BGer 2C_526/2011
 
BGer 2C_526/2011 vom 17.11.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_526/2011
Urteil vom 17. November 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Seiler, Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Dubs.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Bifl,
gegen
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 19. Mai 2011.
Erwägungen:
1.
1.1 Der aus dem Kosovo stammende X.________ (geb. 1983) reiste am 27. August 1998 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in der Schweiz und erhielt am 25. September 1998 eine Niederlassungsbewilligung. Am 23. März 2005 heiratete er im Kosovo eine Landsfrau, die am 21. September 2005 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann erhielt (zuletzt verlängert bis zum 30. September 2010). Die Eheleute haben zwei gemeinsame Kinder (geb. 2007 bzw. 2010).
Mit Urteil des Presidente della Corte delle assise correzionali di Mendrisio vom 7. April 2009 wurde X.________ wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (SR 812.121; Einfuhr von ca. 1006.87 Gramm Heroin) zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Für 18 Monate wurde der bedingte Strafvollzug gewährt und eine Probezeit von drei Jahren angesetzt. Der für vollziehbar erklärte Teil der Freiheitsstrafe wurde vom 18. September 2009 bis zum 20. Juli 2010 in Form von Halbgefangenschaft vollzogen.
1.2 Infolge dieser Straftat widerrief das Migrationsamt des Kantons Aargau (heute: Amt für Migration und Integration Kanton Aargau) am 7. Dezember 2009 die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies diesen aus der Schweiz weg. Die hiergegen ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden vom Rechtsdienst des Migrationsamtes (Einspracheentscheid vom 11. Mai 2010) und vom Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau (Urteil vom 19. Mai 2011) abgewiesen.
1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Juni 2011 beantragt X.________, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 19. Mai 2011 aufzuheben, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rekursgericht im Ausländerrecht und das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sowie das Bundesamt für Migration beantragen, die Beschwerde abzuweisen.
Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 4. Juli 2011 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.
2.
2.1 Gegen das Urteil des Rekursgerichtes im Ausländerrecht betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4).
2.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als längerfristig gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.). Diese Voraussetzung ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt.
2.3 Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die angeordnete Massnahme sei unverhältnismässig. Die erhobene Rüge geht jedoch fehl. Richtig ist wohl, dass ein Widerruf der Bewilligung aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Dies hat das Rekursgericht aber nicht verkannt. Vielmehr hat es sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft und sorgfältig auseinandergesetzt.
2.3.1 Der Beschwerdeführer führte rund ein Kilogramm Heroin in die Schweiz ein und wurde deshalb zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Bei Drogendelikten wird auch unter dem neuen Ausländerrecht eine strenge Praxis verfolgt und ist selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko grundsätzlich nicht hinzunehmen; es darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. Urteil 2C_13/2011 vom 22. März 2011 E. 2.2 mit Hinweis; BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Die Vorinstanz ist zu Recht von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers ausgegangen.
2.3.2 Der Beschwerdeführer ist als 15-Jähriger in die Schweiz eingereist. Damit hält er sich hier schon relativ lang auf und hat sich beruflich entsprechend integriert. Eine ausserordentlich enge Beziehung zur Schweiz ist jedoch nicht ersichtlich. Ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinen in der Schweiz wohnhaften Eltern und Geschwistern wird nicht geltend gemacht (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13; 120 Ib 257 E. 1d S. 261). Weiter darf davon ausgegangen werden, dass er mit den heimatlichen Verhältnissen sowie mit der albanischen Sprache nach wie vor vertraut ist. Er hat seine Kindheit und einen Teil seiner Jugendjahre im Heimatland verbracht und dort mehrheitlich die Grundschule absolviert. Davon, dass er die Beziehungen zu seinem Heimatland nie abgebrochen hat, zeugt auch der Umstand, dass er 2005 im Kosovo eine Landsfrau geheiratet hat. Die Ehegattin lebt erst infolge der Heirat mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz und die beiden gemeinsamen Kinder sind noch in einem anpassungsfähigen Alter. Besondere Umstände, die eine Ausreise ins Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich. Ist es den Familienmitgliedern zumutbar, ihre Beziehung im Ausland zu leben, ist auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt. Dass die familiäre Beziehung zukünftig in einem im Vergleich zur Schweiz wirtschaftlich weniger günstigen Umfeld wird gelebt werden müssen, hat der Beschwerdeführer sich selbst zuzurechnen. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass die fragliche fremdenpolizeiliche Massnahme nicht die Durchsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik, sondern die Verhinderung von strafbaren Handlungen bezweckt und zudem auch die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfüllt sind.
2.3.3 Das Rekursgericht im Ausländerrecht hat in sachgerechter Weise die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer und seine Familie in den Kosovo zurückkehren. Diese Schlussfolgerung ist weder im Lichte des Ausländergesetzes noch von Art. 8 EMRK zu beanstanden. Eine vorgängige Verwarnung unter Androhung des Widerrufs war im Übrigen nicht erforderlich (vgl. 96 Abs. 2 AuG). Ergänzend kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich mit Blick auf die klare Rechtslage und die ausführliche Begründung der Vorinstanz als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung abzuweisen. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Die Gerichtsschreiberin: Dubs