BGer 1B_277/2017 |
BGer 1B_277/2017 vom 06.07.2017 |
1B_277/2017
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Urteil vom 6. Juli 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner,
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Prozesskaution,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen.
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Erwägungen: |
1. |
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 22. Mai 2017 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern forderte ihn mit Verfügung vom 21. Juni 2017 auf, innert 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten. Mit Eingabe vom 22. Juni 2017 ersuchte A.________ um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Juni 2017 wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, innert 30 Tagen eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO von Fr. 600.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte die Verfahrensleitung zusammenfassend aus, dass das Begehren auf eine Anhandnahme des Verfahrens wegen Verleumdung, versuchten Betrugs usw. als aussichtslos erscheine. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei deshalb abzuweisen.
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2. |
Mit Eingabe vom 3. Juli 2017 (Postaufgabe 4. Juli 2017) führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen in verfassungswidriger Weise sein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung als aussichtslos beurteilt haben sollte. Der Beschwerdeführer legt nicht konkret und nachvollziehbar dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Verfügung selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juli 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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