BGer 4A_115/2017 |
BGer 4A_115/2017 vom 12.07.2017 |
4A_115/2017
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Urteil vom 12. Juli 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Klett, Hohl, Niquille, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
Stiftung A.________,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Michael Ritscher und Dr. Peter Schramm,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Day,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Urheberrechtsschutz; unlauterer Wettbewerb,
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Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
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des Kantons St. Gallen vom 30. November 2016.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die Stiftung A.________ (Stiftung, Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt unter anderem die Wahrung der Werke von Max Bill, deren Sammlung und Pflege, die Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die Unterstützung der Verbreitung der Sammlung und die Wahrung der Urheberrechte.
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Die B.________ AG (Möbelfabrik, Beklagte, Beschwerdegegnerin) bezweckt die Fabrikation und den Vertrieb von Möbeln.
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A.b. Mit Lizenzvertrag vom 7. April 1999 räumte die Stiftung der Möbelfabrik das ausschliessliche Recht ein, bestimmte von Max Bill entworfene Möbel herzustellen und zu vertreiben, sowie das nicht ausschliessliche Recht, die Marke "max bill" für diese Möbel zu verwenden. In der Präambel wird erwähnt, dass die Möbelfabrik mit Max Bill zwischen 1952 und 1955 einen Rahmen-Lizenzvertrag und verschiedene Objekt-Lizenzverträge geschlossen und damals einige der von Max Bill entworfenen Möbel in Serie hergestellt habe. Seit 1966 habe die Möbelfabrik einen Teil dieser Möbel wieder produziert. Für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbarten die Parteien Luzern als ausschliesslichen Gerichtsstand.
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Nachdem die im Lizenzvertrag vom 7. April 1999 vorgesehenen Mindeststückzahlen von der Möbelfabrik nicht erreicht wurden, machte die Stiftung von ihrem Recht Gebrauch, die exklusive Lizenz in eine einfache Lizenz umzuwandeln. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 kündigte die Stiftung den Lizenzvertrag ordentlich auf den 31. Dezember 2011; am 11. Mai 2011 erklärte sie wegen "krasser" Vertragsverletzung die fristlose Kündigung. Die Möbelfabrik opponierte der fristlosen Kündigung und behauptete, auf den vertragsgegenständlichen Möbeln beständen soweit ersichtlich keine Schutzrechte. Die Stiftung erwiderte, die Möbel seien urheberrechtlich geschützt und sie werde nicht dulden, dass die Möbelfabrik solche nach der Aufbrauchfrist weiterhin herstellen und vertreiben werde. Die Möbelfabrik bot jedoch auf ihrer Internetseite weiterhin den von Max Bill entworfenen "Kreuzzargenstuhl" wie auch den von ihm ursprünglich für die Hochschule für Gestaltung (HfG) Ulm geschaffenen Barhocker ("HfG-Barhocker") an.
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Die Stiftung schloss in der Folge mit der Möbelmanufaktur C.________ AG einen neuen exklusiven Lizenzvertrag zur Re-Edition der gesamten "Max-Bill-Kollektion".
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B. |
B.a. Mit Klage vom 25. Mai 2012 stellte die Stiftung beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen unter anderem folgende Begehren (Ziffer 1 betrifft den Kreuzzargenstuhl) :
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" 2. Der Beklagten sei unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall gegenüber ihren Organen zu untersagen, Stühle in der Form des von Max Bill entworfenen 'HfG Barhockers' selbst oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben:
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3. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin über die Anzahl aller von ihr seit dem 1. Januar 2012 hergestellten und verkauften Stühle gemäss Ziffer 1. und 2. sowie über alle damit erzielten Umsätze und Gewinne Auskunft zu erteilen.
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4. Die Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin eine nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung gemäss vorstehendem Rechtsbegehren durch die Kl ägerin noch zu beziffernden oder durch das Gericht festzulegenden Betrag als finanzielle Wiedergutmachung zu bezahlen.
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5. [Kosten]."
