BGer 8C_421/2017 |
BGer 8C_421/2017 vom 13.06.2017 |
8C_421/2017
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Urteil vom 13. Juni 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Entscheide C-8217/2015 und C-1860/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 und 24. April 2017.
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Nach Einsicht |
in die gegen den Entscheid C-8217/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 gerichtete Eingabe von A.________ vom 15. Mai 2017 (Poststempel),
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in das gleichentags gegen den Entscheid C-1860/2017 des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2017 gerichtete Schreiben von A.________,
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in Erwägung, |
dass, nachdem das Bundesverwaltungsgericht beide Verfahren mit einem Endentscheid abgeschlossen hat, die Eingaben ungeachtet der darin aufgeführten Adressaten als Beschwerden gegen diese Entscheide entgegen zunehmen sind,
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dass gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG Beschwerden gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgericht abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht zu erheben sind,
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dass die Beschwerden gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten haben, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der Entscheid C-8217/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Januar 2017 am 1. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist und daher beim Bundesgericht offensichtlich nicht mehr angefochten werden kann,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid C-1860/2017 vom 24. April 2017 auf eine als Revisionsgesuch gegen den Entscheid C-8217/2015 vom 20. Januar 2017 entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. März 2017 wegen fehlender Revisionsgründe nicht eintrat,
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dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben darauf nicht näher eingeht, insbesondere keinen der in Art. 121 ff. BGG in Verbindung mit Art. 45 VGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe anruft, welche die Vorinstanz zu Unrecht als nicht erfüllt betrachtet haben könnte,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerden nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. Juni 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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