BGer 4A_264/2017 |
BGer 4A_264/2017 vom 08.06.2017 |
4A_264/2017
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Urteil vom 8. Juni 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Schadenersatz,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 13. April 2017.
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In Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer dem Bezirksgericht Weinfelden mit Klage vom 4. Juli 2016 beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung von Schadenersatz im Betrag von Fr. 120 Mio., zuzüglich 7 % Zins, zu verurteilen;
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dass der vorsitzende Gerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung mit Verfügung vom 6. September 2016 zufolge Aussichtslosigkeit abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 30. September 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 300'000.-- zu leisten;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung vom 6. September 2016 erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 26. Oktober / 22. November 2016 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der vorsitzende Gerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Januar 2017 eine Nachfrist bis 1. Februar 2017 zur Leistung des Kostenvorschusses ansetzte mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung werde auf die Klage nicht eingetreten;
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dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 10.-- leistete;
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dass der Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 um Wiedererwägung des Kostenvorschussentscheids ersuchte;
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dass das Bezirksgericht Weinfelden mit Urteil vom 14./17. Februar 2017 zufolge Nichtleistens des Kostenvorschusses auf die Klage nicht eintrat und die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- dem Beschwerdeführer auferlegte, wobei es darauf hinwies, dass keine neuen Argumente hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung vorgebracht worden seien, weshalb eine Wiedererwägung ausser Betracht bleibe;
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dass das Obergericht des Kantons Thurgau eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Urteil vom 13. April 2017 abwies, soweit es darauf eintrat;
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dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 17. Mai 2017 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. April 2017 mit Beschwerde anfechten zu wollen;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), wobei dazu sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), und dass das Bundesgericht davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
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dass neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 BGG);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 13. April 2017 auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedene Beilagen seine Sicht der Dinge unterbreitet, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll;
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dass der Beschwerdeführer verschiedene Richter der Vorinstanz als befangen bezeichnet und geltend macht, diese hätten in den Ausstand treten müssen, ohne dies jedoch hinreichend zu begründen;
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dass der Beschwerdeführer das Willkürverbot (Art. 9 BV) erwähnt und den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) ins Feld führt, eine Verletzung dieser Verfassungsbestimmungen jedoch nicht hinreichend begründet;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2017 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. Juni 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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