BGer 1B_40/2017 |
BGer 1B_40/2017 vom 07.02.2017 |
{T 0/2}
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1B_40/2017
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Urteil vom 7. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten.
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Gegenstand
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Untersuchungshaft,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, |
dass das Untersuchungsamt Altstätten gegen A.________ ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Pornografie und der mehrfachen (zumindest) versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern führt;
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dass die regionale Zwangsmassnahmenrichterin am Kreisgericht Rheintal am 2. Dezember 2016 dem Begehren der Staatsanwaltschaft entsprechend verfügte, den Beschuldigten bis vorläufig längstens am 28. Februar 2017 in Untersuchungshaft zu versetzen;
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dass A.________ sich hiergegen an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wandte, welche indes seine Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2017 abgewiesen hat;
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dass er gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 2. Februar 2017, die am 6. Februar 2017 beim Bundesgericht eingetroffen ist, der Sache nach Beschwerde in Strafsachen führt und die sofortige Haftentlassung verlangt;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer das zugrunde liegende Verfahren pauschal beanstandet und die ihm zur Last gelegten Delikte bestreitet, wie er insbesondere auch ganz allgemein die Haft kritisiert und eine Rechtsverzögerung behauptet;
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dass er sich aber dabei mit der dem ausführlichen Entscheid zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass unter den gegebenen Umständen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und Rechtsanwalt Georg Kramer schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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