BGer 6B_464/2017 |
BGer 6B_464/2017 vom 07.08.2017 |
6B_464/2017
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Urteil vom 7. August 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiberin Andres.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Reto Gasser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Versuchte schwere Körperverletzung; Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 16. Februar 2017.
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Sachverhalt: |
A. X.________ fügte A.________ am 24. Januar 2015 zwischen zirka 01.35 Uhr und 01.45 Uhr in einer Bar in Solothurn nach einer anfänglich verbalen Auseinandersetzung unvermittelt mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 9 cm eine zirka 10 bis 15 cm lange Schnittverletzung an der rechten Halsseite zu. Es bestand keine Lebensgefahr.
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B. Das Amtsgericht Solothurn-Lebern verurteilte X.________ am 12. April 2016 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Es widerrief den bedingt gewährten Vollzug für zwei Geldstrafen und entschied über die sichergestellten Gegenstände, die Zivilforderungen von A.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
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C. Auf Berufung von X.________ hin sprach das Obergericht des Kantons Solothurn ihn am 16. Februar 2017 der versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für 27 Monate mit einer Probezeit von zwei Jahren, und sah vom Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen ab. Ferner entschied es, dass X.________ A.________ eine zu verzinsende Genugtuung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen hat, und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen.
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D. X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Hauptpunkt, das obergerichtliche Urteil sei hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter schwerer Körperverletzung aufzuheben und er sei wegen einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Ferner sei Ziffer 2 des Urteils aufzuheben und die Sache zur Neufestsetzung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Qualifikation seiner Tat als versuchte schwere Körperverletzung. Er macht geltend, die Vorinstanz verfalle in Willkür und verletze Bundesrecht, indem sie als erstellt erachte, dass er zwar den Tod des Opfers durch den Messerschnitt nicht in Kauf genommen habe, jedoch unter Inkaufnahme einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers gehandelt und damit den Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt habe. Die Umstände, welche die Vorinstanz dazu bewogen hätten, eine Inkaufnahme des Todes zu verneinen, stünden auch der Annahme entgegen, er habe in Kauf genommen, das Opfer lebensgefährlich zu verletzen. Hätte er die Lebensgefahr des Opfers in Kauf genommen, hätte er zwangsläufig zugleich auch dessen Tod in Kauf genommen, da die Möglichkeit des Todes zu einer ernsten dringlichen Wahrscheinlichkeit geworden wäre.
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1.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe dem Opfer bewusst eine 10 bis 15 cm lange Schnittverletzung am Hals versetzt. Es brauche kein besonderes Wissen und keine besondere Intelligenz um zu wissen, dass das Zufügen einer solchen Verletzung sehr gefährlich sei und zu lebensgefährlichen Verletzungen führen könne, weil der Hals eine sehr sensible Körperregion darstelle, wo sich lebenswichtige Gefässe befänden. Hätte der Beschwerdeführer die Halsschlagader oder die Halsvenen verletzt, wäre ein Verbluten innert Minuten möglich gewesen. Das Risiko für den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung sei somit sehr hoch und die damit verbundene Sorgfaltspflichtverletzung sehr gross gewesen. Wer einem Menschen mit einem Messer am Hals eine solche Schnittverletzung zufüge, wie es der Beschwerdeführer getan habe, nehme in Kauf, dass er diesen Menschen lebensgefährlich verletze. Demgegenüber sprächen die Umstände gegen eine Inkaufnahme des Todes des Opfers durch den Beschwerdeführer. Da eine weitere Person das Opfer teilweise abgeschirmt habe, habe der Beschwerdeführer den Arm anheben und ein Hindernis überwinden müssen, als er das Opfer geschnitten habe, womit die Bewegung zwangsläufig an Schwung und Kraft verloren habe. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer die Verletzung nicht im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zugefügt. Die Gefahr einer unvorhergesehenen und unerwarteten Reaktion sei daher gering gewesen. Jedoch könne auch nicht von einer kontrollierten Zufügung der ungefährlichen Schnittverletzung die Rede sein. Die Schnittverletzung sei nur oberflächlich gewesen, woraus zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könne, dass er die Schnittbewegung ohne grösseren Druck gegen den Hals des Opfers ausgeführt habe. Schliesslich ergebe sich aus den Beweggründen des Beschwerdeführers kein Hinweis, dass dieser den Tod des Opfers in Kauf genommen hätte. Aus dem äusseren Ablauf könne nicht geschlossen werden, dass die konkrete Handlungssituation mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Tod des Opfers führe. Ein Tötungsvorsatz sei deshalb zu verneinen (Urteil S. 11 ff.).