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Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
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B.b. Mit Urteil vom 30. November 2016 untersagte das Handelsgericht der Beklagten, Stühle gemäss Ziffer 1 der Rechtsbegehren herzustellen und verpflichtete diesbezüglich die Beklagte zur Auskunfterteilung im Sinne von Ziffer 3 der Rechtsbegehren. Ziffer 2 der Rechtsbegehren der Klägerin wies das Handelsgericht ab. Es hielt fest, dass Hocker seit Urzeiten bekannte Sitzmöbel seien. Die erste Herstellung eines HfG-Barhockers fällt danach zeitlich in die Mitte der 50er Jahre des letzten Jahrhunderts, wobei die vorliegend massgebende Fassung für die Expo 1964 in Lausanne überarbeitet wurde; der HfG-Barhocker zeichnet sich nach den Erwägungen des angefochtenen Urteils durch seine reduzierte Formgebung aus. Das Handelsgericht definierte das Konzept des Barhockers als Verbindung einer runden Sitzfläche mit leicht schräg gestellten Beinen und einem Ring, der die Konstruktion stabilisiert und gleichzeitig als Fussstütze dient; die Vorinstanz stellte fest, dass dieses Konzept zum Zeitpunkt der Entwicklung des HfG-Barhockers bekannt war und führte namentlich vier ältere Modelle an.
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Ausserdem verweist das Gericht auf einen Barhocker von Robin Day, der etwa in der gleichen Zeit wie der HfG-Barhocker, d.h. Ende der 50er, Anfang der 60er Jahre erstmals hergestellt wurde. Das Gericht schliesst aus dem Überblick, dass nahezu alle Bestandeselemente des HfG-Barhockers auf die eine oder andere Weise in älteren Modellen enthalten waren; es erachtet als letztlich unerheblich, ob die Hocker drei- oder vierbeinig ausgestaltet seien, da die gemeinsame Urform mit ihren schräg in das Sitzbrett eingepassten Beinstollen weitere Varianten gleichsam vorgebe, die vom Melkstuhl mit einem Bein bis zur vierbeinigen Ausführung führten. Unter Bezugnahme auf das Gerichtsgutachten verneint die Vorinstanz sodann, dass der HfG-Barhocker einen Stil wesentlich mitgeprägt habe oder sich deutlich von den damals bekannten Stilrichtungen unterscheide. Aufgrund der vorbekannten Modelle, die bereits alle wesentlichen Bestandteile des HfG-Barhockers aufgewiesen hätten, sei die Gestaltung des HfG-Barhockers derart stark eingeschränkt gewesen, dass für individuelle oder originelle Merkmale kein Raum mehr blieb, sei doch die Gestaltung des fraglichen Hockers entsprechend dem Zeitgeist auf das absolut Wesentliche reduziert gewesen. Nachdem im Zweifelsfall von einem rein handwerklichen Erzeugnis auszugehen sei, erfüllt der HfG-Barhocker nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil die Anforderungen an den individuellen Charakter eines urheberrechtlich geschützten Werks nicht. Die Vorinstanz verneinte sodann ein unlauteres Verhalten der Beklagten.
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C. |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin im Wesentlichen, es sei ihre Klage vollumfänglich gutzuheissen und die Kosten des kantonalen Verfahrens seien entsprechend zu verlegen. Sie rügt, die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig auf einen Vergleich mit dem Barhocker von Robin Day abgestellt, der nicht vorbekannt gewesen sei, sie habe zu Unrecht eine mosaikartige Betrachtungsweise angewandt, statt auf den Gesamteindruck abzustellen, habe bundesrechtswidrig eine deutliche Unterscheidung zu bestehenden Stilrichtungen verlangt und bundesrechtswidrig strengere Kriterien für Werke angewandter Kunst als für zweckfreie Kunst zugrunde gelegt. Sie bringt vor, eine korrekte Anwendung von Art. 2 URG hätte ergeben, dass der umstrittene HfG-Barhocker im Vergleich zum damals bekannten Formenschatz in Berücksichtigung der eingeschränkten Gestaltungsfreiheit die urheberrechtlich massgebende Individualität aufweise. Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 2 und aArt. 3 lit. d UWG verletzt, indem sie die lauterkeitsrechtliche Grundlage ihrer Ansprüche verneinte.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort die Abweisung der Beschwerde.
