BGer 5A_459/2017 |
BGer 5A_459/2017 vom 22.06.2017 |
5A_459/2017
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Urteil vom 22. Juni 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.A.________,
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vertreten durch B.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Betreibungsamt Rapperswil-Jona.
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Gegenstand
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Schuldbetreibung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 18. Mai 2017.
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Sachverhalt: |
Die Versicherung C.________ AG betrieb A.A.________ (Jahrgang 1995) für Krankenkassenbeiträge.
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Ihre Mutter B.A.________ führte als ihre Vertreterin betreibungsrechtliche Beschwerde. In diesem Rahmen gelangte sie mit Eingabe vom 28. März 2017 an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen.
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Mit Entscheid vom 18. Mai 2017 trat diese auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen den am 7. Juni 2017 zugestellten Entscheid hat B.A.________ am 18. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht wegen Willkür, Rechtsverweigerung, unendliche Vergewaltigung ihrer Rechte, Mobbing durch verschiedene Richter, Amtsmissbrauch, Terror, Schikane, Ehrverletzung und Schadenersatz im Wert der von der Versicherung C.________ abgezockten Beträge für die Jahre 1999 bis 2006. Gleichzeitig erhebt sie Haftungsklage gegen das Gericht See Gaster, das Betreibungsamt Rapperswil Jona und gegen das Kantonsgericht, wobei sie den Betrag noch bekannt machen will. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. Angesichts des beigelegten Entscheiddispositivs - der vollständige Entscheid wurde bei der Aufsichtsbehörde angefordert - soll offenbar der erwähnte Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde angefochten sein; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben und sie ist auch fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG). Von vornherein nicht einzutreten ist auf diese jedoch, soweit der Verfahrensgegenstand gegenüber dem Anfechtungsobjekt erweitert werden soll; dies trifft insbesondere auf die (unsubstanziierte) Haftungsklage zu, welche ohnehin nicht beim Bundesgericht eingereicht werden kann.
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2. Aus der Beschwerde wird nicht klar, ob die Mutter in eigenem Namen oder als Vertreterin ihrer Tochter auftritt. So oder anders ist auf die Beschwerde nicht einzutreten: In eigenem Namen auftreten kann die Mutter nicht, weil sie im vorinstanzlichen Verfahren nicht Partei war (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG). Vertreterin ihrer Tochter sein kann sie ebenfalls nicht, weil vor Bundesgericht auch in SchK-Sachen das Anwaltsmonopol gilt (BGE 134 III 520 E. 1.5).
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3. Im Übrigen könnte auf die Beschwerde auch inhaltlich nicht eingetreten werden, weil entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfolgt (zur entsprechenden Notwendigkeit siehe BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116), sondern lediglich ein Rundumschlag gegen diverse beteiligte Behörden.
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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5. Angesichts der konkreten Umstände werden ausnahmsweise keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Rapperswil-Jona und dem Kantonsgericht St. Gallen, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Juni 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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