BGer 1F_19/2017 |
BGer 1F_19/2017 vom 29.06.2017 |
1F_19/2017
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Urteil vom 29. Juni 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Härri.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchsteller,
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gegen
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Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern,
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Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer,
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Casella postale 2720, 6501 Bellinzona.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil 1C_262/2017 des Bundesgerichts vom 31. Mai 2017.
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In Erwägung, |
dass das Justizministerium von Mazedonien um die Auslieferung des mazedonischen Staatsangehörigen A.________ zur Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 8 Monaten und 11 Tagen wegen Drogenhandels ersuchte;
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dass das Bundesamt für Justiz die Auslieferung am 31. März 2017 bewilligte;
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dass das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 5. Mai 2017 als offensichtlich unbegründet abwies;
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dass das Bundesgericht auf die von A.________ hiergegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 31. Mai 2017 nicht eintrat, da jedenfalls ein besonders bedeutender Fall gemäss Art. 84 BGG zu verneinen war;
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dass A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2017 dem Bundesgericht mitteilt, in dessen Urteil stehe fälschlich, in Mazedonien sei er wegen des Imports von knapp 1 kg Heroin verurteilt worden;
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dass A.________ das Bundesgericht darum ersucht, sein Dossier nochmals anzuschauen;
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dass die Eingabe vom 21. Juni 2017 als Revisionsgesuch auszulegen ist;
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dass gemäss Art. 121 lit. d BGG die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheids verlangt werden kann, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat;
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dass eine Tatsache dann erheblich ist, wenn ihre Berücksichtigung zu einem andern, für den Gesuchsteller günstigeren Entscheid hätte führen können (BGE 122 II 17 E. 3 S. 19; Urteil 1F_16/2008 vom 11. August 2008 E. 3; ELISABETH ESCHER, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2011, N. 9 zu Art. 121 BGG);
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dass der Gesuchsteller nach dem Urteil des Bundesstrafgerichts (S. 2 lit. B) wegen des Imports von "9'500 Gramm" Heroin verurteilt wurde und damit die bundesgerichtliche Feststellung (S. 2 lit. A), wonach es um knapp 1 kg Heroin ging, ungenau ist;
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dass sich am Nichteintreten auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mangels besonders bedeutenden Falles auch dann nichts geändert hätte, wenn es die Tatsache, dass die Verurteilung 9,5 kg Heroin betraf, präziser berücksichtigt hätte;
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dass diese Tatsache somit nicht erheblich ist;
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dass das Revisionsgesuch deshalb abzuweisen ist;
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dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG);
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Juni 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Härri
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