BGer 4A_433/2014
 
BGer 4A_433/2014 vom 21.08.2014
{T 0/2}
4A_433/2014
 
Urteil vom 21. August 2014
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Aeschbacher,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitsvertrag,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 11. Juni 2014.
 
In Erwägung,
dass das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerdeführerin mit Urteil vom 11. Juni 2014 zur Zahlung von Fr. 14'667.00 brutto bzw. Fr. 13'750.00 netto nebst Zins sowie Fr. 9'600.00 nebst Zins an den Beschwerdegegner verpflichtete;
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil am 9. Juli 2014 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Schreiben vom 22. Juli 2014 zurückzog;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
 
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2014
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Klett
Der Gerichtsschreiber: Huguenin