BGer 1B_37/2017 |
BGer 1B_37/2017 vom 03.02.2017 |
{T 0/2}
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1B_37/2017
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Urteil vom 3. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft.
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Gegenstand
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Ersatzmassnahmen,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Oktober 2016 des Bundesstrafgerichts, Strafkammer.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesstrafgericht sprach A.________ mit Urteil vom 28. Oktober 2016 des gewerbsmässigen Betrugs, der qualifizierten Veruntreuung sowie der Misswirtschaft, mehrfach begangen, schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 8 Tagen. Unter Ziffer III. 1 seines Urteils verfügte das Bundesstrafgericht, dass die Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Meldepflicht) auf den Zeitpunkt des Antritts der mit diesem Urteil ausgesprochenen Strafe aufgehoben werden.
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2. |
A.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts und beantragt dabei u.a. die unverzügliche Aufhebung der Ersatzmassnahmen gemäss Anklageziffer 4.2 (Schriftensperre und Meldepflicht) gemäss Urteil Ziff. III. 1. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde innert 30 Tagen nach der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen. Diese gesetzliche Frist ist nicht erstreckbar (Art. 47 Abs. 1 BGG).
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3.1. Das angefochtene Urteil ist dem Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 22. Dezember 2016 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist lief bis Montag, den 23. Januar 2017. Die vorliegende Beschwerde wurde am 31. Januar 2017 und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht. Der Beschwerdeführer beruft sich auf den Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG.
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3.2. Der Fristenstillstand im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BBG ist nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis im Verfahren betreffend Anordnung und Verlängerung der Untersuchungshaft nicht anwendbar (BGE 133 I 270 E. 1.2 S. 273 ff.). Die vorliegend umstrittenen Ersatzmassnahmen sind anstelle der Untersuchungshaft (vgl. Art. 237 StPO) angeordnet worden. Es ist evident, dass für die Ersatzmassnahmen die gleiche Fristenregelung gilt wie für die Hauptmassnahme (1B_41/ 2014 vom 29. Januar 2014). Folglich kommt der Fristenstillstand von Art. 46 Abs. 1 BGG nicht zur Anwendung. Auf die Beschwerde kann bezüglich der Ersatzmassnahmen wegen Verspätung nicht eingetreten werden. Da der Unzulässigkeitsgrund offensichtlich ist, ergeht der vorliegende Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG.
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4. |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung bezüglich Ersatzmassnahmen gegenstandslos.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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4. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Februar 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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