BGer 6B_286/2017
 
BGer 6B_286/2017 vom 13.03.2017
6B_286/2017
 
Urteil vom 13. März 2017
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung etc.), Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, vom 3. Januar 2017.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer erstattete am 23. November 2015 gegen einen Rechtsanwalt Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Drohung, Nötigung und Urkundenfälschung. In seinem Schreiben vom 7. Dezember 2015 hielt er fest, der Anwalt habe seine anwaltliche Vertretung im Sinne einer notwendigen amtlichen Verteidigung in einem im Kanton Basel-Stadt geführten Verfahren übernommen, ohne entsprechend mandatiert gewesen zu sein. Der Anwalt sei überdies befangen und habe ohne sein Einverständnis persönliche Daten entgegengenommen und gesichtet.
2. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nahm das Verfahren am 22. Dezember 2016 nicht an die Hand. Sie hielt fest, der Anwalt sei im Rahmen des Piketts durch die damals zuständige Staatsanwaltschaft Basel-Stadt als notwendiger amtlicher Verteidiger rechtmässig angefragt und eingesetzt worden. Weder aus den Akten noch aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergebe sich im Ansatz ein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 3. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht mit dem Antrag auf "Korrektur" des angefochtenen Beschlusses bzw. dessen Aufhebung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
3. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer unter dem Gesichtswinkel von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann indessen offenbleiben, weil sich das Bundesgericht bereits aus einem anderen Grund damit nicht befassen kann.
4. Ein Rechtsmittel hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt unter anderem voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2; BGE 134 II 244 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen).
Die vorliegende Eingabe erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Beschwerdeführer rügt in pauschaler Weise die Missachtung der StPO, die Nichteinhaltung von Verfahrensgarantien und die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Er beanstandet das zugrunde liegende Verfahren unter Darstellung seiner eigenen Sicht in allgemeiner Weise, ohne sich mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss sachbezogen oder substanziiert zu befassen. Mit dem blossen Hinweis auf eine zu grosse räumliche Nähe zur Täterschaft kann eine Befangenheit der am vorinstanzlichen Beschluss mitwirkenden Richter z. B. nicht begründet werden. Die pauschale Behauptung von Verfassungsverletzungen genügt nicht. Im Übrigen hat die Vorinstanz die von ihr getroffene Kosten- und Entschädigungsregelung unter Hinweis auf die von ihr angewandten Bestimmungen im angefochtenen Beschluss begründet. Die Gerichtsgebühren hat sie nach Massgabe der anwendbaren Gebührenverordnung festgesetzt (§ 13 der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft über die Gebühren der Gerichte; Gebührentarif; GebT, SGS 170.31). Inwiefern von willkürlichen Gebühren gesprochen werden könnte, ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Dass der Beschuldigte keine Parteientschädigung verlangt hat, trifft entgegen einer Behauptung in der Beschwerde nicht zu. Dem Einwand ist damit die Grundlage entzogen. Dass und inwiefern die Vorinstanz gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nach dem Gesagten nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5. Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. März 2017
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill