BGer 9F_9/2016 |
BGer 9F_9/2016 vom 20.03.2017 |
{T 0/2}
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9F_9/2016
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Urteil vom 20. März 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Meyer,
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nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
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Gesuchsteller,
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gegen
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IV-Stelle Bern,
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Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
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Gesuchsgegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts 9C_680/2014
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vom 15. Mai 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1952 geborene A.________ bezog eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2010 und eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Januar 2011 resp. eine solche für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 1. April 2011. Gestützt auf diverse Abklärungen ordnete die IV-Stelle Bern (fortan: IV-Stelle) mit Verfügungen vom 20. September und 23. Oktober 2013 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung und der Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2011 an. Zudem verpflichtete sie A.________ am 31. Oktober 2013 zur Rückerstattung eines Betrages von Fr. 54'672.- für die seit Januar 2012 unrechtmässig bezogenen Leistungen.
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Die gegen die Verfügungen vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern - nach Vereinigung der drei Beschwerdeverfahren - mit Entscheid vom 7. August 2014 ab.
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B. Mit Urteil 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015 wies das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ ab.
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C. Mit Eingabe vom 30. September 2016 (Postaufgabe) ersucht A.________ um Revision des Urteils 9C_680/2014 und beantragt im Wesentlichen, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. August 2014 und die damit beurteilten Verfügungen der IV-Stelle vom 20. September, 23. und 31. Oktober 2013 seien aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz (recte: IV-Stelle) zurückzuweisen, damit diese über die Leistungsansprüche rückwirkend ab 31. Oktober (recte wohl: 31. Dezember) 2011 neu befinde und verfüge.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F_6/2016 vom 29. November 2016 E. 1).
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1.2. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG kann die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid - mithin dem Urteil, um dessen Revision ersucht wird - entstanden sind.
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1.3. Neue Tatsachen sind solche, die sich bis zum Zeitpunkt, da im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch dem Revisionsgesuchsteller trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren; es handelt sich somit um unechte Noven. Die Geltendmachung echter Noven, also von Tatsachen, die sich erst nach Ausfällung des Urteils, das revidiert werden soll, zugetragen haben, ist ausgeschlossen. Die neuen Tatsachen müssen ferner erheblich sein, das heisst, sie müssen geeignet sein, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen (Urteil 8F_14/2013 vom 11. Februar 2014 E. 1.2, publ. in: SVR 2014 UV Nr. 22 S. 70).
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Neue Beweismittel haben entweder dem Beweis der die Revision begründenden neuen erheblichen Tatsachen oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind. Erheblich ist ein Beweismittel, wenn anzunehmen ist, es hätte zu einem anderen Urteil geführt, falls das Gericht im Hauptverfahren davon Kenntnis gehabt hätte. Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsermittlung dient (statt vieler: Urteil 8F_15/2015 vom 7. Dezember 2015 E. 1.1 mit zahlreichen Hinweisen, publ. in: SVR 2016 IV Nr. 7 S. 21). Es genügt z. B. nicht, dass ein neues Gutachten den Sachverhalt anders wertet; vielmehr bedarf es neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (Urteil 8F_9/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 127 V 353 E. 5b S. 358 mit Hinweisen).
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1.4. Das Revisionsgesuch ist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG innert 90 Tagen nach der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen.
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2. |
2.1. Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_680/2014 vom 15. Mai 2015, dessen Revision verlangt wird, die Rechtmässigkeit der zuvor von der Gesuchsgegnerin mit Verfügungen vom 20. September und 23. Oktober 2013 erfolgten Aufhebung der Hilflosenentschädigung und der Invalidenrente rückwirkend per 31. Dezember 2011 bestätigt.
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2.2. Massgebend für die Beurteilung der Leistungsansprüche des Gesuchstellers war im Verfahren 9C_680/2014 der Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt des Verfügungserlasses präsentierte, das heisst am 20. September und 23. Oktober 2013 (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Entsprechend könnte nur von einem Revisionsgrund der erheblichen Tatsache oder des entscheidenden Beweismittels ausgegangen werden, wenn der Gesuchsteller mit dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 mit Hinweisen) Tatsachen nachwiese, die am 20. September und 23. Oktober 2013 bereits vorgelegen haben (vgl. Urteil 8F_1/2013 vom 25. Juni 2013 E. 4 am Anfang).