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Das Handelsgericht des Kantons St. Gallen verzichtet auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. |
Die formellen Voraussetzungen für die Beschwerde in Zivilsachen sind erfüllt und geben keinen Anlass für ausführlichere Erwägungen.
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2. |
Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG; SR 231.1) definiert das Werk in Art. 2 Abs. 1 URG: "Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfun gen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben." Dazu gehören nach Art. 2 Abs. 2 lit. f URG insbesondere Werke der angewandten Kunst.
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2.1. Nach der Legaldefinition geniessen Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz, wenn sie als geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter anzusehen sind. Originalität im Sinne einer persönlichen Prägung durch den Urheber oder die Urheberin ist nach dem geltenden, revidierten Gesetz nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass der individuelle Charakter im Werk selbst zum Ausdruck kommt. Massgebend ist die Werk-Individualität und nicht die Urheber-Individualität (BGE 136 III 225 E. 4.2; 134 III 166 E. 2.1; 130 III 168 E. 4.4, 714 E. 2.1; seither etwa Urteile 4A_482/2013 vom 19. März 2014 E. 3.2.2; 4A_78/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.1). Dabei hängen die Anforderungen an die Individualität vom Spielraum ab, der für die individuelle Gestaltung zur Verfügung steht; je geringer dieser ist, desto eher ist Individualität zu bejahen (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331 mit Hinweis). Geschützt ist, was sich als individuelle oder originelle Schöpfung von den tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung abhebt (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331; 117 II 466 E. 2a). Diktiert allerdings der Gebrauchszweck die Gestaltung durch vorbekannte Formen derart, dass für individuelle oder originelle Merkmale praktisch kein Raum bleibt, liegt ein rein handwerkliches Erzeugnis vor, das vom Schutz des Urheberrechts auszunehmen ist (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331; 117 II 466 E. 2a; 113 II 190 E. I.2a S. 197; je mit Hinweisen). Dabei werden nach der Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst verhältnismässig hohe Anforderungen an die Individualität gestellt; im Zweifel ist danach auf eine rein handwerkliche Leistung zu erkennen (BGE 113 II 190 E. I.2a S. 197 mit Hinweis; bestätigt im Urteil 4A_78/2011 vom 2. Mai 2011 E. 2.4).
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2.2. Für Sitzmöbel besteht eine Vielzahl möglicher Formen, weshalb sich nicht sagen lässt, ihre Gestaltung sei weitgehend oder gar ausschliesslich durch deren Zweck vorgegeben. Es ist denn auch in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass sie urheberrechtlichen Schutz geniessen können (BGE 113 II 190 E. I.2a S. 197 mit Hinweisen). Erforderlich und hinreichend ist für diesen Schutz, dass über eine rein handwerkliche oder industrielle Arbeit hinaus eine individuelle künstlerische Gestaltung erkennbar ist, die sich von den vorbekannten Formen deutlich unterscheidet, was namentlich zutrifft, wenn sich das Möbelstück von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt (BGE 113 II 190 E. I.2a S. 197; vgl. auch BGE 134 III 547 E. 2 S. 549). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall unter Bezugnahme auf das von ihr eingeholte Gutachten verneint, dass der HfG-Barhocker einen Stil wesentlich mitgeprägt habe. Der Hocker zeichnet sich nach den Erwägungen im angefochtenen Urteil durch seine reduzierte Formgebung aus, wobei das Konzept des Barhockers definiert wird als Verbindung einer runden Sitzfläche mit leicht schräg gestellten Beinen und einem Ring, der die Konstruktion stabilisiert und gleichzeitig als Fussstütze dient. Die Vorinstanz stellt fest, dass dieses Konzept zum Zeitpunkt der Entwicklung des HfG-Barhockers bekannt war und führt namentlich vier ältere Modelle an, in denen nahezu alle Bestandeselemente des HfG-Barhockers auf die eine oder andere Weise enthalten waren, wobei unerheblich sei, ob die Hocker drei- oder vierbeinig ausgestaltet seien, da die gemeinsame Urform mit ihren schräg in das Sitzbrett eingepassten Beinstollen weitere Varianten gleichsam vorgebe. Die Vorinstanz fügt zudem an, dass in etwa der gleichen Zeit ein Barhocker von Robin Day hergestellt wurde, dessen einziger Unterschied darin bestehe, dass die Stahlrohre unterhalb der Sitzfläche mittig zusammenlaufen, während sie beim HfG-Barhocker etwas auf Distanz gesetzt sind.
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2.3. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Vorinstanz habe auf einen nicht vorbekannten Formenschatz abgestellt, indem sie nicht nur auf vier vorbekannte Barhocker, sondern auch auf denjenigen von Robin Day verwiesen habe.
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2.3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, dass die Datierung des Barhockers von Robin Day, den sie abbildet, schwierig ist und dass es naheliegt anzunehmen, dass dieser Hocker etwa in der gleichen Zeit wie der HfG-Barhocker erstmals hergestellt wurde, nämlich Ende 50er, Anfang 60er Jahre des letzten Jahrhunderts. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich indes nicht ausdrücklich, inwiefern die Vorinstanz diesen Hocker in ihre Erwägungen einbezogen hat.
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2.3.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass "im Grunde nahezu alle Bestandeselemente des HfG-Barhockers bereits auf die eine oder andere Weise in älteren Modellen enthalte n waren". Sie verneint den individuellen Charakter des hier umstrittenen Hockers in der Erwägung, dass eine stilistische Einordnung praktisch unmöglich sei, weil alle Bestandteile auf das Wesentliche reduziert seien, ohne dass für eine weitere formale Ausgestaltung noch Spielraum bleibe, wobei dieser fast schon asketische Minimalismus ein durchgehender Charakterzug des 20. Jahrhundert und für die mittleren 50er Jahre nicht mehr neu gewesen sei. Die Vorinstanz verneint gestützt darauf eine deutliche Unterscheidung zu den damals bestehenden Stilrichtungen.
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2.3.3. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den Barhocker von Robin Day nicht als vorbekanntes Modell betrachtet. Sie hat klargestellt, dass dieses Modell etwa gleichzeitig erstmals hergestellt wurde wie der hier umstrittene Hocker, aber sie hat dem HfG-Barhocker den urheberrechtlichen Schutz in der Erwägung verweigert, dass eine deutliche Unterscheidung zu den damals bekannten Stilrichtungen fehle. Aufgrund dieser Erwägung ist davon auszugehen, dass sie sich auf das gleichzeitig entwickelte Modell von Robin Day bezog, um zu zeigen, dass die minimalistische Ausgestaltung der vorbekannten Elemente zu ähnlichen Modellen führte.
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2.3.4. Die Rüge der Beschwerdeführerin trifft nicht zu, dass die Vorinstanz die Individualität des HfG-Barhockers wegen der Ähnlichkeit mit dem Barhocker von Robin Day als vorbekannte Form verneint hat.
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2.4. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, die Vorinstanz habe eine unzulässige "mosaikartige" Betrachtung angewandt, indem sie den vorbekannten Formenschatz in einzelne Elemente zergliedert und diese miteinander verglichen habe. Für den urheberrechtlichen Schutz entscheidend ist der künstlerische Eindruck der Formgebung, der nicht die notwendige oder gar ausschliessliche Folge eines einzelnen Bauelementes ist, sondern durch die Gestaltung, Linienführung und das Zusammenwirken aller Elemente bestimmt wird. Dabei kann zwar die Gestaltung eines Elementes dominieren und so hervorstechen, dass es prägend wirkt. Aber der Vergleich einzelner Elemente ist nicht entscheidend (vgl. BGE 113 II 190 E. I.2b S. 198). Nicht entscheidend ist jedenfalls, dass einzelne Elemente vorbekannt sind.
