BGer 9C_189/2017 |
BGer 9C_189/2017 vom 23.05.2017 |
9C_189/2017
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Urteil vom 23. Mai 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Peter Sorg,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialversicherungsamt Schaffhausen, AHV-Ausgleichskasse, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 9. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 3. Februar 2017,
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in die Verfügung vom 24. März 2017, mit der das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen und A.________ zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet hat,
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in die Verfügung vom 2. Mai 2017, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Mai 2017 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 23. Mai 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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