BGer 6B_1375/2016 |
BGer 6B_1375/2016 vom 12.04.2017 |
6B_1375/2016
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Urteil vom 12. April 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, vom 1. November 2016.
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Erwägungen: |
1. |
X.________ folgte mit seinem Personwagen auf der Überholspur der A3 einem vorausfahrenden Fahrzeug über gut einem Kilometer mit einem Abstand zwischen 8 - 12 Metern bei einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h.
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Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X.________ am 3. Mai 2016 wegen grober Verkehrsregelverletzung (ungenügendem Abstand beim Hintereinanderfahren) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 225.-. Die von ihm erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau am 1. November 2016 ab.
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2. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Berufungsurteil sei aufzuheben und die Kosten seien vom Staat zu tragen. Er macht geltend, die kantonalen Gerichte hätten nicht berücksichtigt, dass in der heutigen Zeit die Abstände im Strassenverkehr enorm klein geworden seien. Die Einhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstands sei bei starkem Verkehr auf Autobahnen nicht einzuhalten. Den von ihm eingehaltenen Abstand (von 8 - 15 Metern bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h) stufe er in der heutigen Zeit als genügend ein; es handle sich um "Gewohnheitsrecht".
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Das von X.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 9. Februar 2017 ab.
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3. |
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Im Rahmen der Willkürrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
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3.2. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Der Fahrzeugführer hat beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann (Art. 12 Abs. 1 VRG).
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Was unter einem "ausreichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2: Urteil 6B_1004/2016 vom 14. März 2017 E. 2.3 mit Hinweisen).
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4. |
Der angefochtene Entscheid verletzt kein Bundesrecht. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, gehen die Rügen an der Sache vorbei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher auseinander, sondern beschränkt sich darauf, die geltende Mindestabstandsregel von 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit als nicht mehr zeitgemäss und praktikabel zu rügen. Gründe, warum die Richtschnur " 1/6-Tacho" respektive 0,6 Sekunden-Abstand nicht mehr zeitgemäss sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Er verkennt, dass ein genügender Sicherheitsabstand grundsätzlich erst bei "halbem Tacho" oder "Zwei-Sekunden" vorliegt, was ungefähr der Anhaltestrecke bei einem plötzlichen ordnungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personenwagens entspricht (BGE 131 IV 133 E. 3.1. S. 135 mit Hinweisen). Der vom Beschwerdeführer eingehaltene Abstand von unter einer Sekunde ermöglicht keine angemessene Reaktionszeit und begründet somit eine erhöhte abstrakte Gefahr.
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Dass im heutigen Strassenverkehr eine Vielzahl von Fahrzeugführern die Mindestabstände nicht einhält, führt nicht dazu, dass kraft Gewohnheitsrecht geringere Abstandsregeln gelten. Ob sich bei besonderen Verkehrsbedingungen, namentlich wenn aufgrund sehr starken Verkehrsaufkommens die Mindestabstände faktisch nicht eingehalten werden können, allenfalls auch geringere Abstände rechtfertigen (vgl. 6B_1030/2010 vom März 2011 E. 3.3 bei dichtem Stadtverkehr aufgrund reduzierter Geschwindigkeit und ständiger Bremsbereitschaft), ist vorliegend nicht zu beurteilen, da gemäss den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz und den Vorbringen des Beschwerdeführers kein dichter Verkehr herrschte.
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5. |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. April 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Held
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