BGer 4A_100/2017 |
BGer 4A_100/2017 vom 20.03.2017 |
{T 0/2}
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4A_100/2017
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Urteil vom 20. März 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Kölz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________ AB,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________ A.G.,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Vor- und Zwischenentscheid,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Handelsgerichts
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des Kantons Zürich vom 23. Januar 2017.
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In Erwägung, |
dass die A.________ AB (Beschwerdeführerin) am 18. Januar 2017 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine aktienrechtliche Klage gegen die B.________ A.G. (Beschwerdegegnerin) einreichte, welche Anträge um Anordnung vorsorglicher Massnahmen, vorab ohne Anhörung der Gegenpartei, enthielt;
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dass das Handelsgericht mit Verfügung vom 23. Januar 2017 den Parteien unter anderem den Eingang der Klage bestätigte (Dispositiv-Ziffer 1), das Begehren um Erlass superprovisorischer und vorsorglicher Massnahmen abwies (Dispositiv-Ziffer 2), die Gerichtsgebühr für den Entscheid auf Fr. 1'000.-- festlegte (Dispositiv-Ziffer 3), die Kosten der A.________ AB auferlegte (Dispositiv-Ziffer 4) und letzterer Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- ansetzte (Dispositiv-Ziffer 6);
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dass die A.________ AB diese Verfügung mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten und beantragt hat, während des "Verfahrens" sei "für den beklagten B.________ A.G. sinngemäß Art 731b OR einen Sachwalter zu bestellen", und weiter, die Kosten von Fr. 1'000.-- und der verlangte Vorschuss von Fr. 10'000.-- "seien aufzuheben";
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dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
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dass Vor- und Zwischenentscheide wie der vorliegende gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b);
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dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der Rechtsprechung ein Nachteil rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 137 III 380 E. 1.2.1; 133 III 629 E. 2.3.1);
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dass es gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; 134 III 426 E. 1.2 S. 429; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2 S. 633);
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dass namentlich der Beschwerdeführer, der einen Entscheid bezüglich eines Kostenvorschusses oder einer Sicherheit für die Parteientschädigung anficht, die im Gesetz vorgesehen sind, und der sich darauf beruft, der Zugang zum Gericht sei ihm verwehrt, in der Beschwerdebegründung aufzeigen muss, dass ihm dieser Nachteil tatsächlich droht, da er finanziell nicht in der Lage ist, den Kostenvorschuss oder die Sicherheiten zu leisten (Urteil 4A_14/2016 vom 15. November 2016 E. 2, zur Publikation vorgesehen, mit weiteren Hinweisen);
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dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG seien gegeben, und namentlich nicht, ihr drohe durch die angefochtene Verfügung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von lit. a;
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dass derartiges auch nicht auf der Hand liegt;
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dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht behauptet, sie sei nicht in er Lage, den Kostenvorschuss zu erbringen;
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dass sich die Beschwerde damit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf sie nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird;
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Kölz
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