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1.3. Wer unter anderem vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 122 Abs. 1 StGB).
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Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 mit Hinweis).
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Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; 133 IV 9 E. 4.1 S. 16; je mit Hinweisen). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f.; je mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 S. 17; 133 IV 222 E. 5.3 S. 226). Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.5 S. 6 f.; je mit Hinweisen). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (BGE 133 IV 1 E. 4.5 S. 7; 131 IV 1 E. 2.2 S. 5).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 135 IV 152 E. 2.3.2 S. 156; je mit Hinweisen). Das Sachgericht hat die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Eventualvorsatz geschlossen hat. Das Bundesgericht kann in einem gewissen Ausmass die richtige Bewertung dieser Umstände im Hinblick auf den Rechtsbegriff des Eventualvorsatzes überprüfen (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 17, 1 E. 4.1 S. 4; je mit Hinweisen). Es tut dies jedoch mit einer gewissen Zurückhaltung (vgl. BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 192 mit Hinweisen).
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1.4. Die Rüge, es sei widersprüchlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz einerseits die Inkaufnahme des Todes verneine und andererseits annehme, der Beschwerdeführer habe eine lebensgefährliche Verletzung des Opfers in Kauf genommen, ist unbegründet. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, bei Lebensgefahr müsse der Täter unweigerlich auch mit dem Tod des Opfers rechnen, verkennt er, dass sicheres Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, nicht identisch ist mit sicherem Wissen um den Erfolgseintritt, also den Tod (BGE 136 IV 76 E. 2.4 S. 79). Andernfalls würde ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter (Gefährdungs-) Vorsatz immer auch den Eventualvorsatz auf dessen Tötung in sich schliessen, sofern der Täter nicht annimmt, der drohende Erfolg könne durch sein eigenes Vorgehen oder das Verhalten eines anderen abgewendet werden, mit der Folge, dass sämtliche Straftatbestände, die tatbestandlich die vorsätzliche Herbeiführung einer (unmittelbaren) Lebensgefahr voraussetzen (vgl. Art. 122 Abs. 1, Art. 129 und 140 Ziff. 4 StGB), überflüssig würden (vgl. Urteile 6B_531/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.3; 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 3.1; 6B_754/2012 vom 18. Juli 2013 E. 4.2; je mit Hinweisen). Zwar erweist sich die entsprechende Abgrenzung unter Umständen als schwierig; dies ändert jedoch nichts daran, dass die Inkaufnahme lebensgefährlicher Verletzungen nicht mit der Inkaufnahme des Todes gleichzusetzen ist.
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Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, gewusst zu haben, dass ein Schnitt mit einem Taschenmesser mit einer 9 cm langen Klinge gegen den Hals zu lebensgefährlichen Verletzungen führen kann. So macht er denn auch nicht geltend, ihm sei die Gefährlichkeit seines Handelns und das grosse Risiko, das es für Leib und Leben des Opfers dargestellt habe, nicht bewusst gewesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus den äusseren Umständen schliesst, der Beschwerdeführer habe zwar nicht den Tod des Opfers, jedoch dessen lebensgefährliche Verletzung in Kauf genommen. Gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen standen sich der Beschwerdeführer und das Opfer gegenüber, wobei sich zwischen ihnen eine weitere Person befand, die das Opfer teilweise abschirmte. Während der Beschwerdeführer immer aggressiver wurde, versuchte das Opfer deeskalierend auf ihn einzuwirken. Ein Handgemenge oder Tätlichkeiten gab es nicht. Plötzlich griff der Beschwerdeführer in seine Manteltasche, behändigte sein Taschenmesser und klappte es mit beiden Händen auf. Anschliessend führte er mit seiner linken Hand unvermittelt eine schnelle Schlagbewegung über die Schultern der dritten Person in Richtung des Halses des Opfers aus und fügte diesem auf der rechten Seite eine mindestens 10 cm lange, horizontal von unterhalb des Ohrs bis an den Adamsapfel verlaufende Schnittverletzung zu (Urteil S. 8 f.).