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2.5. Die Beschwerdeführerin rügt sodann zu Recht, die Vorinstanz habe dem Umstand der fehlenden deutlichen Unterscheidung zu den bestehenden Stilrichtungen im Rahmen ihrer Beurteilung der Werk-Individualität zu viel Bedeutung beigemessen und damit die Anforderungen an die Individualität eines Werks überspannt. Zwar hat das Bundesgericht im amtlich publizierten Urteil BGE 113 II 190 ausgeführt, dass die Individualität namentlich dann zu bejahen ist, wenn sich das Möbelstück von bisherigen Stilrichtungen klar abhebt und eine neue Richtung einleitet oder wesentlich mitbestimmt. Als massgebend für die Individualität des Werks wird in diesem Urteil jedoch hervorgehoben, dass über eine rein handwerkliche oder industrielle Arbeit hinaus eine individuelle künstlerische Gestaltung erkennbar ist, die sich von den vorbekannten Formen deutlich abhebt. Dies kann auch der Fall sein, wenn keine neue Stilrichtung eingeleitet oder wesentlich mitbestimmt wird, worauf im Übrigen auch der angefochtene Entscheid in anderem Zusammenhang hinweist.
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2.6. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz für Werke der angewandten Kunst vergleichsweise höhere Anforderungen an die Individualität stelle, indem sie den urheberrechtlichen Schutz im Zweifelsfall verweigere.
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2.6.1. Das Bundesgericht hat im unveröffentlichten Urteil 4A_78/2011 vom 2. Mai 2011 unter Verweis auf die Materialien und die Doktrin (IVAN CHERPILLOD, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 2006, N. 56 zu Art. 2 URG; ROLAND VON BÜREN/MICHAEL A. MEER, in: Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, SIWR Bd. II/1, 2. Aufl. 2006, S. 77) erkannt, dass die Praxis, wonach im Zweifel bei Werken der angewandten Kunst eine rein handwerkliche Leistung vorliegt, weiterhin gilt. Die Beschwerdeführerin befürwortet namentlich unter Verweis auf eine Praxisänderung des deutschen Bundesgerichtshofs (Urteil I ZR 143/12 vom 13. November 2013, publ. in: Entscheidungen des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen [BGHZ] 199 [2014] 52 sowie GRUR 2/2014 S. 175 - "Geburtstagszug") eine Änderung der Rechtsprechung. Sie hält die Praxis des deutschen Höchstgerichts unter Verweis auf BGE 75 II 355 S. 360/362 und die EU-Designrichtlinie für relevant, da diese auch dem schweizerischen Gesetzgeber als Leitlinie diente (Botschaft vom 16. Februar 2000 zu einem Bundesbeschluss zur Genfer Akte des Haager Musterschutz-Abkommens und einem Bundesgesetz über den Schutz von Design, BBl 2000 2781).
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2.6.2. Die Geltungsbereiche des URG einerseits und des DesG (SR 232.12) anderseits unterscheiden sich dadurch, dass das Urheberrecht die "individuelle", das Designrecht die "eigenartige" Leistung schützt. Der Schutz beider Gesetze gilt der kreativen Formgebung. Aus dem grundsätzlich übereinstimmenden Schutzzweck ergibt sich angesichts des unterschiedlich weit reichenden Schutzes, dass die Voraussetzungen der urheberrechtlichen Individualität höher sein müssen als die Eigenart des Designrechts (LUCAS DAVID, in: Müller/Oertli [Hrsg.], Urheberrechtsgesetz, Kommentar, 2. Aufl. 2012, Einführung, N. 27). Ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst kann daher nur vorliegen, wenn die künstlerische Gestaltung eines handwerklichen Erzeugnisses mindestens die designrechtliche Eigenart (Art. 2 Abs. 1 DesG) unbestreitbar klar und deutlich erreicht. Für die designrechtliche Eigenart ist erforderlich, dass sich der Gesamteindruck der beanspruchten Form in der Beurteilung der an einem Kauf der entsprechend gestalteten Produkte unmittelbar interessierten Personen vom Vorbekannten massgeblich abhebt (BGE 134 III 547 E. 2.2 S. 550; 133 III 189 E. 5.1.1; vgl. auch BGE 134 III 205 E. 6). Da Werke der angewandten Kunst durch ihren Gebrauchszweck bestimmt sind, ist entscheidend, ob sich die künstlerische Formgebung im Rahmen dieses Zwecks von den vorbekannten Formen so deutlich abhebt, dass sie als einmalig erscheint.
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2.7. Die Vorinstanz hat dem "HfG-Barhocker" von Max Bill den urheberrechtlichen Schutz namentlich in der Erwägung verweigert, die Formgebung bestehe aus vorbekannten Elementen eines Hockers, die auf das absolute Minimum reduziert seien, so dass für weitere formale Ausgestaltung kein Spielraum bleibe bzw. sich die Formgebung künstlerisch gar nicht mehr individualisieren lasse. Die vorbekannten Elemente, aus denen sich ein Barhocker zusammensetzt, definiert die Vorinstanz dabei als runde Sitzfläche mit leicht abgeschrägten Stützen und einer kreisrunden Stabilisierung, die zugleich als Fussstütze dient. Damit beschreibt die Vorinstanz indes nur eine mögliche Ausführung eines Barhockers, wie sich aus den im angefochtenen Urteil abgebildeten vorbekannten Modellen ergibt. Danach bestehen zwar die vorbekannten Barhocker aus einer Sitzfläche, Stützen und einer Stabilisierung, welche die Stützen verbindet. Dass jedoch die vorbekannten Modelle von Barhockern im Zeitpunkt der erstmaligen Herstellung des HfG-Barhockers ausschliesslich runde Sitzflächen und leicht abgeschrägte Stützen aufgewiesen hätten, ergibt sich daraus gerade nicht. Auch die im angefochtenen Urteil abgebildeten Modelle, die dem HfG-Barhocker am nächsten kommen, weisen zum Teil viereckige Sitzflächen bzw. gerade Stützen (am Rande der Sitzfläche angebracht) bzw. auf die Mitte der Sitzfläche zulaufende Stützen auf, die zudem unterschiedlich proportioniert und ausgestaltet sind. Dass die vorbekannten Hocker teilweise nicht drei, sondern vier Stützen haben, stellt die Vorinstanz selbst fest, hält dies jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Wirkung auf die Formgebung des Hockers für unerheblich.
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2.8. Der HfG-Barhocker ist als Werk geschützt, wenn er sich als individuelle oder originelle Schöpfung von den tatsächlichen oder natürlichen Vorbedingungen im Rahmen der Zweckbestimmung deutlich abhebt (BGE 125 III 328 E. 4b S. 331; 117 II 466 E. 2a; vgl. auch BGE 136 III 225 E. 4.2).
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2.8.1. Die Vorinstanz hat den Gebrauchszweck, in dessen Rahmen vorbekannte Formen der Gestaltung zu berücksichtigen sind, zutreffend als Barhocker definiert. Die praktische Anwendung besteht in der Möglichkeit, die an einer Bar servierten Getränke und Speisen sitzend zu konsumieren; die Sitzflächen müssen daher auf einer Höhe angebracht sein, die der sitzenden Person die bequeme Erreichbarkeit der Angebote auf der Bar gewährleistet. Da Bars regelmässig für Konsumationen durch stehende Personen eingerichtet sind, sind sie etwa eine Treppenstufe höher als die üblichen Tische; entsprechend müssen die Sitzflächen um etwa eine Treppenstufe höher liegen als diejenigen für die Konsumation an Tischen. Um die Sitzfläche zu erreichen, muss eine Aufstiegsmöglichkeit bestehen. Der Gebrauchsgegenstand Barhocker ist daher so konzipiert, dass eine Sitzfläche auf Trägern in einer Höhe angebracht ist, die durch einen Aufstieg in Höhe einer Stufe erreicht werden kann; dabei hat sich herausgebildet, die Aufstiegsmöglichkeit durch eine horizontale Leiste ausserhalb oder innerhalb der Träger zu gewährleisten: diese dient gleichzeitig der Stabilisierung der Träger und erlaubt ausserdem der sitzenden Person, die Füsse darauf zu stellen.
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2.8.2. Die Elemente, welche einen Barhocker seiner Funktion nach charakterisieren, bestehen somit aus Trägern, welche eine Sitzgelegenheit in Höhe von 60-80 cm tragen und um die auf einer Höhe von ca. 20 cm ab Boden eine horizontale Leiste angebracht ist. Der Spielraum für die Gestaltung von Hockern, welche diese Elemente aufweisen, ist nicht sehr eingeschränkt, wie schon die im angefochtenen Urteil als vorbekannt angeführten Formen zeigen (vgl. vorn B.b). Die Träger müssen nicht - in unterschiedlichem Winkel - abgeschrägt sein, sondern können auch völlig senkrecht ausgestaltet sein (in diesem Fall aus Gründen der Stabilität wohl am äusseren Rand der Sitzfläche). Die Sitzfläche ihrerseits kann unterschiedlich geformt sein (z.B. Rechtecke, runde oder ovale Formen, mit oder ohne Lehne). Die Leisten können eckig oder rund, innerhalb oder ausserhalb der Träger montiert sein. Ausserdem kann Materialwahl oder Farbgebung den Gesamteindruck der Gestaltung eines Barhockers wesentlich verändern.
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2.8.3. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass sich der HfG-Barhocker durch Minimalismus seiner Formgebung auszeichnet. Ihr kann indes nicht gefolgt werden, wenn sie die Individualität aus der Erwägung verneint, dass eine weitere Reduktion der Formen nicht mehr denkbar ist. Gerade klassische Formen zeichnen sich mitunter dadurch aus, dass die Eleganz ihrer Gestaltung mit minimalen Elementen beeindruckt. Die funktional notwendigen Elemente eines Barhockers - Träger, Sitzfläche und Leiste - sind beim HfG-Barhocker zwar minimal so ausgestaltet, dass die drei, durch eine runde Leiste verbundenen Träger in optimalem Winkel direkt mit der entsprechend proportionierten runden Sitzfläche verbunden sind. Es kann indes nicht gesagt werden, damit sei auch technisch-funktional die stabilste Form so gestaltet, dass sie nicht monopolisiert werden dürfe. Denn es trifft nicht zu, dass etwa Hocker mit vier völlig vertikal gestalteten oder in anderem Winkel abgeschrägten Trägern, mit einer eckigen oder anders proportionierten Sitzfläche ihren Zweck weniger gut erreichen würden als die hier umstrittene "minimale" Gestaltung. Soweit die Vorinstanz daher sinngemäss die Individualität aus der Erwägung verneint, dass der technisch-funktionale Zweck eines Barhockers nicht besser erreicht werden könne als mit der minimalen Gestaltung der erforderlichen Elemente, kann ihr nicht gefolgt werden. Der künstlerische Eindruck, der durch die minimalistische Gestaltung erreicht wird, ist nicht funktional bedingt.
