BGer 5A_255/2017
 
BGer 5A_255/2017 vom 18.05.2017
5A_255/2017
 
Urteil vom 18. Mai 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Zbinden.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adriano Marti,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik B.________,
C.________.
Gegenstand
Zwangsbehandlung und Isolation,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 27. Februar 2017.
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. A.________ (Betroffene) wurde am 10. Januar 2017 auf Anordnung eines SOS Arztes wegen Selbst- und Fremdgefährdung vor dem Hintergrund einer bekannten paranoiden Schizophrenie fürsorgerisch in die Klinik B.________ eingewiesen und dort im offenen Isolationszimmer untergebracht. Laut Behandlungsplan vom 10. Januar 2017 ist die medizinische Behandlung der Betroffenen mit 400 mg Solian sowie einer Baldrianwurzel- und Pestwurz-Mischung vorgesehen.
A.b. Da die Situation infolge eines Strangulationsversuchs eskalierte, wurde die Betroffene am Abend des 10. Januar 2017 geschlossen isoliert. Am 11. Januar 2017 lehnte sie die Behandlung mit 400 mg Solian ab. Angesichts ihrer akuten psychotischen Verfassung und gelockerten Impulskontrolle wurde der Betroffenen erklärt, die Reizabschirmung im Isolationszimmer sei weiterhin erforderlich. In der Folge wurde eine Zwangsmedikation mit 50 mg Clopixol acutard angeordnet. Gemäss den obergerichtlichen Feststellungen verfügte Dr. med. D.________, Oberarzt der Klinik, am 12. Januar 2017 die Behandlung der Betroffenen ohne ihre Zustimmung. Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass die Behandlung ab dem 11. Januar 2017 erfolgt, wobei eine Befristung der Massnahme nicht vermerkt ist. Auf dem Formular werden Massnahmegründe und -ziele, jedoch keine Massnahme erwähnt. Die besagte Verfügung ist am 13. Januar 2017 vom Oberarzt unterzeichnet worden.
 
B.
B.a. Mit Eingabe vom 16. Januar 2017 beantragte die Betroffene die Aufhebung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung, ferner die Aufhebung sowie die Untersagung der Isolation und der Verabreichung von Psychopharmaka gegen ihren Willen. Ihr Rechtsbeistand legte der Eingabe nebst der ärztlichen Einweisungsanordnung vom 10. Januar 2017 die vom erwähnten Oberarzt am 13. Januar 2017 unterzeichnete Verfügung vom 12. Januar 2017 bei, welche ihm die Klinik gefaxt hatte. Mit Urteil vom 20. Januar 2017 wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen das Begehren um Entlassung aus der psychiatrischen Klinik ab und erklärte die von der Klinik mit Entscheid vom 12. Januar 2017 angeordneten Massnahmen als zulässig.
B.b. Die Betroffene gelangte dagegen am 6. Februar 2017 an das Obergericht des Kantons Zürich mit den Begehren, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben und die Zwangsmedikation und Isolation der Betroffenen sei unverzüglich zu untersagen.
B.c. Am 1. Februar 2017 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ (KESB) die fürsorgerische Unterbringung der Betroffenen an.
B.d. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 schrieb das Obergericht das Verfahren mit Bezug auf die Aufhebung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung ab und trat im Übrigen auf die Beschwerde nicht ein.
 
C.
Die Betroffene (Beschwerdeführerin) hat am 2. April 2017 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts Beschwerde erhoben; sie beantragt, auf den Beschwerdeantrag vom 6. Februar 2017 betreffend Zwangsmassnahmen sei einzutreten und ihr für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
 
D.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Klinik ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat am 24. April 2017 repliziert und am 26. April 2017 eine Ergänzung samt Beilage eingereicht. Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die fürsorgerische Unterbringung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, zumal die ärztlich angeordnete Unterbringung am 1. Februar 2017 durch einen Entscheid der zuständigen KESB ersetzt worden ist (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin erhebt denn auch keine diesbezüglichen Rügen. Angefochten ist vielmehr der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Beschwerdeinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG), mit dem das Obergericht auf eine kantonale Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen (Isolation der Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist (Art. 90 BGG). Dabei handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 BGG sind erfüllt. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2017 zugestellt, womit die Beschwerdefrist infolge des Wochenendes vom 1./2. April (Art. 45 Abs. 1 BGG) am Montag, den 3. April 2017 ablief. Die am 2. April 2017 der Post übergebene Beschwerde ist damit rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.2. Der blosse Rückweisungsantrag ist zulässig, zumal das Obergericht hinsichtlich der Zwangsmassnahmen auf die Beschwerde nicht eingetreten ist und das Bundesgericht somit in der Sache nicht materiell entscheiden kann, falls es die Beschwerde gutheisst (BGE 137 II 317 E. 1.3; 134 III 383 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).
1.3. Die von der Beschwerdeführerin am 26. April 2017 unaufgefordert eingereichte Ergänzung samt Beilage ist nach der Frist zur Einreichung der Replik (24. April 2017), mithin verspätet ins Recht gelegt worden und damit unbeachtlich.
1.4. Auf die Vernehmlassungen der Vorinstanz und der Klinik wird im Rahmen der Behandlung der einzelnen Rügen, soweit erforderlich, eingegangen. In der Replik wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Standpunkte. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten, kann doch die Replik nicht dazu dienen, das in der Beschwerde nicht Vorgebrachte nachzutragen.
 
2.
2.1. Mit Bezug auf die hier als Erstes strittige Frage der Zwangsbehandlung hat das Obergericht im Wesentlichen erwogen, im vorliegenden Fall sei eine Verfügung des Chefarztes betreffend Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung (Art. 434 ZGB) nicht ergangen. Der inhaltslose "Zwangsmassnahmen-Entscheid" des Oberarztes vom 12. Januar 2017 sei offenbar im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung vom 11. Januar 2017 eröffnet worden, welche nicht Gegenstand des auf Untersagung künftiger Zwangsmedikation abzielenden zweitinstanzlichen Beschwerdeantrages bilde. Die Zwangsbehandlung sei laut Oberärztin einmalig und notfallmässig angeordnet worden. Für eine weitere Zwangsbehandlung bilde der "Entscheid" vom 12. Januar 2017 keine Grundlage. Insoweit fehle es an einer anfechtbaren Verfügung, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, soweit die Beschwerdeführerin damit die Untersagung der Zwangsmedikation beantrage.
2.2. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, ihr würden mehrmals pro Tag Medikamente gegen ihren Willen verabreicht. Auch ohne Verfügung nach Art. 434 ZGB, die nachweislich erfolglos angefordert worden sei, stellten die tägliche Einschliessung und die Verabreichung vom Medikamenten ohne Zustimmung Realakte dar. Sowohl die Beschwerde an das Bezirksgericht als auch die Eingabe an das Obergericht hätten diese einzelnen Verfügungen angesprochen. Fehl gehe daher die Behauptung, es mangle an einem Anfechtungsobjekt. Mit diesen Ausführungen wirft die Beschwerdeführerin dem Obergericht vor, Art. 434 ZGB falsch ausgelegt zu haben.
2.3. Die Klinik ist der Ansicht, es seien keine Zwangsmassnahmen nach Art. 434 ZGB getroffen worden.
2.4. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob eine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist nicht von Belang, ob die Beschwerdeführerin die Medikamente nunmehr freiwillig einnimmt, was abgesehen davon bestritten ist: Aus der Tatsache, dass jemand die Medikamente angeblich freiwillig einnimmt, kann nicht geschlossen werden, es sei keine Behandlung ohne Zustimmung angeordnet worden. Denn eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung bedeutet nicht zwingend, dass diese auch vollstreckt werden muss. Die Frage der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung ist mit anderen Worten von jener der Vollstreckung der Anordnung zu unterscheiden. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen verschiedene, einer Verfügung gleichgestellte, anfechtbare Realakte vor. Im vorliegenden Fall steht indes die am 12. Januar 2017 ergangene Verfügung des Oberarztes (Sachverhalt A.b) im Raum. Im Folgenden ist daher in erster Linie die Rechtsfrage zu beantworten, ob diese Verfügung eine Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung im Sinn von Art. 434 ZGB und damit eine anfechtbare Verfügung (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB) darstellt. Dabei kann der Sachverhalt, soweit erforderlich, in Anwendung von Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzt werden. Der Behandlungsplan vom 10. Januar 2017 ist in die Auslegung miteinzubeziehen.
