwies mit Entscheid vom 13. Juli 2017 die Strafanzeigen gegen eine Regierungsrätin sowie gegen den Präsidenten der Anklagekammer zuständigkeitshalber dem Kantonsrat. Im Übrigen erteilte sie keine Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass für die Durchführung von Ermächtigungsverfahren gegen Mitglieder der Regierung sowie des Kantonsgerichts und der Anklagekammer der Kantonsrat zuständig sei. Bezüglich der übrigen angezeigten Personen würden die eingereichten Strafanzeigen den minimalen Begründungsanforderungen nicht genügen, da sich daraus weder ein genügend substantiierter Sachverhalt noch ein Anfangsverdacht entnehmen lasse.
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2. |
A.________ führt gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2017 mit Eingabe vom 22. Juli 2017 Beschwerde beim Bundesgericht. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer beanstandet den angefochtenen Entscheid hauptsächlich mit appellatorischer Kritik und zeigt nicht auf, dass die Anklagekammer Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzte, als sie die Strafanzeigen gegen eine Regierungsrätin und den Präsidenten der Anklagekammer an den Kantonsrat überwies und bezüglich der übrigen Angezeigten die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens nicht erteilte. Aus den nicht sachbezogenen Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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