BGer 8C_812/2013
 
BGer 8C_812/2013 vom 10.04.2014
{T 0/2}
8C_812/2013
 
Urteil vom 10. April 2014
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
 
Verfahrensbeteiligte
G.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Teilerwerbstätigkeit),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2013.
 
Sachverhalt:
A. 
A.a. Die 1974 geborene G.________, bis Ende Januar 2009 als Leiterin Marketing Services bei der Firma A.________ AG angestellt, meldete sich am 13. August 2009 unter Hinweis auf gesundheitliche Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in medizinischer und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab (u.a. Einholung eines psychiatrischen Untersuchungsberichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 31. März 2010). Gestützt darauf ermittelte sie, namentlich basierend auf einer Arbeitsfähigkeit von leidensangepasst 60 %, einen Invaliditätsgrad von 54 % und sprach der Versicherten mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 rückwirkend ab 1. Februar 2010 eine halbe Rente zu.
A.b. Nachdem G.________ am 30. August 2011 Mutter geworden war, liess die Verwaltung sie am 10. Juli 2012 einen "Fragebogen: Revision der Invalidenrente" ausfüllen. Im Weiteren wurden Erhebungen zur häuslichen Situation durchgeführt (Bericht "Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt" vom 15. Januar 2013). Unter Annahme von im Gesundheitsfall neu zu je 50 % ausgeübten Tätigkeiten in Erwerb und Haushalt, einer Arbeitsfähigkeit von 40 %, einer Erwerbseinbusse von 41,87 % sowie einer Behinderung im Haushalt von 27,05 % gelangte sie anhand der gemischten Bemessungsmethode zu einem - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrad von gewichtet 34,46 % ([0,5 x 41,87 %] + [0,5 x 27,05 %]). Vorbescheidweise wurde daraufhin die Aufhebung der bisherigen halben Rente in Aussicht gestellt. Am 26. Februar 2013 verfügten die IV-Organe die Einstellung der Rentenleistungen auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 18. September 2013 ab. Es ging dabei abweichend von einem Leistungsvermögen im Rahmen leidensadaptierter erwerblicher Beschäftigungen von 60 % sowie einer Erwerbsunfähigkeit von 48,94 %, d.h. von einer Invalidität in Höhe von gesamthaft 38 % aus ([0,5 x 48,94 %] + [0,5 x 27,05 %]).
C. G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr eine Rente entsprechend einem Invaliditätsgrad von 100 % zuzusprechen; eventualiter sei die Sache an das kantonale Gericht zur Abnahme der beantragten Zeugenaussage, subeventualiter zur Neuanhandnahme zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.
 
Erwägungen:
1. 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5. Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteile 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.1, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, und 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).
 
2.
2.1. Zu prüfen ist unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel, ob das kantonale Gericht die am 26. Februar 2013 verfügte revisionsweise Aufhebung der bisherigen halben Rente zu Recht bestätigt hat. Strittig ist dabei insbesondere, ob die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen vollzeitlich einer Erwerbstätigkeit nachginge oder ob sie, so Vorinstanz und Beschwerdegegnerin, neben ihrer erwerblichen Beschäftigung zu 50 % im häuslichen Aufgabenbereich tätig wäre.
 
2.2.
2.2.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden vorinstanzlich zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zur Beurteilung der Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349]; bei nichterwerbstätigen Versicherten nach der spezifischen Methode [Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV; BGE 134 V 9; 133 V 477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. ferner BGE 130 V 97 E. 3 S. 98 ff.; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008 E. 3.1-3.4) sowie zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff.; Urteil 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1; im Weiteren BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.2.2. Hervorzuheben sind im Speziellen die Erwägungen, wonach die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichen Umfang eine in einem Aufgabenbereich beschäftigte versicherte Person (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG) ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, vor dem Hintergrund zu prüfen ist, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 8C_265/2013 vom 25. November 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Bei im Haushalt engagierten Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 137 V 334 E. 3.2 S. 338).
2.3. Die auf einer Würdigung konkreter Umstände basierende Festsetzung des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit ist eine Tatfrage, welche das Bundesgericht nur in den genannten Schranken (E. 1) überprüft. Eine Rechtsfrage liegt lediglich vor, wenn die Festlegung des Ausmasses der erwerblichen Beschäftigung im Gesundheitsfall ausschliesslich gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung erfolgt ist (vgl. Urteil 8C_843/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.4 mit Hinweisen).
3. 
3.1. Die Aktenlage stellt sich bezüglich der Statusfrage wie folgt dar: Nach der Geburt ihrer Tochter Ende August 2011 zur beruflichen Situation befragt, gab die Beschwerdeführerin im "Fragebogen: Revision der Invalidenrente" am 10. Juli 2012 an: "Ich habe ein Baby und möchte es grossziehen und will 100 % Mutter sein" und "Wenn mein Kind ein gewisses Alter hat dann ja Teilz.". Anlässlich der Haushaltsabklärung protokollierte die IV-Abklärungsperson in ihrem Bericht vom 15. Januar 2013 zur betreffenden Thematik ("Würde heute ohne Behinderung eine Erwerbstätigkeit ausgeübt?"), dass die hypothetische Frage der Erwerbstätigkeit bei guter Gesundheit, auf deren Wichtigkeit sie die Versicherte hingewiesen habe, ausführlich vor Ort besprochen worden sei. Der Schilderung der Versicherten zufolge würde sie aktuell unversehrt weiter einer ausserhäuslichen Teilzeittätigkeit im Umfang von 50 % nachgehen. Sie habe ihre angestammte Beschäftigung als Leiterin im Marketing jederzeit sehr gerne ausgeübt und hätte sich vorstellen können, auch nach der Geburt des Kindes teilzeitlich zu arbeiten, wobei dessen Betreuung durch die Kinderkrippe und ihre Schwester sichergestellt gewesen wäre. Auf Vorbescheid hin sowie im Verfahren vor der Vorinstanz und dem Bundesgericht macht (e) die Beschwerdeführerin sodann geltend, sie habe stets betont, sich trotz Mutterschaft vollzeitig einer ausserhäuslichen Aufgabe widmen zu wollen. Sie sei vor ihrer Invalidität immer uneingeschränkt erwerbstätig gewesen und habe viel in ihre Aus- und Weiterbildungen investiert. Soweit die IV-Abklärungsperson etwas Anderes deklariert habe, beruhe dies offenbar auf einem Missverständnis. Gleiches bestätige im Übrigen auch ihre bei der Erhebung vor Ort anwesende, als Zeugin zu befragende Schwester. Mit der Aussage der Versicherten konfrontiert, bekräftigte die IV-Abklärungsperson den Wahrheitsgehalt der im Haushaltsbericht enthaltenen Angaben.
3.2. Wenn das kantonale Gericht die Beschwerdeführerin angesichts der beschriebenen Sachlage, namentlich vor dem Hintergrund ihrer Auskünfte anlässlich der Beantwortung des Fragebogens vom 10. Juli 2012 und derjenigen bei den Erhebungen vor Ort, als zu je 50 % in Erwerb und Haushalt Tätige qualifiziert hat , so ist diese in tatsächlicher Hinsicht getroffene Feststellung nicht offensichtlich unrichtig oder gar willkürlich.
3.2.1. Im Bereich des Sozialversicherungsrechts wird praxisgemäss in der Regel auf die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" abgestellt, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht beigemessen wird als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Insbesondere das eigenhändig niedergeschriebene Votum im Fragebogen belegt unzweideutig, dass sich die Versicherte - jedenfalls im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vom 26. Februar 2013) - neben ihrer Mutterrolle auch als Gesunde höchstens eine erwerbliche Teilzeittätigkeit hätte vorstellen können. Diese klare Äusserung korrespondiert ohne Weiteres mit den im Abklärungsbericht Haushalt vom 15. Januar 2013 festgehaltenen Angaben, weshalb keine Veranlassung besteht, von einer davon abweichenden Sichtweise auszugehen. Daran ändert entgegen der vor- wie letztinstanzlich vertretenen Auffassung der Beschwerdeführerin der Umstand nichts, dass sie "Zeit ihres Berufslebens vollschichtig gearbeitet" und sich konstant weitergebildet hat sowie "in leitender Position tätig" war. Entscheidwesentlich für die Statusfrage ist stets, welches Lebensmodell im Rahmen einer Gesamtbetrachtung als das im entscheidrelevanten Moment überwiegend Wahrscheinlichste beurteilt wird. Dabei kommt naturgemäss, da es sich um einen hypothetischen, für den Fall intakter gesundheitlicher Verhältnisse angenommenen Sachverhalt handelt, der Darstellung der konkret betroffenen versicherten Person erhöhter Stellenwert zu. Die ersten, intuitiven Angaben sind in diesem Kontext sodann regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere bedingen, wie hievor aufgezeigt, eine kritische Würdigung, können sie doch Ergebnis eines zweckorientierten gedanklichen Vorgangs sein.
3.2.2. Überdies ist kein Grund erkennbar, weshalb die IV-Abklärungsperson die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Statusfrage in wahrheitswidriger Art hätte wiedergeben sollen. Ein Missverständnis, wie von der Versicherten behauptet, erscheint in Anbetracht der Vehemenz und Deutlichkeit, mit welcher sie sich diesbezüglich geäussert haben will, ebenfalls wenig plausibel, zumal die entsprechenden Einträge im Haushaltsbericht detailliert verfasst sind und keinen Raum für etwaige Mutmassungen bieten. Als wenig zielführend erweist sich in diesem Zusammenhang auch der Beweisantrag, die Schwester der Beschwerdeführerin, welche bei der Haushaltsabklärung anwesend war, als Zeugin zu befragen. Diese hatte zum einen gemäss Bericht am Gespräch selber nicht teilgenommen, sodass es ihr schwer fallen dürfte, zuverlässige Angaben zu dessen Inhalt und Verlauf zu machen. Zum andern wäre ihre Aussage angesichts des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses ohnehin nur eingeschränkt verwertbar. Schliesslich enthält Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu Fragen des Beweisverfahrens, namentlich der Beweisabnahme, keinerlei Anordnungen zuhanden der staatlichen Gerichte. Die Weigerung, Zeugen einzuvernehmen, verletzt weder das Vertrauensprinzip noch den Grundsatz der Waffengleichheit. Vielmehr ist sie als antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt wurde und von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse erwartet werden können (u.a. Urteil 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.2). Da nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich ist, inwieweit die Zeugenaussage der Schwester geeignet (gewesen) wäre, das vorinstanzliche Beweisergebnis zu beeinflussen, kann der Vorinstanz kein Vorwurf gemacht werden, sie habe den derart lautenden Beweisantrag zu Unrecht nicht abgenommen (BGE 134 II 124 E. 4.1 S. 133; 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit Hinweisen).
4. 
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ferner eine Verletzung der in Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG statuierten Untersuchungsmaxime. Namentlich sei der Hinweis, wonach sie Vergewaltigungsopfer sei, psychiatrisch nicht hinreichend abgeklärt worden.
4.2. Den medizinischen Akten lässt sich einzig entnehmen, dass die Versicherte gegenüber dem RAD ein bulimisches Verhalten in ihrer Jugend erwähnt hat, für welches sie einen sexuellen Missbrauch verantwortlich macht (vgl. psychiatrischer Untersuchungsbericht des RAD vom 31. März 2010, S. 2 unten). Gleichenorts wurde indessen vermerkt, sie wolle auf die Thematik nicht näher eingehen. Weitere Angaben liegen diesbezüglich nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Psychiater des RAD einer weiteren, vertiefenden Untersuchung gleichsam verweigert hätte, bestehen keine.
Gründe, welche die vorinstanzlichen Feststellungen zur noch vorhandenen Restarbeitsfähigkeit unter einem auch hier Anwendung findenden kognitionsrechtlich eingeschränkten Blickwinkel als irgendwie rechtsfehlerhaft erscheinen liessen, sind mithin nicht erkennbar. Es ist demnach mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass der an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Störung bei akzentuieren zwanghaften und narzisstischen Persönlichkeitszügen leidenden Versicherten eine Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne Übernahme von Verantwortung und hohen Entscheidkompetenzen im Umfang von 60 % zumutbar ist.
5. 
5.1. In Bezug auf die erwerblichen Invaliditätsbemessungsfaktoren gilt schliesslich Folgendes:
5.1.1. Dem Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschädigung zu erzielen vermöchte (Valideneinkommen), ist nach dem hievor zur Statusfrage Ausgeführten ein Verdienst im Rahmen eines 50 %-Pensums zugrunde zu legen. Dieser beläuft sich - in masslicher Hinsicht grundsätzlich unbestritten - nominallohnbereinigt auf Fr. 64'987.- (50 % von Fr. 129'974.-; vgl. angefochtener Entscheid, S. 9 oben).
5.1.2. Als nicht stichhaltig erweist sich sodann der Einwand der Beschwerdeführerin, bei der Ermittlung des Gehalts, das sie trotz krankheitsbedingter Einschränkung zumutbarerweise noch zu erwirtschaften imstande wäre (Invalideneinkommen), seien angesichts ihrer gesundheitlichen Defizite Tabellenlöhne entsprechend dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) und nicht 3 (Berufs- und Fachkenntnisse) heranzuziehen. Das kantonale Gericht hat in diesem Zusammenhang in allen Teilen nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Versicherte in Berücksichtigung ihrer abgeschlossenen kaufmännischen Ausbildung und der - von ihr notabene stets betonten - Anzahl an im Marketingbereich absolvierten Weiterbildungen ohne Weiteres in der Lage ist, branchenunabhängig einer qualifizierte (re) n Arbeit nachzugehen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischen Gründen nurmehr eine Tätigkeit ohne ausgesprochenen Leistungsdruck und ohne allzu hohe Entscheidkompetenzen ausüben kann, sie also nicht länger mit Führungsaufgaben betraut werden sollte, hat die Vorinstanz vollumfänglich Rechnung getragen, indem sie sich entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (vgl. deren Ermittlungsblatt vom 15. Januar 2013 ), nicht auf tabellarische Löhne von Fachkräften im Versicherungswesen, Anforderungsniveau 2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten), gestützt hat. Weiterungen hierzu erübrigen sich.
Die Einbusse im Erwerbsbereich beläuft sich demnach bei einem Validenverdienst in Höhe von Fr. 64'987.- und einem Invalideneinkommen im Rahmen eines 50 %igen Beschäftigungsverhältnisses von Fr. 33'182.- auf 48,94 %.
5.2. Daraus resultiert in Anbetracht eines bezogen auf die häuslichen Aufgaben gemäss Abklärungsbericht vom 15. Januar 2013 unbestrittenermassen um 27,05 % geschmälerten Leistungsvermögens ein Invaliditätsgrad von gewichtet 38 % ([0,5 x 48,94 %] + [0,5 x 27,05 %]).
Das kantonale Gericht hat die am 26. Februar 2013 durch die Beschwerdegegnerin verfügte Rentenaufhebung somit zu Recht bestätigt.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin - wie bereits vorinstanzlich - geltend macht, die Anwendung der gemischten Methode sei diskriminierend, ist integral auf BGE 137 V 334 zu verweisen. Das Bundesgericht hat darin die Rechtsprechung betreffend gemischte Methode der Invaliditätsbemessung bestätigt und dargelegt, dass sie weder den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK noch die Grundsätze der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 BV verletzt (BGE 137 V 334 E. 6 S. 346 ff.; vgl. zudem Urteile 9C_915/2012 vom 15. Mai 2013 E. 4.2.1, 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 3.4 und 8C_761/2011 vom 10. Mai 2012 E. 3). Darauf kann auch an dieser Stelle Bezug genommen werden.
6. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. April 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl