BGer 4A_90/2017
 
BGer 4A_90/2017 vom 12.05.2017
4A_90/2017
 
Urteil vom 12. Mai 2017
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht,
4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 11. Januar 2017.
 
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am Bezirksgericht Zurzach eine Forderungsklage gegen B.________ erhob und gleichzeitig für diesen Prozess sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Zurzach mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau erhob und gleichzeitig für das Beschwerdeverfahren sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Obergericht mit Entscheid vom 11. Januar 2017 die Beschwerde und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies;
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Rechtsschrift vom 14. Februar 2017 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhob und beantragte, dass der Entscheid des Obergerichts aufzuheben sei und ihm für das Verfahren vor der Erstinstanz wie vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei;
dass auf die Einholung von Vernehmlassungen zur Beschwerde verzichtet wurde;
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen);
dass es sich beim Entscheid der Vorinstanz um einen Zwischenentscheid handelt, mit dem die Vorinstanz die Beschwerde gegen die die unentgeltliche Rechtspflege verweigernde erstinstanzliche Verfügung abwies;
dass derartige Entscheide in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken (BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; 129 I 129 E. 1.1 S. 131);
dass bei Zwischenentscheiden der Rechtsweg jenem der Hauptsache folgt (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2), dass es in der Hauptsache um eine mietrechtliche Streitigkeit geht, die nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz den von Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG geforderten Streitwert von Fr. 15'000.-- übersteigt;
dass somit - unter Vorbehalt rechtsgenüglich begründeter Rügen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - die Beschwerde in Zivilsachen in Betracht kommt;
dass damit die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausser Betracht fällt (Art. 113 BGG) und auf diese nicht einzutreten ist;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es davon nur abweichen kann, wenn eine Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat;
dass die Vorinstanz in der Hauptbegründung zum Schluss kam, dass die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genüge, weshalb es bei den erstinstanzlichen Erwägungen sein Bewenden habe (Erwägung 3.3.2), sie aber in einer zusätzlichen Begründung erwog, dass die Erstinstanz zurecht die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren angenommen habe (Erwägung 3.4) und damit den Entscheid der Erstinstanz diesbezüglich bestätigte sowie in der Folge die Beschwerde abwies;
dass in Fällen, in denen der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, die je für sich allein den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, der Beschwerdeführer bezüglich jeder derselben in einer den vorstehend dargestellten Begründungsanforderungen genügenden Weise darzulegen hat, dass sie Recht verletzt, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 138 III 728 E. 3.4 S. 735);
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen einzig gegen die Begründung der Vorinstanz richtet, wonach die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers aussichtslos seien und diesbezüglich eine Verletzung von Art. 117 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV rügt, dass er aber die selbstständig tragende Begründung der Vorinstanz, wonach seine vorinstanzliche Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht genüge, unangefochten lässt und nicht widerlegt;
dass somit die Beschwerde in Zivilsachen die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf sie in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass B.________, dem aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde und auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Mai 2017
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Brugger