BGer 6B_1387/2016
 
BGer 6B_1387/2016 vom 05.05.2017
6B_1387/2016
 
Urteil vom 5. Mai 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stadelmann,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Appenzell A.Rh., Schützenstrasse 1A, 9100 Herisau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, vom 7. Juni 2016.
 
Sachverhalt:
 
A.
X.________ (geb. 1994) soll gemäss Anklage am 9. März 2014 sein Fahrzeug A.________ zur Fahrt überlassen haben. Er habe gewusst, dass diese nur über einen Lernfahrausweis und er selbst nur über einen Führerausweis auf Probe verfügte. Zudem sei bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 1.57 o/oo nachgewiesen worden. Das Fahrzeug war nachts ohne Licht und ohne "L-Schild" unterwegs.
 
B.
Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden erklärte X.________ am 5. Oktober 2015 des Nichtanbringens des L-Schildes anlässlich einer Lernfahrt, der Übernahme der Aufgaben einer Begleitperson bei einer Lernfahrt ohne die erforderlichen Voraussetzungen zu erfüllen sowie des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.-- sowie einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen erhob X.________ Berufung.
 
C.
Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden bestätigte am 7. Juni 2016 das erstinstanzliche Urteil.
 
D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, er habe weder die Verantwortung für eine Lernfahrt übernehmen noch als Begleitperson fungieren wollen. Die Vorinstanz erwägt in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt die Voraussetzung für das Begleiten einer Lernfahrt gekannt habe. Ebenso sei ihm bewusst gewesen, dass A.________ nur über einen Lernfahrausweis verfügte. Im Berufungsverfahren habe der Beschwerdeführer vorgetragen, er habe ihr den Schlüssel nicht in der Absicht gegeben, dass sie nach Hause fahre. Vielmehr habe er dadurch abgehalten werden sollen, selbst alkoholisiert zu fahren. Im Tatzeitpunkt habe er sich aber widersprüchlich verhalten, indem er A.________ nicht davon abgehalten habe, das Auto zu lenken, obwohl er gewusst habe, dass diese nur über einen Lernfahrausweis verfügte und daher nur in Begleitung fahren durfte. Seine Aussage, er habe sich nur als Beifahrer und nicht als Begleiter im Sinne von Art. 15 Abs. 1 SVG verstanden, scheine aufgrund seiner Antworten in den diversen Einvernahmen als reine Schutzbehauptung. Obwohl er gewusst habe, die gesetzlichen Voraussetzungen eines Begleiters nicht zu erfüllen, habe er sich auf den Beifahrersitz gesetzt. Damit habe er der Lenkerin signalisiert, die Verantwortung für die Lernfahrt zu übernehmen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Feststellung der Vorinstanz, er habe der Fahrzeuglenkerin signalisiert, die Verantwortung für die Lernfahrt zu übernehmen, sei durch nichts erhärtet und aktenwidrig. In den Einvernahmeprotokollen sei gerade nicht zu entnehmen, dass er sich als Begleitperson im Sinne von Art. 15 Abs. 1 SVG betrachtet habe und diese Funktion bewusst und aktiv habe übernehmen wollen. Dagegen spreche auch, dass er sich zum Zeitpunkt der Fahrt in einem qualifiziert angetrunkenen Zustand befunden habe und diese nicht mittels eines L-Schildes gekennzeichnet worden sei. Die diesbezüglichen Ausführungen würden ausschliesslich von der Polizei stammen. Dass seine Erklärung, er habe sich zu keinem Zeitpunkt als Begleiter im Sinne des Gesetzes gefühlt und diese Aufgabe nicht übernehmen wollen, als Schutzbehauptung qualifiziert worden sei, sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz in dubio pro reo (Beschwerde, S. 6 f. und 10).
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Dem Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).
Was der Täter wusste, wollte oder in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, die vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden können (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
Die Vorinstanz stützt die Feststellung, der Beschwerdeführer habe die Verantwortung für die Lernfahrt übernehmen wollen und dies A.________ signalisiert, nicht unmittelbar auf dessen Aussagen. Sie folgert dies aus dem Umstand, dass er neben der Lenkerin auf dem Beifahrersitz Platz nahm, obwohl er gewusst habe, die gesetzlichen Voraussetzungen als Begleiter bei einer Lernfahrt nicht zu erfüllen. Obwohl dieses Verhalten auch anders hätte gewürdigt werden können, ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht offensichtlich unhaltbar; dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass am Fahrzeug kein L-Schild angebracht wurde und der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss stand. Die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
 
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt ausserdem, er könne nicht als Begleiter bei einer Lernfahrt qualifiziert werden, zumal er die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Funktion nicht erfüllt habe. Auch habe er diese Funktion nicht willentlich übernommen. Das blosse Platznehmen auf dem Beifahrersitz genüge nicht zur Tatbestandsverwirklichung. Er könne daher auch nicht wegen der Verletzung von Pflichten bestraft werden, welche allesamt nur einen Begleiter im Sinne von Art. 15 Abs. 1 SVG treffen können. Dementsprechend sei eine Verurteilung wegen Nichtanbringens des L-Schildes oder Fahrens im angetrunkenen Zustand ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer rügt zudem, dass der Tatbestand von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG nur vom Fahrzeugführer selbst erfüllt werden könne.
2.2. Für strafbare Handlungen auf Lernfahrten ist der Begleiter verantwortlich, wenn er die Pflichten verletzt hat, die ihm als Folge der Übernahme der Begleitung oblagen. Der Fahrschüler ist verantwortlich, soweit er eine Widerhandlung nach dem Stand seiner Ausbildung hätte vermeiden können (Art. 100 Ziff. 3 SVG). Dabei kommt es nach der Doktrin nicht darauf an, ob der Mitfahrer die tatsächlichen Anforderungen an eine Begleitperson tatsächlich erfüllt. Es genügt, dass er die Aufgabe des Begleiters effektiv übernimmt. Erfüllt er die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 SVG nicht, macht er sich zusätzlich nach Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG schuldig (KESHELAVA/DANGUBOVIC, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 24 zu Art. 100 SVG; YVAN JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la circulation routière, 2007, N. 134 zu Art. 100 SVG). Des Führens eines Motorfahrzeuges im angetrunkenen Zustand im Sinne von Art. 91 SVG macht sich nach der Rechtsprechung auch der Begleiter bei einer Lernfahrt schuldig. Dieser ist von Gesetzes wegen an der Führung des Fahrzeuges durch den Fahrschüler beteiligt (BGE 128 IV 272 E. 3).
Art. 95 Abs. 3 lit. b SVG bestimmt, dass mit Busse bestraft wird, wer bei einer Lernfahrt die Aufgabe des Begleiters übernimmt, ohne die Voraussetzungen zu erfüllen. Selbst wer die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 SVG nicht erfüllt, kann daher die Aufgabe eines Begleiters faktisch übernehmen und macht sich bereits aus diesem Grund strafbar. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass der Begleiter in diesem Fall von den mit seiner Funktion verbundenen Verpflichtungen entbunden wäre. Die Rüge des Beschwerdeführers, er habe die Funktion eines Begleiters im Sinne von Art. 15 Abs. 1 SVG gar nicht übernehmen können, ist somit unbegründet. Er ist demzufolge für die Verfehlungen der Fahrschülerin verantwortlich (Art. 100 Ziff. 3 SVG) und kann sich selber des Fahrens im angetrunkenen Zustand (Art. 91 SVG) schuldig machen. Ob der Beschwerdeführer die Funktion des Begleiters willentlich übernahm, ist eine Tatfrage, welche die Vorinstanz willkürfrei bejahte.
 
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Mai 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses