BGer 4A_351/2017
 
BGer 4A_351/2017 vom 21.07.2017
4A_351/2017
 
Urteil vom 21. Juli 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherung B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Brun,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beweismassnahme,
Beschwerde gegen den Beschluss und die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 23. Mai 2017.
 
In Erwägung,
dass der Referent des Kantonsgerichts Zug im Rahmen eines vom Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin angestrengten Haftpflichtprozesses mit Entscheid vom 20. September 2016 ein interdisziplinäres medizinisches Gutachten über den gesundheitlichen Vorzustand des Beschwerdeführers sowie über die Auswirkungen allfälliger vorbestehender Leiden auf den Gesundheitszustand anordnete;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 beantragte, es sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 18. Oktober 2016 in der Sache V. gegen die Schweiz zu den Akten zu nehmen und es seien die Berichte der "Investigationsservices" aus dem Recht zu weisen (Hauptantrag 1) sowie es sei der kantonsgerichtliche Entscheid vom 20. September 2016 in Wiedererwägung zu ziehen und von der Anordnung eines Gutachtens abzusehen (Hauptantrag 2); eventualiter sei eine Beweisverfügung im Sinne von Art. 154 ZPO zu erlassen und den Parteien eine Frist anzusetzen, um zur Beweisverfügung Stellung zu nehmen (Eventualantrag);
dass der Referent des Kantonsgerichts Zug mit Entscheid vom 24. Februar 2017 die Hauptanträge und den Eventualantrag des Beschwerdeführers abwies und an der Anordnung eines Gutachtens gemäss Entscheid vom 20. September 2016 festhielt;
dass das Obergericht des Kantons Zug auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde mit Beschluss und Verfügung vom 23. Mai 2017 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Kosten für das Beschwerdeverfahren auferlegte;
dass der Beschwerdeführer den obergerichtlichen Entscheid vom 23. Mai 2017 beim Bundesgericht mit Eingabe vom 28. Juni 2017 anfocht;
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Juli 2017 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsbeistand ersuchte;
dass es sich beim angefochtenen Entscheid vom 23. Mai 2017 - wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend aufgeführt - um einen Zwischenentscheid handelt, der das Hauptverfahren nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis) und der gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG - von der hier ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach lit. b abgesehen - nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a);
dass nach der Praxis des Bundesgerichts auch die in einem Zwischenentscheid enthaltene Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als Zwischenentscheid gilt (BGE 138 III 94 E. 2.3; 135 III 329 E. 1.2 S. 331; 133 V 645 E. 2.1);
dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch nach Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
dass es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2; 138 III 333 E. 1.3.1);
dass der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung, es liege eine unzulässige Beweisausforschung und damit eine Persönlichkeitsverletzung vor, keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur aufzeigt und ein solcher auch nicht offensichtlich in die Augen springt;
dass der Beschwerdeführer zudem mit seinem Vorbringen, durch das Belassen der von ihm beanstandeten Berichte in den Akten und das angeordnete Gutachten werde das Beweisergebnis präjudiziert, keinen Nachteil rechtlicher Natur aufzeigt, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht beseitigt werden könnte;
dass damit die Zulässigkeit der Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid nicht dargetan ist und diese auch nicht ohne Weiteres in die Augen springt;
dass nach der Rechtsprechung namentlich auch der in einem Zwischenentscheid enthaltene Entscheid über die Kostenfolgen des Zwischenverfahrens nicht geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb der Zwischenentscheid auch insoweit nur anfechtbar ist, wenn gegen ihn der Rechtsweg nach Art. 93 Abs. 1 BGG offensteht (BGE 135 III 329 E. 1.2.1/1.2.2; 133 V 645 E. 2.2 S. 648), was vorliegend nach dem Dargelegten nicht der Fall ist;
dass daher auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. Juli 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann