BGer 1B_433/2013
 
BGer 1B_433/2013 vom 23.04.2014
{T 0/2}
1B_433/2013
 
Urteil vom 23. April 2014
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiberin Gerber.
 
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln,
Postfach 128, 8832 Wollerau.
Gegenstand
Zuständigkeit, Verfahrenstrennung, Akteneinsicht,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 28. Oktober 2013.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
B.
Am 28. September 2012 beschloss die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, gegen C.________ keine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung i.S.v. Art. 158 Ziff. 2 StGB durchzuführen.
Die dagegen erhobene Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Schwyz am 18. Februar 2013 aus prozessualen Gründen teilweise gut und hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf.
 
C.
Gegen beide Verfügungen erhoben A.A.________ und B.A.________ am 29. April 2013 Beschwerde an das Kantonsgericht. Sie beantragten, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen C.________ wegen Steuerbetrugs, Steuerhinterziehung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. an die zuständige kantonale Staatsanwaltschaft in Biberbrugg zu überweisen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren seit über drei Jahren unrechtmässig nicht behandelt und damit verzögert habe und die Akteneinsicht zu Unrecht verweigert habe.
Mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
 
D.
 
E.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Dieses ist auf die Beschwerde betreffend die beantragte Überweisung des Strafverfahrens wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung an die kantonale Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Ob es sich dabei um einen End- oder einen Zwischenentscheid handelt, kann offen bleiben, weil nach Art. 92 BGG auch gegen Zwischenentscheide über die Zuständigkeit unmittelbar die Beschwerde ans Bundesgericht offen steht.
1.2. Auf die Beschwerde gegen die Abtrennung des Verfahrens betreffend die Steuerdeliktsvorwürfe ist das Kantonsgericht eingetreten und hat sie abgewiesen. Hinsichtlich dieser Straftaten sind die Beschwerdeführer nicht Geschädigte i.S.v. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und somit nicht zur Beschwerde legitimiert. Auch die Rüge, der Entscheid sei mangelhaft begründet worden, setzt nach ständiger Rechtsprechung die Legitimation in der Sache voraus, weil die Beurteilung dieser Frage nicht von der Prüfung in der Sache selbst getrennt werden kann (BGE 129 I 217 E. 1.4 S. 222 mit Hinweisen).
1.3. Die Abweisung des Antrags auf Feststellung einer Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung der Staatsanwaltschaft wird von den Beschwerdeführern nicht gerügt. Soweit dieser Teil des kantonsgerichtlichen Entscheids überhaupt angefochten wird, ist darauf mangels Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
1.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nur insoweit einzutreten, als geltend gemacht wird, das Kantonsgericht sei zu Unrecht auf die Beschwerde zur Überweisung des Strafverfahrens betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung an die kantonale Staatsanwaltschaft nicht eingetreten und habe dadurch eine formelle Rechtsverweigerung begangen.
1.5. Mit der strafrechtlichen Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).
 
2.
2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst das Recht, von allen beim Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können (sog. Replikrecht). Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass die fragliche Eingabe der Partei vor Erlass des Urteils zugestellt wird, damit sie sich darüber schlüssig werden kann, ob sie sich dazu äussern will oder nicht (BGE 137 I 195 E. 2.3.1 S. 197 mit zahlreichen Hinweisen). Dazu gehören grundsätzlich auch die Unterlagen über einen vom Gericht im hängigen Verfahren durchgeführten Meinungsaustausch.
 
3.
3.1. Die Beschwerdeführer rügen, diese Auffassung habe zur Folge, dass die Oberstaatsanwaltschaft sich die gewünschte und genehme Staatsanwaltschaft aussuchen und dann gleich auch noch über Beschwerden gegen diese Wunsch-Staatsanwaltschaft entscheiden könne. Beschuldigte und Privatkläger wären dem Wohlwollen der Oberstaatsanwaltschaft ausgeliefert, habe doch das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz über solche Entscheide nur noch eine beschränkte Kognition. Dies verletze die Garantie des fairen Verfahrens und die Rechtsschutzgarantie gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29a und Art. 30 BV, und widerspreche § 12 Abs. 1 der Schwyzer Justizverordnung vom 18. November 2009 (JV) und Art. 395 StPO, wonach das Kantonsgericht, d.h. ein Kollegialgericht, über Beschwerden in Strafsachen entscheide. Auch das Rechtsstaatsprinzip gebiete, dass Beschwerden gegen die Staatsanwaltschaft von einem unabhängigen Gericht behandelt werden und nicht von der Oberstaatsanwaltschaft, die mit der Staatsanwaltschaft durch ihr Weisungsrecht zu stark verbunden sei. Art. 41 StPO sei vorliegend nicht einschlägig, da es sich nicht um einen Gerichtsstandskonflikt handle; vielmehr sei die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln aufgrund der Deliktssumme von nicht weniger als Fr. 12'000.-- sachlich unzuständig (§ 56 Abs. 1 i.V.m. § 20 der Schwyzer Justizverordnung vom 18. November 2009 [JV]).
3.2. Das Bundesgericht hat in BGE 138 IV 214 E. 1 S. 216 ff. festgehalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft kantonal letztinstanzlich über innerkantonale Kompetenzkonflikte zwischen Strafverfolgungsbehörden entscheidet (Art. 40 Abs. 1 StPO).
 
4.
 
5.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Die Gerichtsschreiberin: Gerber