BGer 9C_117/2017 |
BGer 9C_117/2017 vom 07.03.2017 |
{T 0/2}
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9C_117/2017
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Urteil vom 7. März 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Grünenfelder.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CONCORDIA
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Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG,
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Hauptsitz, Rechtsdienst, Bundesplatz 15, 6003 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des
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Kantonsgerichts Luzern vom 28. Dezember 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 3. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 28. Dezember 2016 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate April bis Juni 2015 (total Fr. 1'142.70 zuzüglich Zins zu 5 %) und Nebenkosten,
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in Erwägung, |
dassein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Eingabe des Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen aber nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sei, dass die in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes B.________ aufgeführte Prämienforderung aus der obligatorischen Grundversicherung für die Zeit von April bis Juni 2015 von Fr. 1'142.70 noch nicht beglichen worden sei,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 7. März 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder
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