BGer 1C_604/2016 |
BGer 1C_604/2016 vom 05.05.2017 |
{T 0/2}
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1C_604/2016
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Urteil vom 5. Mai 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Chaix,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
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Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,
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Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau.
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Gegenstand
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Wiedererteilung des Führerausweises unter Auflagen,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 16. November 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer.
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ erwarb 1997 den Führerausweis der Kategorie B. In der Folge mussten verschiedene Administrativmassnahmen gegen ihn verhängt werden, darunter Verwarnungen (1999, 2000 und 2001) und Ausweisentzüge (2001: 3 Monate; 2003: 16 Monate; 2010 und 2014: auf unbestimmte Zeit).
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Am 11. Februar 2016 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau A.________ den Ausweis unter verschiedenen Auflagen (Überprüfung des Alkoholkonsumverhaltens, Einhaltung einer Abstinenz für eine angemessene Zeit vor und während des Führens eines Motorfahrzeugs, Betäubungsmittelabstinenz, etc).
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Am 3. Juni 2016 hiess das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung teilweise gut und erteilte ihm den Ausweis wieder unter der Auflage, während einer angemessenen Zeit vor und während des Führens eines Autos keinen Alkohol zu konsumieren (0,0 Promille) und sich zwei Jahre lang mindestens einmal monatlich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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Am 16. November 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.________ gegen diese Departementalverfügung ab, soweit es darauf eintrat.
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B. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben bzw. dessen Dispositiv so abzuändern, dass ihm der Führerausweis ohne Auflagen sofort erteilt werde, sämtliche kantonalen Kosten vom Kanton Aargau getragen würden und ihm Parteientschädigungen von Fr. 2'343.05 für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie Fr. 3'830.45 für das Verfahren vor dem Departement zugesprochen würden.
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C. |
Das Strassenverkehrsamt und das DVI verzichten auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen,
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soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
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A.________ verzichtet auf weitere Bemerkungen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker bzw. über die Erteilung des Führerausweises unter einer einschränkenden Auflage. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
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1.2. Mangels einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beschwerdebegründung nicht eingetreten ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde insoweit, als dem Beschwerdeführer auferlegt wurde, sich zwei Jahre lang mindestens einmal monatlich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eintrat, und das ist auch nicht ersichtlich. Diese Auflage war somit nicht Gegenstand der materiellen verwaltungsgerichtlichen Beurteilung und kann dementsprechend, da ausserhalb des Streitgegenstands (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), vom Bundesgericht nicht überprüft werden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit sie sich gegen diese Auflage richtet.
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2. |
Zu beurteilen ist damit einzig, ob das Verwaltungsgericht Bundesrecht verletzt hat, indem es dem Beschwerdeführer den Führerausweis unter der Auflage erteilte, in Bezug auf Alkohol eine Fahrabstinenz (0,0 Promille) einzuhalten.
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2.1. Nach dem aktuellsten verkehrspsychiatrischen und neuropsychologischen Gutachten von Dr. Friboes vom 28. Januar 2016 leidet der Beschwerdeführer nach einer 1998 bei einem Unfall erworbenen Hirnschädigung an einer organischen Persönlichkeitsauffälligkeit, bei der die Fahreignung nur unter Auflagen erteilt werden kann. Fraglich ist für den Gutachter, ob die Persönlichkeitsauffälligkeit Krankheitswert hat, mithin ob eine Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 F07.0 vorliegt. Er kommt zum Schluss, die Fahreignung könne unter verschiedenen Auflagen, darunter einer Fahrabstinenz in Bezug auf Alkohol, bejaht werden.
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2.2. Dem Beschwerdeführer musste der Führerausweis bereits zweimal wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogen werden. Die Vorfälle fanden 2001 und 2003 statt und liegen somit lange zurück. Das Gutachten geht denn auch nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in einem verkehrsrelevanten Übermass Alkohol konsumiert. Es hält aber fest, dass bei einem vorgeschädigten Hirn im Sinne der beim Beschwerdeführer vorliegenden organischen Persönlickeitsauffälligkeit (oder möglicherweise sogar -störung) die Wirkung von Alkohol "auf Emotionalität, Falscheinschätzungen der Realität oder aggressive Enthemmung erheblich verstärkt sein kann". Aus diesem Grund befürwortet das Gutachten die Auflage, dass der Beschwerdeführer an den Tagen, an denen er Auto fahre, auf den Konsum von Alkohol zu verzichten habe (S. 26).
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2.3. Dass das Gehirn des Beschwerdeführers bei einem Unfall 1998 geschädigt wurde, ist ebenso unbestritten wie die medizinische Erkenntnis, dass Alkohol (und andere psychotrope Stoffe) auf eine Person mit vorgeschädigtem Hirn erheblich stärker wirkt als auf eine Person mit organisch intaktem Gehirn. Dies deckt sich auch mit der Einschätzung des Beschwerdeführers selber, der nach eigenen Angaben Alkohol nicht mehr verträgt (Gutachten S. 14). Steht damit aber fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner unfallbedingten Hirnschädigung Alkohol nicht oder jedenfalls schlecht verträgt, so ist die Auflage einer Fahrabstinenz nicht willkürlich, sondern geboten. Die Beschwerde gegen diese Auflage ist offensichtlich unbegründet.
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3. |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. Mai 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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