2.4.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer psychischen Störung in der Klinik untergebracht ist (Art. 426 ZGB). Wird eine Person zur Behandlung einer psychischen Störung in einer Einrichtung untergebracht, so erstellt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt unter Beizug der betroffenen Person und gegebenenfalls ihrer Vertrauensperson einen schriftlichen Behandlungsplan (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person zur Behandlung, kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen unter bestimmten, im Gesetz wiedergegebenen Voraussetzungen (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB) schriftlich anordnen. Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt (Art. 434 Abs. 2 ZGB).
2.4.2. Im vorliegenden Fall sieht der Behandlungsplan der Klinik vom 10. Januar 2017 für die Beschwerdeführerin eine medikamentöse Behandlung ihrer paranoiden Schizophrenie mit Solian 400 mg sowie mit einer Baldrian- und Pestwurz-Mischung vor. In der in den Akten enthaltenen Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung (Zwangsmassnahmen-Entscheid) vom 12. Januar 2017, die sich ausdrücklich auf Art. 434 Abs. 1 ZGB stützt, werden für die Beschwerdeführerin medizinische Massnahmen ohne Zustimmung ab dem 11. Januar 2017 für eine unbestimmte Dauer verfügt. Der Entscheid ist am 13. Januar 2017 von Oberarzt Dr. med. D.________ unterzeichnet worden. Auch wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 434 Abs. 1 ZGB) nur die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die Behandlung ohne Zustimmung schriftlich anordnen kann, darf der entsprechende Entscheid auch von einer leitenden Ärztin bzw. von einem leitenden Arzt stellvertretend getroffen werden (vgl. dazu: AB 2007 S 838 Votum Stähelin). Entsprechendes ist vorliegend geschehen, hat doch ein Oberarzt die Verfügung unterzeichnet.
Zwar trifft zu, dass sich die Verfügung insbesondere nicht zur Art der gegen den Willen der Beschwerdeführerin angeordneten Massnahme äussert. Das ist indes nicht von Bedeutung, sind doch mit der Anordnung der Behandlung der betroffenen Person ohne Zustimmung von Gesetzes wegen die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen gemeint (Art. 434 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 433 Abs. 1 ZGB). Vorliegend kann demnach nur die medizinische Behandlung der Beschwerdeführerin mit den im Behandlungsplan vorgesehenen Medikamenten angeordnet werden und in Tat und Wahrheit angeordnet worden sein. Für eine andere Massnahme ist die Anordnung von Art. 434 ZGB von Gesetzes wegen nicht vorgesehen.
2.4.3. Nun fällt auf, dass die angeordnete Behandlung ab dem 11. Januar 2017 unbefristet verfügt worden ist. Das Gesetz äussert sich nicht ausdrücklich zur Frage, ob die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung sich immer nur auf einen einzelnen Behandlungsschritt bezieht oder ob auch eine über längere Zeit andauernde, aus mehreren Eingriffen bestehende Behandlung als Ganzes angeordnet werden kann. Soweit ersichtlich wurde diese Frage auch im Gesetzgebungsverfahren nicht diskutiert. Die Behandlung stellt ein Ganzes dar. Der Umstand, dass die Anordnung aufgrund des Behandlungsplanes erfolgt, spricht dafür, dass auch eine Behandlung, die über längere Zeit verschiedene Interventionen vorsieht, mit einem einzigen Entscheid angeordnet werden kann. Es erschiene zwecklos und unpraktikabel, immer nur einzelne Teile anzuordnen (dazu ausführlich und überzeugend: GEISER/ETZENSBERGER, Basler Kommentar, ZGB I, 5. Aufl. 2014, N. 27 zu Art. 434/435 ZGB). Im vorliegenden Fall ist eine Behandlung mit Medikamenten vorgesehen. Die Unterbringung in der Einrichtung zur Behandlung der psychischen Störung (Art. 426 ZGB) ist aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (vgl. Art. 426 Abs. 3 ZGB). Die Behandlung in der Klinik wird fortgeführt, solange sie nötig ist. Von daher vermag nicht einzuleuchten, weshalb hier mehrere Anordnungen erforderlich wären.
