BGer 9C_242/2017 |
BGer 9C_242/2017 vom 18.04.2017 |
{T 0/2}
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9C_242/2017
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Urteil vom 18. April 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 20. Februar 2017.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 29. März 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Februar 2017,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und blosse Verweise auf frühere Rechtsschriften unbeachtlich sind (BGE 141 V 416 E. 4 S. 421 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar rechtsgenügliche Anträge enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass der Beschwerdeführer vielmehr die eigene Sichtweise vorträgt und seine Ausführungen sich einzig mit Tatfragen befassen, ohne dass mit hinreichender Begründung geltend gemacht wird, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien offensichtlich unrichtig (willkürlich, unhaltbar: BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 135 II 145 E. 8.1 S. 153),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. April 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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