BGer 6B_371/2017 |
BGer 6B_371/2017 vom 18.04.2017 |
6B_371/2017
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Urteil vom 18. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unlauterer Wettbewerb usw., Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 11. August 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 27. Februar 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde ein, die sich gegen das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2014.108 vom 11. August 2016 richtet. Da dieses Urteil nicht beilag, wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 1. März 2017 in Anwendung von Art. 42 Abs. 3 und 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis zum 16. März 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Da auch ihrer Eingabe vom 6. März 2016 das angefochtene Urteil nicht beilag, wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. März 2017 erneut auf Art. 43 Abs. 3 BGG aufmerksam gemacht und sie daran erinnert, das angefochtene Urteil bis spätestens am 16. März 2017 einzureichen, ansonsten ihre Rechtsschriften unbeachtlich bleiben würden. Obwohl die Verfügung vom 1. März 2017 und das Schreiben vom 8. März 2017 zugestellt werden konnten, ging das angefochtene Urteil beim Bundesgericht nicht innert Frist ein. Bereits aus diesem Grund kann auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werden.
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Auch bei rechtzeitig erfolgter Zustellung des angefochtenen Urteils könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt SB.2014.108 vom 11. August 2016 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin und damit der Beschwerdeführerin selbst am 8. November 2016 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 9. November 2016 zu laufen und endete am 8. Dezember 2016. Die erst am 27. Februar 2017, am 6. und 17. März 2017 sowie am 7. April 2017 der Post übergebenen Rechtsschriften wären bzw. sind damit auch verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG).
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2. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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