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2.8.4. Die Vorinstanz hat als vorbekannte Formen von Barhockern vier Modelle berücksichtigt. Es ist nicht bestritten, dass diese für vorbekannte Formen typisch sind bzw. die dem HfG-Barhocker am ähnlichsten erscheinenden vorbekannten Gestaltungen darstellen. Von diesen Formen unterscheidet sich der hier umstrittene HfG-Barhocker bzw. dessen Vorgänger (dessen runde Sitzfläche aus Holz gefertigt und dessen Befestigungsleiste noch ausserhalb der Träger angebracht war) wesentlich. Der Gesamteindruck des HfG-Barhockers hebt sich von den im angefochtenen Urteil abgebildeten vorbekannten Formen künstlerisch so ab, dass seine urheberrechtliche Individualität nicht verneint werden kann. So sind nicht nur die drei Träger (die optisch selbstverständlich einen anderen Eindruck hervorrufen als vier Träger) in ihrer Schrägstellung und unmittelbaren Befestigung etwas innerhalb der unteren Seite der Sitzfläche in keinem der Vorgängermodelle ähnlich verwirklicht. Auch das Verhältnis zwischen den (gestalterisch optimal abgeschrägten) Trägern und der runden (verhältnismässig kleinen) Sitzfläche prägt den Gesamteindruck des HfG-Barhockers so, wie es in keinem der vorbekannten Modelle auch nur annähernd angedeutet ist.
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2.8.5. Durch die "minimalistische" Ausgestaltung der für einen Barhocker notwendigen Elemente und ihre aufeinander abgestimmte Proportionierung erweckt der HfG-Barhocker einen Gesamteindruck, der ihn als solchen individualisiert und von den vorbekannten Modellen deutlich abhebt. Der urheberrechtliche Schutz kann diesem Werk angewandter Kunst daher nicht versagt werden. Die Beschwerde ist aus diesem Grunde gutzuheissen und die Klage auch in Bezug auf den HfG-Barhocker gutzuheissen.
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Die Beschwerdegegnerin wendet gegen das Rechtsbegehren zwar ein, es sei überschiessend, da sie die umstrittenen Möbelstücke nie durch Dritte habe herstellen lassen. Dass sie zur Herstellung durch Dritte berechtigt sein könnte, behauptet sie indes zu Recht nicht. Würde sie dies beabsichtigten, stände der Beschwerdeführerin das Recht zu, ihr dies zu untersagen. Für den Fall, dass sie nie beabsichtigte, die Möbel durch Dritte herstellen zu lassen, fehlt der Beschwerdeführerin zwar ein Rechtsschutzinteresse. Es ist aber nicht ersichtlich, welches Interesse die Beschwerdegegnerin haben könnte, dass das Verbot im vorliegenden Verfahren beschränkt wird, zumal die Vorinstanz in Ziffer 1 ein entsprechendes Verbot rechtskräftig erlassen hat. Das Verbot ist daher entsprechend den Begehren zu formulieren.
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3. |
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage ist auch in Bezug auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren gutzuheissen. Entsprechend ist das Auskunftsbegehren gemäss Ziffer 3 auch in Bezug auf den HfG-Barhocker gutzuheissen, mit der Folge im Sinne von Ziffer 4 der Begehren. Die Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils sind entsprechend aufzuheben und die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin zu auferlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese hat der Beschwerdeführerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 sowie 5 und 6 des Urteils des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. November 2016 werden aufgehoben.
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1.1. Ziffer 2 dieses Urteils wird wie folgt neu gefasst:
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"Der Beklagten wird unter Androhung der Straffolge von Art. 292 StGB im Zuwiderhandlungsfall gegenüber ihren Organen untersagt, Stühle in der Form des von Max Bill entworfenen 'HfG-Barhockers' selbst oder durch Dritte herzustellen oder zu vertreiben:
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1.2. Ziffer 3 dieses Urteils wird wie folgt neu gefasst:
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"Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über die Anzahl aller von ihr seit dem 1. Januar 2012 hergestellten und verkauften 'Kreuzzargenstühle' gemäss Ziffer 1 und 'HfG-Barhocker' gemäss Ziffer 2 sowie über alle damit erzielten Umsätze und Gewinne Auskunft zu erteilen."
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2. Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von 5'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin deren Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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