BGer 1C_485/2016 |
BGer 1C_485/2016 vom 12.05.2017 |
{T 0/2}
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1C_485/2016
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Urteil vom 12. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Misic.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Ulrich Rubeli,
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gegen
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Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg,
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Tafersstrasse 10, Postfach 192, 1707 Fribourg.
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Gegenstand
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Strassenverkehr und Transportwesen, Immatrikulation als Arbeitsmotorwagen,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 5. September 2016 des Kantonsgerichts Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof.
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Sachverhalt: |
A. Am 28. April 2015 teilte das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg der A.________ AG mit, dass die Immatrikulation der Fahrzeuge MAN TGM (Stammnummer "...") und Mercedes-Benz BA75 (Stammnummer "...") als Arbeitsmotorwagen (Arbeitsmaschinen) mit blauen Kontrollschildern nicht gesetzeskonform sei. Als schwere Motorwagen mit der Karosserie Messwagen müssten sie vielmehr als Transportmotorwagen mit weissen Kontrollschildern immatrikuliert werden.
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Der A.________ AG wurde eine Frist eingeräumt, um die erforderlichen Anpassungen an den Fahrzeugen vorzunehmen. Nach unbenutztem Ablauf der Frist verfügte das Amt am 15. Juli 2015, die beiden Fahrzeuge seien innert 30 Tagen als Transportmotorwagen umzuschreiben und entsprechend umzurüsten (Geschwindigkeitsbegrenzer, Fahrtenschreiber, LSVA-Erfassungsgerät "emotach"), andernfalls seien die Fahrzeugausweise zu annullieren.
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Gegen diese Verfügung - soweit sie das Fahrzeug Mercedes-Benz BA75 betrifft - erhob die A.________ AG am 17. August 2015 Beschwerde, die der III. Verwaltungsgerichtshof des Kantonsgerichts Freiburg mit Urteil vom 5. September 2016 abwies.
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B. Die A.________ AG erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts. Das Fahrzeug Mercedes-Benz BA75 sei weiterhin als Arbeitsmotorwagen zuzulassen.
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Mit Verfügung vom 7. November 2016 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Kantonsgericht sowie das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt haben auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) hat sich vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Dazu hat sich die Beschwerdeführerin geäussert.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts betrifft die Zulassung eines Motorfahrzeugs zum Strassenverkehr als Arbeitsmotorwagen mit blauen Kontrollschildern im Sinn von Art. 13 der Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (SR 741.41; VTS). Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Entscheide über die Einreihung in eine bestimmte Fahrzeugkategorie nach Art. 82 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1986 (VZV; SR 741.51) fallen nicht unter den Ausnahmenkatalog von Art. 83 BGG (Urteil des Bundesgerichts 1C_543/2012 vom 5. April 2013 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig, und die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des für sie ungünstigen Immatrikulationsentscheids befugt, sie zu erheben (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Insoweit ist es unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt.
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Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin gegenüber direkten (ausländischen) Konkurrenten nicht ungleich behandelt wird. Zudem hat sie in einer Eventualbegründung ausgeführt, selbst wenn dies der Fall wäre, seien vorliegend die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids). Inwiefern diese Ausführungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kann der Beschwerdeschrift nicht entnommen werden. Darauf ist nicht einzutreten.
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Soweit die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, das Fassungsvermögen des Wassertanks betrage 1'500 Liter, und der Vorinstanz, die von 3'000 Litern ausgegangen ist, eine falsche Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwirft, ist ihr nicht zu folgen. Das Fassungsvermögen des Wassertanks von 3'000 Litern war im bisherigen Verfahren stets unbestritten. Diese Angabe stammt, wie das ASTRA im Rahmen der Vernehmlassung hervorhebt, von einem Fahrzeugbeschrieb, der zuhanden der Beschwerdeführerin erstellt wurde. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargelegt, inwiefern ein Abweichen von den bisherigen Zahlen verfahrensentscheidend sein könnte. Damit bleibt der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht weiterhin massgebend.