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Die vom Gesuchsteller aufgelegten Berichte der Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurologie, vom 24. Mai und vom 9. Juni 2016 und der MRI-Bericht des Röntgeninstituts C.________ vom 1. Juni 2016 über die gleichentags durchgeführte Untersuchung des Schädels vermögen den eben genannten Voraussetzungen nicht zu genügen. Denn es ist nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die im Juni 2016 bildgebend festgestellten bzw. die klinisch-neurologisch erhobenen Befunde schon im September oder Oktober 2013 vorgelegen hatten, zumal sich im Zeitraum von September bzw. Oktober 2013 bis Juni 2016 ohne Weiteres auch eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Gesuchsteller eingestellt haben kann. Schon aus diesem Grund ist dem Gesuch kein Erfolg beschieden.
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2.3. Soweit das Gesuch nicht ausschliesslich auf Befunden basiert, die allenfalls erst nach Verfügungserlass einstanden sind (E. 2.2 hievor), ist festzuhalten, dass mit der nachträglichen Berücksichtigung von Tatsachen und Beweisen allenfalls der Sachverhalt korrigiert werden kann. Vorliegend will jedoch der Gesuchsteller mit den von ihm vorgelegten Berichten der Dr. med. B.________ erreichen, dass der Schluss der RAD-Expertin Dr. med. D.________, Fachärztin für Neurologie, vom 12. Februar 2013 in Frage gestellt wird. Diese hatte das Vorliegen einer Demenz - eine solche stand bereits damals als Verdachtsdiagnose im Raum - gestützt auf die Akten sowie die von ihr durchgeführte klinische Untersuchung als "sehr unwahrscheinlich" eingestuft. Eine Revision dient jedoch nie dazu, die Würdigung damaliger Vorbringen erneut zu überprüfen. Mithin ist bei einer Revision unbeachtlich, ob ein neuer Experte nunmehr zu einem anderen Ergebnis gelangt (ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 7 zu Art. 123 BGG).
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2.4. Schliesslich fehlt es auch an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit der angerufenen Tatsachen oder Beweismittel. Rechtsprechungsgemäss bildet ein neues Gutachten - in concreto die neuen ärztlichen Berichte - noch keinen Revisionsgrund, soweit es lediglich eine von der früheren Expertise bzw. Beweisgrundlage abweichende Meinung vertritt. Es muss vielmehr den Fehler in der früheren Beweisgrundlage eindeutig ("indiscutable") oder mit "überlegenen Gründen" aufzeigen, damit es einen Revisionsgrund bilden könnte (Urteil 8F_9/2012 vom 6. November 2012 E. 3). Dies wäre - selbst wenn von der von Dr. med. B.________ postulierten Diagnose einer frontotemporalen Demenz auszugehen wäre und diese schon im massgebenden Zeitraum bestanden hätte - nicht der Fall. Entscheidend ist nicht die Diagnose (zur fehlenden Korrelation von Diagnose und Arbeitsunfähigkeit: BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195), sondern deren Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (bezüglich des Rentenanspruchs; Art. 7 und 8 ATSG) respektive auf das Bedürfnis auf Hilfe Dritter für alltägliche Lebensverrichtungen oder auf persönliche Überwachung (bezüglich der Hilflosigkeit; Art. 9 ATSG). Die im Urteil 9C_680/2014 geschützte Annahme der Vorinstanz, wonach eine erhebliche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten sei, stützte sich nicht zuletzt auf eine Beweissicherung vor Ort. Diese zeigte eindrücklich auf, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen wiederholt gemachten, wahrheitswidrigen Angaben gegenüber der IV-Stelle - in der Lage war, zahlreiche Aktivitäten auszuüben und er auch anspruchsvolle Fähigkeiten beherrschte, welche das Bundesgericht mit der Diagnose einer mittelschweren Demenz mit vollständiger Invalidisierung und Unfähigkeit, im täglichen Leben bzw. bei den Alltagsverrichtungen ohne Hilfe zurecht zu kommen, als schlechtweg unvereinbar erachtete. Die neu aufgelegten Berichte bzw. die postulierte Diagnose einer frontotemporalen Demenz vermöchten hieran nichts zu ändern bzw. keinen Fehler in der früheren Beweisgrundlage darzutun.
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2.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich mit den in den neu aufgelegten Berichten festgestellten Befunden bzw. postulierten Diagnosen eine Revision des Urteils vom 15. Mai 2015 nicht rechtfertigen lässt. Bei diesem Ergebnis kann die Frage der Rechtzeitigkeit des Revisionsgesuches (E. 1.4 hievor) offenbleiben.
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3. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 20. März 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Glanzmann
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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