BGer 1B_474/2016
 
BGer 1B_474/2016 vom 27.02.2017
{T 0/2}
1B_474/2016
 
Urteil vom 27. Februar 2017
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Mattle.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael M. Schmid,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwältin Isabelle Vogt,
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Strafverfahren; Herausgabe,
Beschwerde gegen den Beschluss vom 8. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
 
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt eine Strafuntersuchung wegen Nötigung etc. gegen A.________. Letzterer habe am 23. September 2016 in der Stadt Zürich ein Motorrad abgeschleppt. Im Folgenden habe er das Motorrad dem Halter B.________ nur gegen Bezahlung einer Gebühr von mindestens Fr. 650.-- herausgeben wollen. Am 6. Oktober 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Motorrads. Gleichentags ordnete sie dessen Herausgabe an B.________ an. Eine von A.________ gegen die Herausgabeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 8. November 2016 ab. In der Folge übergab A.________ das Motorrad der Staatsanwaltschaft, welche es wiederum B.________ herausgab.
2. Gegen den Beschluss des Obergerichts vom 8. November 2016 hat A.________ am 12. Dezember 2016 Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben. Er beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass bei rechtmässigem Abschleppen eines widerrechtlich auf Privatgrund parkierten Fahrzeugs dem Abschleppunternehmen ein Zurückbehaltungsrecht am abgeschleppten Fahrzeug zukomme, bis die adäquaten, tatsächlich ersatzpflichtigen Abschleppkosten bezahlt oder sichergestellt seien. Der Beschwerdegegner beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
3. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid in einer Strafsache im Sinne von Art. 78 Abs. 1 i.V.m. Art. 80 BGG, der das Verfahren nicht abschliesst, mithin um einen Zwischenentscheid, welcher nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG beim Bundesgericht anfechtbar ist. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in Strafsachen sodann nur ein, soweit die beschwerdeführende Person am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ein rechtlich geschütztes Interesse hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Das Bundesgericht verzichtet ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 139 I 206 E. 1.1 S. 208 mit Hinweisen).
4. Nachdem das Motorrad dem Beschwerdegegner mittlerweile herausgegeben wurde, fehlt es dem Beschwerdeführer offensichtlich an einem aktuellen, praktischen Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BGG. Zwar macht der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Überprüfung der Herausgabeverfügung sei von grundsätzlicher Bedeutung. Indessen legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sein sollten, unter welchen vom Erfordernis eines aktuellen und praktischen Interesses ausnahmsweise abzusehen ist. Ob der Beschwerdeführer am von ihm abgeschleppten Motorrad ein Zurückbehaltungsrecht hatte, wird im laufenden Strafverfahren zu klären sein.
5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat dem privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer hat den privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 750.-- zu entschädigen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Februar 2017
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Mattle