BGer 2C_479/2011
 
BGer 2C_479/2011 vom 07.06.2011
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
2C_479/2011
Urteil vom 7. Juni 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2007,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 20. April 2011.
Erwägungen:
1.
X.________ und Y.________ verzeichneten im Jahr 2007 einen Vermögenszuwachs von über Fr. 200'000.--. In ihrer Steuererklärung 2007 deklarierten sie bloss ein steuerbares Einkommen von Fr. 45'900.--. Dabei erwähnten sie unter dem Titel "Kapitalleistungen im Jahr 2007" einen Betrag von Fr. 150'000.--, bei welchem es sich um einen von den in Serbien wohnenden Eltern der Ehefrau gewährten Erbvorbezug handle und den sie nicht dem deklarierten Einkommen zurechneten. Das Kantonale Steueramt Zürich veranlagte die Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2007 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 195'900.--, indem es den Betrag von Fr. 150'000.-- aufrechnete. Einsprache und Beschwerde an die Steuerrekurskommission I des Kantons Zürich blieben erfolglos.
Mit Urteil vom 20. April 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den die Aufrechnung schützenden Entscheid der Steuerrekurskommission erhobene Beschwerde ab. Gegen dieses Urteil "betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2007" hat X.________ am 2. Juni 2011 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze.
Die kantonalen Behörden begründen die Aufrechnung des Betrags von Fr. 150'000.-- so, dass die Beweislast dafür, dass dieser unbestrittene Vermögenszufluss auf einem steuerfreien Vorgang beruhe, den Pflichtigen obliege. Diese hätten es, obwohl sie mehrmals dazu aufgefordert worden seien, unterlassen, entsprechende Belege zu unterbreiten, namentlich ein schriftliches Dokument über die Natur der empfangenen Leistung als Erbvorbezug vorzulegen. Ohne sich mit dem Thema Beweislast bzw. den sich daraus ergebenden Folgen der Beweislosigkeit zu befassen, begnügt sich der Beschwerdeführer damit zu erklären, er und seine Frau hätten im kantonalen Verfahren darauf hingewiesen, ein schriftlicher Erbvertrag bestehe nicht. Sodann macht er geltend, es seien formelle Mängel eingetreten und es sei das rechtliche Gehör verweigert worden. Worin eine solche Rechtsverletzung begründet sein soll, wird nicht aufgezeigt. Ins Leere stösst namentlich der Vorwurf, dass gewisse Bankbelege als Beweismittel nicht berücksichtigt worden seien, ergibt sich doch daraus bloss, dass den Pflichtigen namhafte Geldbeträge zugeflossen sind; eine (für die steuerrechtliche Beurteilung unerlässliche) Erklärung über Natur und Herkunft solcher Vermögenszugänge bieten diese Belege gerade nicht.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller