BGer 1C_521/2016 |
BGer 1C_521/2016 vom 22.02.2017 |
{T 0/2}
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1C_521/2016
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Urteil vom 22. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen,
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Postfach, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 26. September 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter.
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Sachverhalt: |
A. |
A.________ überschritt am 23. August 2011 am Steuer eines Personenwagens in Freienbach/SZ die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 27 km/h. Das Bezirksgericht Höfe sprach ihn wegen dieses Vorfalls am 20. März 2012 der fahrlässigen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig. Die von A.________ gegen diese Verurteilung erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos; zuletzt wies das Bundesgericht am 20. November 2014 seine Beschwerde gegen die Abweisung seiner Berufung durch das Kantonsgericht Schwyz ab.
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B. |
Am 19. November 2015 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A.________ den Führerausweis wegen schwerer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz für drei Monate.
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Am 16. Februar 2016 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs von A.________ gegen die Entzugsverfügung ab.
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Am 26. September 2016 hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ gegen den Rekursentscheid teilweise gut und stellte fest, dass sein Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist verletzt worden sei. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C. |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 19. November 2015 aufzuheben und auf jegliche Administrativmassnahmen, insbesondere einen Führerausweisentzug, zu verzichten. Eventuell sei er zu verwarnen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, um sie unter Berücksichtigung der vom Bundesgericht am 22. Juni 2016 publizierten Praxisänderung zu den "Raserdelikten" neu zu beurteilen. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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D. |
Die Sicherheitsdirektion und das Verwaltungsgericht verzichten auf Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
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E. |
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2016 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.
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Erwägungen: |
1. |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen einen Fahrzeuglenker. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
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2. |
Der Beschwerdeführer kritisiert seine strafrechtliche Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von aArt. 90 Ziff. 2 SVG. Im Lichte von BGE 142 IV 137 zum Rasertatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG könne bei einer Überschreitung der innerorts zulässigen Geschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 25 km/h nicht mehr automatisch von einem vorsätzlichen bzw. grobfahrlässigen Verhalten ausgegangen werden.
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Die strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wurde vom Bundesgericht am 20. November 2014 bestätigt und ist seither rechtskräftig. Daran würde sich auch dann nichts ändern, wenn das Bundesgericht - was nicht der Fall ist - seine Praxis gemildert hätte. Die Kritik des Beschwerdeführers an seiner strafrechtlichen Verurteilung geht damit an der Sache vorbei. Sie ist im Übrigen auch unbegründet. Das Bundesgericht ist in seiner Praxis zu aArt. 90 Ziff. 2 SVG zwar mit einem gewissen Schematismus davon ausgegangen, dass bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 25 km/h innerorts der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung objektiv und in der Regel auch subjektiv erfüllt ist; es hat indessen stets - und gerade auch im Fall des Beschwerdeführers - geprüft, ob entlastende Umstände vorliegen, aufgrund derer dem fehlbaren Lenker kein grob fahrlässiges bzw. rücksichtsloses Verhalten vorgeworfen werden kann. Dies hat es allerdings in Bezug auf den Beschwerdeführer verneint, es kann auf das Urteil 6B_677/2014 vom 20. November 2014 verwiesen werden.
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3. |
Eine strafrechtliche Verurteilung gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG entspricht nach konstanter Rechtsprechung einer schweren Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln im Sinn von Art. 16 Abs. 1 SVG (BGE 141 II 220 E. 3.3.3; 132 II 234 E. 3 S. 237). Es besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen die gleichen Argumente gegen die Annahme einer schweren Widerhandlung vor, mit denen er sich bereits erfolglos gegen die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung wandte. Sie sind unbehelflich. Wie der Beschwerdeführer selber einräumt, hat er vor der umstrittenen Geschwindigkeitsmessung zwei Signale übersehen, die die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisierten (Beschwerde E. 8 S. 13). Nach den tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren befand sich die Messstelle zudem im überbauten Gebiet. Das wird durch die vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Recht gelegten zwei Fotografien klar bestätigt. Die beiden Fotos, die ein Strassenstück von rund 1 km Länge vor der Messstelle darstellen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. März 2016 E. 9 S. 9), zeigen eine beidseitig nahezu lückenlos von Wohn- und Gewerbebauten gesäumte Strasse, deren Ränder mit zahllosen Sichthindernissen (Gebüschen, Bäumen, Schallschutzmauern, Reklametafeln, abgestellten Autos etc.) versehen sind. Es liegen typisch innerörtliche Verhältnisse vor, unter denen jederzeit mit überraschend auftauchenden Kindern, Velofahrern, manövrierenden Autos etc. gerechnet werden muss und wo dementsprechend, was jeder Fahrzeuglenker wissen muss, generell eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Dass es sich bei der Kantonsstrasse um eine gut ausgebaute Hauptstrasse handelt, die, wenn man die innerörtliche Lage ausblendet, höhere Geschwindigkeiten zulassen würde, ändert daran nichts, und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Fahrzeug unterwegs war, mit dem er nicht vertraut war, vermag ihn nicht zu entlasten. Wer unter diesen Verhältnissen innerorts aus Unachtsamkeit und/oder Sorglosigkeit die erlaubte Geschwindigkeit derart massiv überschreitet, wie es der Beschwerdeführer tat, muss sich den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gefallen lassen.
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4. |
Eine schwere Widerhandlung hat zwingend einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten zur Folge (Art. 16 Abs. 1 und 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG), auch wenn den offenbar in seiner Beweglichkeit altersbedingt eingeschränkten Beschwerdeführer der Führerausweisentzug besonders hart treffen sollte.
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5. |
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 22. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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