BGer 8C_856/2016 |
BGer 8C_856/2016 vom 05.01.2017 |
{T 0/2}
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8C_856/2016
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Urteil vom 5. Januar 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 24. Oktober 2016 (Datum der persönlichen Übergabe an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 15. September 2016,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der medizinischen Berichte, so unter anderem der kreisärztlichen Beurteilung vom 4. April 2016, die Einstellung der Versicherungsleistungen per 31. Dezember 2015 mit der Begründung bestätigt hat, die noch vorhandenen Beschwerden seien nicht mehr in einem kausalen Zusammenhang zum versicherten Ereignis vom 20. September 2013 zu sehen,
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dass es zur Erfüllung der obgenannten Begründungspflicht namentlich nicht ausreicht, lediglich Gegenteiliges zu behaupten und Arztberichte zu zitieren, auf welche nach den Darlegungen des kantonalen Gerichts im angefochtenen Entscheid zur Beantwortung der Frage, ob auch über Ende 2015 hinaus ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und körperlichen Beschwerden bestehe, nicht abgestellt werden kann,
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dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie weder einen rechtsgenüglichen Antrag enthält noch den Ausführungen entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen des kantonalen Gerichts im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG unrichtig bzw. unvollständig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
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dass folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 5. Januar 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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