BGer 4D_47/2017 |
BGer 4D_47/2017 vom 09.08.2017 |
4D_47/2017
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Urteil vom 9. August 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Bank B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reichart,
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2. Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Kostenvorschuss und Sicherheit für die Parteientschädigung,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Mai 2017.
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In Erwägung, |
dass A.________ (Beschwerdeführer) am 19. April 2016 beim Bezirksgericht Zürich eine Klage gegen die Bank B.________ erhob und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
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dass das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 4. Januar 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass A.________ hiergegen an das Bundesgericht gelangte, welches auf die Beschwerde mit Urteil 4A_91/2017 vom 7. März 2017 nicht eintrat;
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dass das Einzelgericht am Bezirksgericht A.________ mit Verfügung vom 15. März 2017 Frist ansetzte zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'550.--;
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dass das Obergericht die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde und das Ausstandsbegehren gegen "[a]lle an der Ablehnung des klägerischen Antrags um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beteiligten Richter" mit Beschluss und Urteil vom 23. Mai 2017 abwies, soweit es darauf eintrat, wogegen A.________ Beschwerde an das Bundesgericht erhoben hat (Verfahren 4D_45/2017);
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dass A.________ mit Eingabe vom 21. März 2017 beantragte, es sei ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten zu bewilligen, und weiter sinngemäss ein Ausstandsgesuch gegen den erstinstanzlichen Richter stellte;
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dass das Einzelgericht am Bezirksgericht den Antrag auf Ratenzahlung des Kostenvorschusses abwies (Dispositiv-Ziffer 1), A.________ eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses (Dispositiv-Ziffer 2) sowie Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 4'550.-- (Dispositiv-Ziffer 3) ansetzte und das Ausstandsgesuch der 3. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zum Entscheid vorlegte (Dispositiv-Ziffer 4);
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dass das Obergericht mit Beschluss vom 29. Mai 2017 auf die von A.________ gegen die Dispositiv-Ziffern 1-3 erhobene Beschwerde sowie das darin gestellte Ablehnungsgesuch gegen Bezirksrichter lic. iur. K. Vogel und das Bezirksgericht Zürich nicht eintrat;
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dass A.________ hiergegen Beschwerde beim Bundesgericht erhoben hat;
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
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dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung nicht auf die entscheiderheblichen Erwägungen der Vorinstanz eingeht und nicht nachvollziehbar aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem angefochtenen Urteil Bundesrecht verletzt hätte;
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht auf sie einzutreten ist;
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dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (siehe Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Gerichtskostenerhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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