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Die Vorinstanz erwägt zu Recht, obwohl die Verletzung nicht während eines dynamischen Geschehens erfolgte, könne nicht von einem kontrollierten Schnitt die Rede sein. Wer um einen Menschen herum mit einer blitzschnellen Bewegung einem anderen Menschen mit einem Klappmesser einen gezielten Schnitt am Hals zufügt, kann den konkreten Umfang und die genaue Lage der Verletzung nicht kontrollieren (vgl. Urteil S. 12). Zwar tangierte der Schnitt vorliegend keine Gefässe und die Verletzung des Opfers war lediglich von einer gewissen, allerdings nicht quantifizierbaren Tiefe, was die Vorinstanz darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdeführer die Schnittbewegung ohne grösseren Druck ausführte. Jedoch stellt sie zutreffend fest, dass Schnittverletzungen im Bereich des Halses schnell lebensgefährlich sein können (vgl. Urteil S. 12 f.). Angesichts des Tathergangs konnte der Beschwerdeführer letztlich das Risiko für den Eintritt einer lebensgefährlichen Verletzung nicht kontrollieren, seine Sorgfaltspflichtverletzung bewertet die Vorinstanz zutreffend als sehr gross (Urteil S. 12). Dass die Kontrahenten sich nicht kannten und es sich um einen Streit aus völlig nichtigem Anlass handelte, der offenbar wegen dem Alkoholkonsum schliesslich eskalierte (vgl. Urteil S. 13), steht der vorinstanzlichen Annahme nicht entgegen, der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, das Opfer mit dem Schnitt lebensgefährlich zu verletzen. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben dem Opfer höchstens einen respektvollen Umgang ihm gegenüber habe abverlangen wollen (vgl. Beschwerde S. 12).
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Für die rechtliche Würdigung ist auch ohne Bedeutung, dass das Opfer keine lebensgefährliche Verletzung erlitt (vgl. Beschwerde S. 12). Denn dem Beschwerdeführer wird nicht eine vollendete, sondern lediglich eine versuchte eventualvorsätzliche schwere Körperverletzung vorgeworfen. Es liegt in der Natur der versuchten Tatbegehung, dass der Erfolg nicht eintritt. Entscheidend ist demnach nicht, welche Verletzungen das Opfer letztlich erlitt, sondern was für Folgen der Beschwerdeführer aufgrund seiner Schnittbewegung für möglich gehalten und in Kauf genommen hat (vgl. zu Fusstritten: Urteile 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 4.1; 6B_1250/2013 vom 24. April 2015 E. 1.4.1 mit Hinweis). Nach dem Gesagten musste sich dem Beschwerdeführer bei seiner Vorgehensweise das Risiko einer lebensgefährlichen Verletzung des Opfers als derart wahrscheinlich aufdrängen, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Im Übrigen ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auch nichts, was die Annahme rechtfertigen würde, dass sich sein Vorsatz auf eine lediglich einfache Verletzung beschränkte bzw. dass er dem Opfer bewusst keinen tieferen Schnitt zufügte.
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Insgesamt ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung in Kauf genommen hat, nicht zu beanstanden. Demnach ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur einfachen Körperverletzung nicht einzugehen.
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2. Seinen Antrag zum Strafpunkt begründet der Beschwerdeführer einzig mit dem beantragten geänderten Schuldspruch. Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt hinsichtlich der Rechtsbegehren zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen, die er einzig mit der Gutheissung der Beschwerde im Hauptpunkt begründet.
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3. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich auf den Antrag einzugehen, es sei festzustellen, dass einzelne Ziffern des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________ und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. August 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Andres
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