| BGer 9C_68/2016 | 
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  BGer 9C_68/2016 vom 29.01.2016  | 
{T 0/2}
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 9C_68/2016 
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  Urteil vom 29. Januar 2016  | 
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  II. sozialrechtliche Abteilung  | 
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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  Verfahrensbeteiligte  | 
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanagate AG,
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Abteilung Recht & Compliance,
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Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 26. November 2015
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betreffend Krankenversicherungsprämien
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für September bis November 2014 zuzüglich Spesen, Verzugszinsen und Betreibungskosten.
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  Nach Einsicht  | 
in die Beschwerde vom 26. Januar 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2015,
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  in Erwägung,  | 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass die Beschwerdeführerin insbesondere nicht darzutun vermag, inwiefern die vorinstanzlich bestätigte, um die Prämienverbilligung reduzierte Prämienforderung der Krankenversicherung samt Kosten im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug bundesrechtswidrig (Art. 95 lit. a BGG) sein sollte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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  erkennt der Einzelrichter:  | 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Januar 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter:    Meyer
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Der Gerichtsschreiber:    Widmer
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