BGer 2C_606/2017 |
BGer 2C_606/2017 vom 05.07.2017 |
2C_606/2017
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Urteil vom 5. Juli 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Aubry Girardin, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Amt für Migration des Kantons Zug,
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Regierungsrat des Kantons Zug, Regierungsgebäude am Postplatz.
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Gegenstand
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Ausländerrecht; Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 30. Mai 2017.
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Erwägungen: |
1. A.A.________, 1963 geborener Bürger von Bosnien und Herzegowina, reiste am 8. Juli 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 28. September 2012 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Am 2. Oktober 2012 wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt; zudem er erhielt sein 2006 geborener Sohn B.A.________, aus einer anderen Beziehung stammend, eine Aufenthaltsbewilligung für den Verbleib mit seinem Vater. Die Bewilligungen wurden zuletzt bis September 2015 verlängert. Nachdem das zuständige Gericht auf Gesuch der Ehefrau hin am 7. Juli 2015 die Berechtigung zur Auflösung des gemeinsamen Haushalts auf unbestimmte Zeit festgestellt hatte, zog A.A.________ am 1. August 2015 zusammen mit seinem Sohn in eine andere Wohnung. Mit Verfügung vom 5. August 2016 lehnte das Amt für Migration des Kantons Zug eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von Vater und Sohn ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat des Kantons Zug blieb erfolglos, und mit Urteil vom 30. Mai 2017 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die gegen den Regierungsratsbeschluss vom 31. Januar 2017 erhobene Beschwerde ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist von 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils.
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Am 30. Juni 2017 hat A.A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben. Er bittet darum, dieses Urteil " nochmals zu prüfen".
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Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
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2.
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2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich, es sei denn, die Partei zeige auf, dass und inwiefern die tatsächlichen Feststellungen qualifiziert falsch oder in Verletzung von Verfahrensvorschriften getroffen worden seien, was spezifisch geltend zu machen und zu begründen ist, sofern entsprechende Mängel nicht ins Auge springen (vgl. Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG; dazu BGE 140 III 115 E. 2 S. 117, 264 E. 2.3 S. 266; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen).
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2.2. Das Verwaltungsgericht schildert in E. 2 seines Urteils unter anderem die Voraussetzungen, unter welchen der vorliegend nicht mehr gegebene Bewilligungsanspruch von Art. 43 Abs. 1 AuG nach Art. 50 AuG weiterbesteht. In E. 4b erklärt es, warum Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG als Bewilligungstatbestand ausser Betracht fällt. Wie es sich mit einem Weiterbestehen des Anspruchs nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG verhält und warum diese Norm im Falle des Beschwerdeführers nicht zum Zuge kommt, erläutert es in E. 5. Die Verhältnisse des Sohnes würdigt es in E. 6, und in E. 7 stellt es fest, dass der Beschwerdeführer und sein Sohn sich nicht auf Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK berufen können.
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Der Beschwerdeführer setzt sich nicht gezielt mit diesen Erwägungen und rechtlichen Überlegungen auseinander. Er schildert den Verlauf seiner Ehe. Was er dabei ausführt, ist offensichtlich nicht geeignet, eine qualifiziert unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht aufzuzeigen bzw. darzulegen, inwiefern es bei der rechtlichen Würdigung dieses Sachverhalts schweizerisches Recht verletzt hätte.
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2.3. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und im Übrigen auch keine eigentlichen Rechtsbegehren; es ist darauf mit Entscheid der Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Juli 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Aubry Girardin
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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