2.4.4. Gemäss verbindlicher Feststellung ist die Verfügung dem Anwalt der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2017 per Fax mitgeteilt worden. Eine andere Eröffnung des Massnahmeentscheides ist nicht auszumachen. Die Beschwerdeführerin hat die Anordnung der Zwangsbehandlung und deren Fortführung am 16. Januar 2017, also innert der Frist von 10 Tagen beim Bezirksgericht Meilen angefochten (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB) und die besagte Verfügung beigelegt. Nicht strittig ist zudem, dass die Beschwerdeführerin den abweisenden Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht fristgerecht an das Obergericht des Kantons Zürich weitergezogen hat.
2.5. Mit der Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person ist diese verpflichtet, sie zu dulden. Eine andere Disposition in der Verfügung gemäss Art. 434 ZGB vorbehalten, ist das Klinikpersonal ermächtigt, die zur Durchsetzung der Behandlung erforderlichen Zwangsmassnahmen zu treffen (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 26 zu Art. 434/435 ZGB; a.M. DANIEL ROSCH, in: Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB, 2. Aufl. 2015, N. 13 zu Art. 433-435 ZGB, der eine allenfalls in der Anordnung der Behandlung enthaltene Vollstreckungsverfügung verlangt).
2.6. Im Lichte dieser tatsächlichen durch die Akten belegten Umstände und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben steht somit fest, dass das zuständige Organ für die Beschwerdeführerin ab dem 11. Januar 2017 für unbestimmte Zeit eine Behandlung ohne ihre Zustimmung mit Medikamenten (Art. 434 ZGB) angeordnet hat. Diese Massnahme unterliegt der Vollstreckung, falls die verordneten Medikamente nicht freiwillig eingenommen werden. Damit weist der Zwangsmassnahmen-Entscheid vom 12. Januar 2017 sämtliche Merkmale einer Verfügung auf, wie sie vom Verwaltungsrecht aufgestellt worden sind (dazu: BGE 130 V 388 E. 2.3 S. 391). Die Vorinstanz hat demnach zu Unrecht die gegenteilige Rechtsauffassung vertreten. Ihr Entscheid, auf das Begehren um Aufhebung der Behandlung ohne Zustimmung nicht einzutreten, erweist sich damit als bundesrechtswidrig.
2.7. Zum gleichen Ergebnis führt die Auffassung der Beschwerdeführerin, mangels schriftlicher Verfügung liege ein sogenannter Realakt vor. Dieser wird zwar grundsätzlich nicht als Anfechtungsobjekt betrachtet, unterliegt aber dennoch einer gerichtlichen Überprüfung, wenn er in geschützte Rechtspositionen eingreift (vgl. dazu: BGE 130 I 369 E. 6.1 S. 377 ff.; 128 II 156 E. 4b S. 165). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeführerin im abgeschlossenen "Viertel" untergebracht und muss mit einer Verlegung in das Isolierzimmer rechnen, falls sie die verordneten Medikamente nicht freiwillig einnimmt. Im Ergebnis liegt damit eine Zwangsbehandlung als Realakt vor, der in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin eingreift und somit der gerichtlichen Überprüfung im Sinn von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB unterliegt (zum Begriff der Zwangsbehandlung: Urteile 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2; 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 3).
 
3.
