BGer 8C_836/2016 |
BGer 8C_836/2016 vom 03.03.2017 |
8C_836/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 3. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Horschik,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 8. November 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2016, worin die von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Zwischenverfügung vom 31. März 2016 angeordnete polydisziplinäre Begutachtung durch Ärzte der SMAB AG bestätigt wurde,
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in Erwägung, |
dass sich die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG richtet (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
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dass in diesem Rahmen ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
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dass hinsichtlich anderer Aspekte das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtensanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid prüft (Art. 93 Abs. 3 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin das Bundesgericht anruft, damit von einer Begutachtung bei der Gutachterstelle SMAB AG und den dort tätigen Ärzten abgesehen werde,
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dass sie sich damit im Ergebnis gegen die Einsetzung der Gutachterstelle als solcher beschwert, was sich angesichts der eingangs dargelegten Rechtsprechung im gegenwärtigen Verfahrensstadium als unzulässig erweist,
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dass abgesehen davon die angerufenen Daten - da unvollständig und auf Freiwilligkeit beruhend erhoben - ohnehin nicht relevant sind und darüber hinaus keine Rückschlüsse auf die einzelnen Experten erlauben, insoweit im Vornherein auch nicht geeignet wären, eine systematische Voreingenommenheit eines Experten (verlässlich) zu belegen (SVR 2016 IV Nr. 8 S. 23 [Urteil 8C_599/2014 vom 18. Dezember 2015] insbesondere E. 6.5 in fine und E. 6.6),
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dass, soweit sie darüber hinaus die fehlende Berufsausübungsbewilligung der als Gutachterin vorgesehenen Dr. med. B.________ bemängelt, dies als materieller Einwand zu qualifizieren ist, welcher erst mit dem Entscheid in der Sache im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln ist (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.2 S. 248; Urteile 8C_8/2017 vom 3. März 2017 mit Hinweis und 9C_829/2016 vom 14. Dezember 2016),
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dass sich damit die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig erweist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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