BGer 6B_83/2017 |
BGer 6B_83/2017 vom 22.03.2017 |
6B_83/2017
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Urteil vom 22. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. November 2016.
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Erwägungen: |
1. X.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen den Nichteintretensentscheid des Obergerichts Aargau vom 10. November 2016.
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2. Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 forderte ihn das Bundesgericht auf, ein unterschriebenes Exemplar seiner Beschwerde bis zum 12. Januar 2017 einzureichen, andernfalls die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (vgl. Art. 42 Abs. 1 und 5 BGG).
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Die ihm ordnungsgemäss zugestellte Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück und wurde X.________ nochmals per A-Post übermittelt. Eine von X.________ unterschriebene Beschwerde ging beim Bundesgericht erst am 24. Januar 2017 und somit nach Ablauf der angesetzten Nachfrist ein.
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3. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. Von einer Kostenauflage ist in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG abzusehen, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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