BGer 5A_589/2016
 
BGer 5A_589/2016 vom 29.03.2017
5A_589/2016
 
Urteil vom 29. März 2017
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
 
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
gesetzlich vertreten durch den Beschwerdeführer 1,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,
Beschwerdeführer,
gegen
Direktion des Innern des Kantons Zug, Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, handelnd durch das Bundesamt für Justiz.
Gegenstand
Eintragung in das Personenstandsregister/Anerkennung eines mittels Leihmutterschaft im Ausland begründeten Kindesverhältnisses,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 31. Mai 2016 (V 2015 137).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.a. C.A.________ wurde 2013 in U.________, Ohio/USA, von einer Leihmutter zur Welt gebracht. Im "Certificate Live Birth" (Geburtsurkunde) des Ohio Department Health sind folgende Personen als Eltern von C.A.________ eingetragen: Als Vater A.A.________, von V.________/ZG, und als Mutter B.A.________, von V.________/ZG und W.________/OW. Die Geburtsurkunde wurde am 4. April 2013 auf konsularischem Weg an den aufgrund der Heimatberechtigung zuständigen Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug zur Eintragung in das Personenstandsregister weitergeleitet.
A.b. Gemäss Urteil des Court of Common Pleas, Probate Division, Gallia County, Ohio/USA, vom 26. Dezember 2012 handelt es sich bei der Leihmutter von C.A.________ um D.D.________, verheiratet mit E.D.________, wohnhaft U.________, Ohio/USA. Weiter geht aus dem Leihmutterschaftsurteil hervor, dass das noch ungeborene Kind mittels der Eizelle einer anonymen Spenderin und dem Spermium von A.A.________ gezeugt worden war, dass die Leihmutter und ihr Ehemann auf die ihnen Kraft der Schwangerschaft der Leihmutter zustehenden Rechte verzichtet hatten und dass zwischen dem Kind und A.A.________ sowie B.A.________ ein Kindesverhältnis bestehe. Im Weiteren liegt ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) der Universität Zürich vom 31. Juli 2013 bei den Akten, wonach aufgrund der DNA-Befunde praktisch erwiesen sei, dass es sich bei A.A.________ um den genetischen Vater von C.A.________ handle. Anfang 2014 verlegte die ganze Familie A.________ ihren Wohnsitz in die USA.
A.c. Nachdem sich A.A.________ und B.A.________ geweigert hatten, eine notariell beglaubigte, mehr als sechs Wochen nach der Geburt von C.A.________ abgegebene Erklärung der gebärenden Mutter einzureichen, in welcher diese auf ihre Rechte als Mutter verzichtet, stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst mit Zwischenverfügung vom 11. April 2014 die Identität der gebärenden Mutter von C.A.________ gemäss Urteil aus Ohio vom 26. Dezember 2012 förmlich fest und verfügte zudem, dass der gebärenden Mutter im Eintragungsverfahren das rechtliche Gehör zu gewähren sei. Eine gegen diese Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil V 2014 63 vom 10. November 2014 im Wesentlichen ab.
 
B.
B.a. Am 9. Oktober 2015 verfügte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug das Folgende:
1. Das Urteil des Court of Common Pleas, Probate Division, Vereinigte Staaten, Ohio Gallia County, vom 26. Dezember 2012 (rechtskräftig 26. Dezember 2012) betreffend C.A.________, geb. 2013 wird teilweise anerkannt und in das Personenstandsregister (INFOSTAR) eingetragen.
1.1 Der Teilentscheid betreffend Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu D.D.________ wird nicht anerkannt.
1.2 Der Teilentscheid betreffend Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu E.D.________ wird anerkannt.
1.3 Der Teilentscheid betreffend Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu A.A.________ wird anerkannt.
1.4 Der Teilentscheid betreffend Feststellung der rechtlichen Verwandtschaft von C.A.________ zu B.A.________ wird nicht anerkannt.
2. Es werden folgende Personalien in INFOSTAR beurkundet:
[Personalien von C.A.________]
A.A.________
Beziehungsentstehung:
Durch Gerichtsurteil seit 26. Dezember 2012
Name Mutter:
D.D.________
Beziehungsentstehung:
Durch Geburt
Zusatzangaben
Entscheid:
Entscheid des Court of Common Pleas, Probate Division vom 26. Dezember 2012, Vereinigte Staaten, Ohio, Gallipolis
Zusatzangaben
Abstammung:
Tatsache der anonymen Eizellenspende
B.b. Gegen die Verfügung gelangten A.A.________ und B.A.________ sowie C.A.________ mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Mai 2016 die Dispositiv-Ziff. 1.1 (Nichtanerkennung der Aufhebung der rechtlichen Verwandtschaft zu D.D.________) der angefochtenen Verfügung auf. Sodann ordnete es die Streichung des Namens der Mutter (D.D.________) und die Beziehungsentstehung (durch Geburt) in Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung an und wies die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid an den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug zurück. Schliesslich ist laut Urteil die Dispositiv-Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung insoweit zu ergänzen, als unter den "Zusatzangaben Abstammung" die genetische Vaterschaft von A.A.________ zu vermerken ist. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.
C. Mit Eingabe vom 12. August 2016 sind A.A.________ und B.A.________ sowie C.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen in der Sache, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. Mai 2016 insoweit aufzuheben, als die Beschwerde abgewiesen wurde (Urteilsdispositiv Ziff. 2), und das Urteil des Court of Common Pleas, Probate Division, Gallia County, Ohio/USA, vom 26. Dezember 2012 sei vollumfänglich anzuerkennen. Sodann sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
Es sind die kantonalen Akten, indes keine Stellungnahmen eingeholt worden.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Das Verwaltungsgericht hat als kantonale Rechtsmittelinstanz über eine Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend die Eintragung ausländischer Entscheidungen und Urkunden in das Zivil- bzw. Personenstandsregister (Art. 32 Abs. 1 IPRG) entschieden. Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).
2. Das Verwaltungsgericht hat laut Urteilsdispositiv die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum anschliessenden Neuentscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen.
2.1. Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Wesentlichen erwogen, dass das der Geburtsurkunde zugrunde liegende Leihmutterschaftsurteil vom 26. Dezember 2012 nicht anerkannt werden könne, da es infolge Rechtsumgehung als Ordre public-widrig zu erachten sei. Die Nichtanerkennung, d.h. Verweigerung der Wirkungserstreckung habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin 2 (als Wunschmutter) nicht als rechtliche Mutter eingetragen werden könne, währenddem der Beschwerdeführer 1 als genetischer Vater trotz Rechtsumgehung als rechtlicher Vater einzutragen sei, weil diesbezüglich Art. 8 EMRK berücksichtigt werden müsse.
2.2. Weiter hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass - entgegen der Auffassung der Erstinstanz - die Leihmutter D.D.________ nicht als rechtliche Mutter des Kindes eingetragen werden könne, weil hierfür "eine eindeutige - allenfalls stillschweigende - Willensäusserung von D.D.________ notwendig gewesen wäre". Der Sachverhalt erweise sich mit Blick auf die Frage, ob "die Leihmutter auf ihre Elternrechte nachgeburtlich verzichtet habe, als nicht genügend abgeklärt"; die (teilweise) Nichtanerkennung des Leihmutterschaftsurteils "verbunden mit der Eintragung der Leihmutter als rechtliche Mutter habe derzeit nicht absehbare, allenfalls weitreichende Folgen", so dass die betreffende Eintragung "aktuell nicht sachgerecht" und deshalb aufzuheben sei. Die Anerkennung und Eintragung der Leihmutter als rechtliche Mutter (im Rahmen der Nichtanerkennung des Leihmutterschaftsurteils) "widerspreche zudem dem Grundsatz der Registerwahrheit", d.h. schaffe sinngemäss ein zusätzliches (mit Bezug auf eine weitere Person) hinkendes Rechtsverhältnis. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, "sollte sich die Kontaktnahme mit der Leihmutter als unmöglich erweisen [...], könnte D.D.________ nicht als rechtliche Mutter [...] eingetragen werden, [...] wäre aber unter den Zusatzangabe zur Abstammung als Leihmutter" in das Personenstandsregister aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Sache an die Aufsichtsbehörde zurückgewiesen, damit sie durch Kontaktnahme mit der Leihmutter feststelle, ob eine "eindeutige - allenfalls stillschweigende - Willensäusserung von D.D.________" bestehe, aufgrund derer sie erst als rechtliche Mutter des ausgetragenen Kindes bzw. des Beschwerdeführers 3 anzuerkennen und im Personenenstandsregister einzutragen wäre.
2.3. Die Beschwerdeführer treffen keine Ausführungen, dass der Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts einem verfahrensabschliessenden Entscheid im Sinne von Art. 90 BGG gleichkommen soll, der mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden kann (BGE 138 I 143 E. 1.2; 141 II 14 E. 1.1). Ein derartiger Entscheid liegt nicht vor:
Vorliegend könnte - worauf die Beschwerdeführer selber hinweisen - die Kontaktnahme mit der Leihmutter gelingen und die Erstinstanz nach Würdigung zur Aussage zum Ergebnis gelangen, dass die Leihmutter ihren Willen bekundet, auf ihre Rechte zu verzichten und nicht rechtliche Mutter sein zu wollen. Die Sachverhaltsabklärung, zu welcher die Erstinstanz angehalten wird, kann zu einer neuen Beurteilung führen, so dass von einer blossen Umsetzung des Entscheides des Verwaltungsgerichts keine Rede sein kann. Inwieweit eine neue Beurteilung möglich ist, wenn die Leihmutter ihren Willen bekunden würde, nunmehr rechtliche Mutter sein zu wollen, braucht nicht erörtert zu werden. Der Rückweisungsentscheid kann jedenfalls nicht wie ein Endentscheid (Art. 90 BGG) behandelt werden.
2.4. Gegen den vorliegenden Rückweisungentscheid, der einen Zwischenentscheid darstellt, kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG an das Bundesgericht gelangt werden (BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331). Die Beschwerde ist zulässig (vgl. BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47), wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Es obliegt den Beschwerdeführern darzutun, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47). Die selbständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2).
2.5. Die Beschwerdeführer legen in keiner Weise dar, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind, noch sind diese offensichtlich gegeben. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erweist sich als unzulässig. Die Beschwerdeführer können den verwaltungsgerichtlichen Entscheid gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechten.
3. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer 1 und 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern 1 und 2 auferlegt.
3. Eine Parteientschädigung ist nicht zu bezahlen.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Levante