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2. |
2.1. Gemäss Akten handelt es sich beim Mercedes-Benz BA75 um ein Trägerfahrzeug für eine Messanlage und einen Wassertank, das der Durchführung des sog. Seitenkraftmessverfahrens (SKM) dient. Dabei wird die Messung der Reibwerte durch einen unprofilierten Messreifen durchgeführt, der während der Fahrt vom Trägerfahrzeug auf die Fahrbahn abgelassen wird. Da vor allem bei Nässe ein niedriger Kraftschluss zwischen Fahrbahn und Reifen auftreten kann, wird die Fahrbahn während der Messung im Bereich der Messradspur mit einem Wasserfilm aus dem Wassertank angenässt. Der aus dem Verhältnis von der gemessenen Seitenkraft und der Radlast ermittelte Seitenkraftbeiwert gibt unter anderem Aufschluss über die Griffigkeit der Asphaltoberfläche und letztlich darüber, ob auf dem untersuchten Strassenabschnitt ein erhöhtes Unfallrisiko besteht.
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2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das streitbetroffene Fahrzeug sei als Arbeitsmotorwagen (Art. 13 VTS) und nicht - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - als Transportmotorwagen (Art. 11 VTS) zu qualifizieren.
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2.3. "Transportmotorwagen" nach Art. 11 Abs. 1 VTS sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportmotorwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.
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"Arbeitsmotorwagen" nach Art. 13 Abs. 1 VTS sind Motorwagen, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die zur Verrichtung von Arbeiten (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen, Heben und Verschieben von Lasten, Erdbewegungen, Schneeräumung usw.) gebaut sind und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen. Ihr Motor kann neben dem Antrieb der Arbeitsgeräte auch für die Fortbewegung des Fahrzeugs dienen. Abs. 2 dieser Bestimmung ist vorliegend unbestrittenermassen nicht einschlägig. Anders als Transportmotorwagen sind Arbeitsmotorwagen von der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe ausgenommen (vgl. Art. 3 LSVAG; SR 641.81).
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2.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Qualifizierung als Arbeitsmotorwagen entscheidend, dass dieser "mechanische Arbeiten" (wie Sägen, Fräsen, Spalten, Dreschen etc.) oder diesen vergleichbare Arbeiten ausführt und nicht nur die Funktion hat, die für die Arbeiten benötigten Ausrüstungen und Gerätschaften zu transportieren (Urteil 1C_543/2012 vom 5. April 2013 E. 2.5 [Einstufung eines Kanalsanierungsfahrzeugs als Transportmotorwagen und nicht als Arbeitsmotorwagen]).
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2.5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Messen sei Arbeit i.S.v. Art. 13 VTS. Zudem führe das streitbetroffene Fahrzeug mechanische Arbeiten aus. Der Zustand des zu bearbeitenden Mediums Asphalt werde verändert, indem mittels eines hydraulischen Arms Wasser aus dem Tank vor den Reifen gesprüht werde. Das Messen sei nur durch diese mechanische Tätigkeit möglich. Der Tank diene nicht dem Transport des Wassers, sondern der Bearbeitung der Oberfläche. Der Motor gewährleiste die Fortbewegung als auch die Überwindung der Reibungsenergie sowie den Betrieb der hydraulischen Einrichtung.
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2.6. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung des Amts für Strassenverkehr und Schifffahrt zutreffend dargelegt wird, handelt es sich bei den in Art. 13 Abs. 1 VTS genannten Arbeiten um solche von ausgesprochen physischer Natur. Die Darstellung der Beschwerdeführerin geht zwar davon aus, dass durch das Ausbringen von Wasser vor das Messrad der Asphalt bearbeitet oder gar verändert werde. Dies ist aber nicht zutreffend. Das Annässen der Fahrspur mag für den defi-nierten Messablauf unerlässlich sein, doch handelt es sich dabei um keine Fahrbahnbearbeitung und damit auch um keine mechanische Arbeit im Sinne der Rechtsprechung. Wie auch das ASTRA im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend vorbringt, wird der zu prüfende Strassenbelag lediglich vorkonditioniert, um das Seitenkraftmessverfahren überhaupt durchführen zu können. Wie nach einem Regenschauer weist der Asphalt nach dem Abtrocknen jedoch grundsätzlich dieselben Eigenschaften auf wie vor der Benetzung. Von einer Bearbeitung oder Veränderung des Strassenbelags durch das Messfahrzeug kann daher keine Rede sein. Dieses hat vielmehr die Funktion, die benötigten Ausrüstungen und Gerätschaften zu transportieren. Damit fällt eine Anwendung von Art. 13 Abs. 1 VTS und insoweit eine Qualifikation als Arbeitsmotorwagen ausser Betracht.
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3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt des Kantons Freiburg, dem Kantonsgericht Freiburg, III. Verwaltungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Misic
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