BGer 6B_19/2014
 
BGer 6B_19/2014 vom 17.06.2014
{T 0/2}
6B_19/2014
 
Urteil vom 17. Juni 2014
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Briw.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Drohung usw.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
 
C.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Soweit der Beschwerdeführer vorinstanzliche Erwägungen als mit Art. 130 StPO (notwendige Verteidigung) unvereinbar kritisiert, ist eine entscheidrelevante Rechtsverletzung nicht ersichtlich. Bei der zweiten Inhaftierung wurde ihm ein amtlicher Verteidiger und in der Folge der heutige Rechtsanwalt als amtlicher Verteidiger bestellt (Urteil S. 7). Eine Nichtverwertbarkeit von Aussagen wird nicht mehr geltend gemacht (vgl. Urteil S. 6 E. 3 und S. 13 f.).
1.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Vorinstanz habe seine Vorbringen nicht miteinbezogen und damit gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und den Anspruch auf rechtliches Gehör verstossen (Beschwerde Ziff. 23).
1.3. Der Beschwerdeführer nimmt eine abwägende Auseinandersetzung mit verschiedenen Aussagen vor und schliesst, es verblieben unüberwindbare Zweifel. Er sei in dubio pro reo freizusprechen (Beschwerde Ziff. 29).
 
2.
 
3.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. 
2. 
3. 
Lausanne, 17. Juni 2014
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Mathys
Der Gerichtsschreiber: Briw