3.1. Mit Bezug auf die von der Beschwerdeführerin gerügte Einschränkung in ihrer Bewegungsfreiheit hat das Obergericht im Wesentlichen dafürgehalten, die Beschwerdeführerin sei in einem Zimmer innerhalb des zu einer geschlossenen Station gehörenden "Viertels" untergebracht. Nach Darstellung ihres Vertreters weise dieser Ort einen kleinen Vorraum, zwei Isolierzimmer und zwei Einzelzimmer auf und sei von der Station durch eine geschlossene Glastüre getrennt. Der Gutachter der ersten Instanz spreche vom "ruhigen Teil der Abteilung" und stelle fest, dass die Beschwerdeführerin mehrfach täglich für eine halbe Stunde Ausgang habe. Den Verlaufsberichten der Klinik sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin am 14. Januar 2017 erstmals Ausgang gewährt worden sei. Vermerkt sei überdies, dass sie probeweise immer wieder auf die Station gehen dürfe. Die Unterbringung im "Viertel" bedeute zweifellos eine gewisse Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb der Klinik. Diese gehe aber nicht wesentlich über das hinaus, was durch die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung abgedeckt sei, und falle daher nicht unter die einschränkenden Voraussetzungen von Art. 383 i.V.m. Art. 438 ZGB. Sie sei nicht vergleichbar mit der Unterbringung in einer geschlossenen Isolationszelle oder gar mit einer Fixierung. Soweit die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Isolation beantrage, sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Indem die Beschwerdeführerin behaupte, sie werde isoliert, wenn sie die Medikamente nicht einnehme, spreche sie nicht Massnahmen nach Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB an. Ihr Vorwurf betreffe Anordnungen, die dazu dienten, eine Behandlung ohne Zustimmung umzusetzen. Entsprechende Massnahmen seien im Rahmen der Behandlung ohne Zustimmung zu prüfen, was vorliegend allerdings zu unterbleiben habe, zumal mit Bezug auf die behauptete Zwangsbehandlung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten sei.
3.2. Die Beschwerdeführerin ist im Wesentlichen ebenfalls der Ansicht, bei der Isolierung im "Viertel" handle es sich nicht um eine Massnahme nach Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB, zumal sie nicht urteilsunfähig sei und eine Massnahme nach Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB nicht angeordnet werden dürfe. Ihrer Auffassung nach bildet die Unterbringung im "Viertel" eine unzulässige Massnahme zur Durchsetzung der gegen ihren Willen angeordneten medikamentösen Behandlung. Die Zwangsmedikation werde im geschlossenen "Viertel" durchgeführt; weigere sich der Patient, die Medikamente einzunehmen, werde ihm mit Einschliessung im geschlossenen "Viertel" gedroht.
 
3.3.
3.3.1. Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Diese Norm verweist auf Art. 383 ZGB. Danach darf die Einrichtung die Bewegungsfreiheit der urteilsfähigen Person nur einschränken, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungeeignet erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Art. 383 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Als bewegungseinschränkende Massnahmen gelten sachliche Mittel mechanischer, elektronischer oder anderer Art, welche die betroffene Person daran hindern, sich frei zu bewegen oder die ihren Bewegungsradius einschränken (OLIVIER GUILLOD, FamKomm, Erwachsenenschutz, 2013, N. 5 zu Art. 438 ZGB; PHILIPPE MEIER, Droit de la protection de l'adulte, Art. 360-456 CC, 2016, S. 323 f. Rz. 636). Das gilt namentlich für die Unterbringung in einem abgeschlossenen Trakt (division fermée; MEIER, a.a.O, S. 324 RZ 636).
3.3.2. Das Obergericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in einem separaten, von den übrigen Insassen durch eine verschlossene Glastüre isolierten "Viertel" untergebracht ist. Es hält sodann dafür, die Unterbringung im "Viertel" bedeute eine gewisse Einschränkung in der Bewegungsfreiheit innerhalb der Klinik, die allerdings nicht wesentlich über das hinausgehe, was durch die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung abgedeckt sei. Diese Beurteilung der Unterbringung der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Zum einen hat das Obergericht nicht festgestellt, wie fürsorgerisch eingewiesene Patienten in der Regel untergebracht werden, sodass zurzeit nicht gesagt werden kann, ob die Unterbringung der Beschwerdeführerin über das hinausgeht, was durch die fürsorgerische Unterbringung abgedeckt ist. Zum andern wird dem Umstand nicht die angemessene Beachtung geschenkt, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich von den übrigen Insassen mechanisch getrennt ist und sich somit nicht frei in der Klinik bewegen kann.
4. In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht wird nunmehr abzuklären haben, ob die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung weiterhin aufrecht erhalten bleiben kann. Ferner ist zu überprüfen, ob die Unterbringung der Beschwerdeführerin im "Viertel" mit Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB zu vereinbaren ist.
5. Die Rückweisung zu erneutem Entscheid mit offenem Ausgang gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312; 137 V 210 E. 7 S. 271; Urteile 5A_378/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 6.2; 2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 2.4). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen, da er in seinem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat indes den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
6. Mit der vorliegenden Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Der Kanton Zürich hat den Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Psychiatrischen Klinik B.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden